Wegerecht und Beteiligung bei Pflasterarbeiten?

Hallo,

gesetzt der fall ein ehepaar hat ein haus mit einer 75 meter langen auffahrt, die derzeit noch geschottert ist.

der nachbar (50 meter auffahrt) hat ein eingetragenes wegerecht.

nun möchte das ehepaar diese auffahrt teeren bzw. pflastern lassen, was aber eine sehr teure angelegenheit ist.

eine schriftliche vereinbarung, dass sich der nachbar, die ja 50 meter der auffahrt mit benutzt, an den kosten beteiligen muss, gibt es nicht.

wie ist das grundsätzlich, muss das ehepaar das alleine zahlen?

danke und gruss
paragraphenmaus

Hallo,

ohne jetzt wirklich recherchiert zu haben, kann ich mir eine solche Beteiligungspflicht nicht vorstellen.

Ein Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit iSd. § 1018 BGB. Die hierfür maßgeblichen Normen statuieren jedoch einen entsprechenden Anspruch des Eigentümers des belasteten Grundstücks gegen denjenigen des begünstgten Grundstücks nicht.

Somit wäre ggf. lediglich ein Anspruch aufgrund des der Dienstbarkeit zugrundeliegenden Vertrages möglich. Hierzu wurde aber nichts vorgetragen, zumal ist nicht bekannt, ob derzeit noch die selben Parteien dieser Vereinbarung die jetzigen Eigentümer sind.

Gruß
Dea

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