ohne jetzt wirklich recherchiert zu haben, kann ich mir eine solche Beteiligungspflicht nicht vorstellen.
Ein Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit iSd. § 1018 BGB. Die hierfür maßgeblichen Normen statuieren jedoch einen entsprechenden Anspruch des Eigentümers des belasteten Grundstücks gegen denjenigen des begünstgten Grundstücks nicht.
Somit wäre ggf. lediglich ein Anspruch aufgrund des der Dienstbarkeit zugrundeliegenden Vertrages möglich. Hierzu wurde aber nichts vorgetragen, zumal ist nicht bekannt, ob derzeit noch die selben Parteien dieser Vereinbarung die jetzigen Eigentümer sind.
Gruß
Dea
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