ein Förster/Jäger jagt in der Morgen- und Abenddämmerung in einen bestimmten Waldgebiet. In der gleichen Zeit will in diesem Waldgebiet und am Waldrand eine zweite Person einen Ausritt mit einem Pferd tätigen. Nun versucht der Förster/Jäger dem/r Reiter/in einen Platzverweis zu erteilen, da er/sie die Jagd störe. Der/Die Reiter/in beruft sich darauf, dass er/sie sich im Wald oder am Waldrand aufhalten kann, wie er/sie will. Wir nehmen weiter an, dass der Förster/Jäger für diesen Wald eine Pacht bezahlt und dass keine Schilder oder ein Zaun o.ä. den Wald als Privateigentum deklarieren.
Darf der/die Reiter/in nun in den Wald oder hat der Förster/Jäger hier das Sagen?
Vielen Dank für Beiträge, die zur Klärung Beitragen. Evt. fehlende Fakten trage ich auf Anfrage gern nach.
da gibt es zum Teil erhebliche landesrechtliche Unterschiede. Von welchem Bundesland sprichst du denn?
Ganz grundsätzlich gilt meist, dass auf befestigten Wegen geritten werden darf. Darunter sind in aller Regel nur geschotterte Wege und Flurbereinigungsstra0en zu verstehen - aber wie gesagt: Gehandhabt wird das von Land zu Land unterschiedlich.
Angenommen, es wäre in Sachsen!
Da man aber von keinen www Mitglied verlangen kann, das für alle Bundesländer im Kopf zu haben: solltest du es für Sachsen nicht wissen, wo bekäme ich denn eine entsprechende Antwort?
nachschauen kannst du unter dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Ich hab’ mal auf die Schnelle geguckt, die Regelungen scheinen recht rigoros zu sein:
SächsGVBl. Jg. 1992 Bl.-Nr. 14 S. 137 Fsn-Nr.: 650-1
Fassung gültig ab: 28.12.2009
§ 12
Reiten im Wald
(1) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.
(2) Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.
(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 2 erhebt der Freistaat Sachsen für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen eine Abgabe. Sie ist so zu bemessen, dass die hieraus insgesamt erzielten Einnahmen langfristig die nach Absatz 2 zu leistenden Aufwendungen nicht übersteigen.
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnungen die Ausweisung von Reitwegen, die Erhebung und Höhe einer Abgabe sowie die Kennzeichnung der Pferde zu regeln.
OK, danke, das hilft mir schon mal weiter in bezug darauf, wo man reiten darf und wo nicht. Aber was ist mit der Aussage des Försters.
Kann er (z.B. wegen der Jagd) dieses Wegerecht, was dem Reiter ja durch die vorhergenannten Richtlinien zugesichert wurde, streitig machen? Oder gilt ausschlieslich diese Regelung und kann durch den Förster nicht eingegrenzt werden?
gemäß Waldgesetz müssen Reitwege ausgewiesen sein, auf denen du dich bewegen musst. Und dort darfst du auch jederzeit unterwegs sein.
Schwierig wird es dann, wenn du dich nicht auf einem ausgewiesenen Reitweg befunden hast. Falls es keine solchen gibt (was eigentlich nicht so sein dürfte), muss der Weg wenigstens befestigt gewesen sein. War das so, darfst du da normalerweise auch reiten. Allerdings weiß ich nicht, wie das in Sachsen mit Privatwäldern gehandhabt wird.
Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, mit dem ortsansässigen Förster/ Jagdpächter entsprechende Absprachen zu treffen, dann lebt sichs meist für beide Seiten entspannter.
Nach meiner Erfahrung machen besonders Jäger (die Förster eher seltener) gerne mal viel Wind, um sich Leute, die bei der Jagd stören, vom Leib zu halten. In vielen Fällen sind die Behauptungen dann aber haltlos.