Wegerechtbesitzer an den Abwasserkosten beteidigen

Hallo,
ich habe ein großes Grundstück, welches mit Pflaster belegt ist. Nutzer dieses Weges sind Leute die ein Wegerecht zu Ihrewm haus bzw. Ihren Garagen haben.

Nun meine Frage: Die entstehenden Kosten für Regenwasserabflussgebühren und gegebenenfalls die Reparatur dieses Weges, kann ich die Wegerechtinhaber daran beteiligen? Wenn nicht, kann ich das Pflaster entfernen und meinetwegen mit Kies auffüllen?
Im Grundbuch steht nicht, wie der Weg auszusehen hat.

Aus rechtlichen Gründen kann ich auf Ihren persönlichen Fall nicht eingehen; ich antworte Ihnen allgemein zu dem Thema wie folgt:
Ich setze voraus, dass Sie ein Wegerecht meinen welches als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen steht. Wenn ja gilt folgendes: Die Rechte und Pflichten beider Seiten ergeben sich in erster Linie aus der Eintragungsbewilligung, welche sich beim Grundbuchamt befindet, und/oder aus dem evtl. dazu gehörigen Vertrag o.ä. (wenn Sie Glück haben…). Falls nichts darin steht, dann gilt das, was „im Zweifel gewollt war“ als das Recht eingetragen worden ist. Ferner auch das, was sich aus der inzwischen vorliegenden Rechtsprechung u n d was sich aus den Gepflogenheiten Ihrer Region/Ihres Bundeslandes ergibt.–
In den meisten Fällen werden keine Pflichten des Wegeberechtigten vereinbart.Dann dürfte m.E. davon auszugehen sein: Keine Kosten- u. Gebührenpflicht der Wegeberechtigten, dagegen kein Recht auf einen bestimmten Wegebelag und beste Qualität. Aber Zumutbarkeit und Verkehrssicherheit des Zustandes.
Prozesse darüber lohnen oft nicht; deshalb rate ich dringend, sich zu einigen - evtl. unter Zurhilfenahme eines Unparteiischen (Notars, Schiedsmannes/-frau o.ä.).
Ich wünsche Ihnen Erfolg! (Übrigens: In Ihrer Anfrage ist das Wort Ihrem/Ihren klein zu schreiben, da es sich nicht um eine Anrede handelt -im Gegensatz zu dem zweiten Wort in diesem Satz !!!)
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(in 2.422 Tagen 1.704 Mal Fragen beantwortet (Zählung ab Juni 2000)

Im Grundbuch ist nur das Recht als solches eingetragen. Über die übrigen Vereinbarungen, die bezüglich der Ausgesetaltung des Rechtes sowie die damit verbunden Pflichten für die Nutzer getroffen wurden, gibt die Urkunde auskunft, deren Nummer in der Eintragung in Abtl. II zu entnehmen ist. Schauen Sie sich diese ursprüngliche Eintragungsbewilligung mal an und Sie erhalten Rechtssicherheit.

Hallo,
tut mir Leid, da bin ich überfragt.
Ich würde mich beim Fachanwalt erkundigen un auf jeden Fall auf Kostenbeteiligung drängen.
MfG

Hallo,

normalerweise sollte es eine Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern geben. Dies steht nicht im Grundbuch. Dies müsste in der schriftlichen Vereinbarung stehen, auch wer die Kosten zu tragen hat. Diese Vereinbarung befindet sich entweder in Ihren Unterlagen oder evtl. auch beim Grundbuchamt, oder beim Notar, der die ERklärung beglaubigt oder beurkundet hat. Dort würde ich mal nachfragen.