Hallo an die Kenner der Materie:
Thema Grunddienstbarkeit: Bei einem dienenden Grundstück wurde 1993 ins Grundbuch eingetragen, dass auf einer bestimmten in einem Plan bezeichneten Fläche kein Fahrzeug parken darf. Dann wurde per Notarvertrag 1994 im Zuge einer Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht namens PKW - Stellplatz für ein WEG - Mitglied in eben diese im Plan bezeichnete Fläche eingetragen. Das kann doch wohl nicht sein? Welches Recht hat Vorrang?
Danke für Lösungen. W.
Hallo,
Hallo an die Kenner der Materie:
Will es versuchen.
Thema Grunddienstbarkeit: Bei einem dienenden Grundstück wurde
1993 ins Grundbuch eingetragen, dass auf einer bestimmten in
einem Plan bezeichneten Fläche kein Fahrzeug parken darf. Dann
wurde per Notarvertrag 1994 im Zuge einer Teilungserklärung
ein Sondernutzungsrecht namens PKW - Stellplatz für ein WEG -
Mitglied in eben diese im Plan bezeichnete Fläche eingetragen.
Das kann doch wohl nicht sein?
Möglich ist Alles … Ich befürchte, Du versuchst hier den Beginn eines Rechtsstreites zu skizzieren.
Welches Recht hat Vorrang?
Das kann wahrscheinlich hier nicht beurteilt werden. Ohne Kenntnis aller Unterlagen und der Örtlichkeit wird nichts zu machen sein. Da gehört eine rechtskundige Person vor Ort dazu. Eine Erstberatung wird nicht die Welt kosten und es wahrscheinlich wert sein.
Gruß
Jörg Zabel
Hallo,
ein Sondernutzungsrecht bindet grundsätzlich nur die WEG-Eigentümer untereinander und kann nicht zugunsten eines Dritten außerhalb der WEG eingeräumt werden. Der Berechtigte der Grunddienstbarkeit hat im Gegensatz dazu ein eingetragenes dingliches Recht, das alle Eigentümer des mit Sondernutzungsrechten belasteten Grundstücks gegen sich gelten lassen müssen. Der Berechtigte der Grunddienstbarkeit hat also quasi „Vorfahrt“.
Wenn der Berechtigte an der Einräumung des Sondernutzungsrechts mitgewirkt hat oder wohlmöglich noch der gleiche Berechtigte wie der des Sonderntzungsrechts ist, siehts anders aus, davon steht hier aber nichts .
Gruß vom
Schnabel