Wegeunfall 1970 Verjährt?

Ich erlitt 1970 lm Alter von 22 Jahren einen Wegeunfall unverschuldet, Trümmerbruch re.Unterschenkel mit 8schrauben,Tubiakopfbruch 3Schrauben,Hüpfannenkopfabruch 2 Schrauben.
1971 5000Dm von der Gegenerischen Haftpflicht bekommen,für 2 Monate Krankenhaus und Verdienstausfall.

Noch ein Schreiben Materielle Zukunftsschäden bleiben offen.

Das Osteosynthesematerial sollte nach 2 Jahren entfernt werden.Ärzte sagten ist alles gut verheilt ist zu gefährlich die Schrauben zu entfernen.Bis 1979 mit der Gegnerischen Versicherung verhandelt.
Die sagten ich könne doch laufen was ich den noch wollte.
Ich sollte mich melden wenn sich etwas verschlimmert.
Bin arbeiten gegangen ,fast ohne Beschwerden.War nie Krank ohne Fehltage.

2007 fing das an Schmerzen über Schmerzen ,BG gab 20 MDE von Hundert verfahren läuft ,warte seit 3 Jahren auf einen Gerichtstermin
.Versorgungsamt 50 BDG mit Merkzeichen G.Eine Volle Erwerbsminderung habe ich, mit einer mickerigen Rente.

Versicherung sagt Verjährt und grinst sich eins.Mein Anwalt damals hat es versäumt eine Feststellungklage zu erheben.Mein damaliger Anwalt ist 1978 verstorben.
wurde abgelehnt" keine Aussicht auf Erfolg".

Meine Frage nun .:Kann Zukunft Verjähren.?? Wenn ja warum lassen die Versicherungen mich soetwas unterschreiben.?

Ich sehe leider keine Aussicht auf Erfolg.

Hallo,

für diese Fragen sollten Sie sich hier im Forum einen Juristen suchen der sich mit Versicherungsrecht auskennt. Da kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen!

Gruß

Hallo,
das ist eine sehr aber sehr komplizierte und sogleich Rechtliche Vorgeschichte, daher kann ich die Frage Leider nicht beantworten.

Gruss
Daniel

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO

Weitere Hilfe bei Sozialrechts-Fällen
Über folgende Institution kann man auch fachkundige Hilfe bekommen !
Nehmen Sie dort bitte Kontakt auf…
Tacheles e.V.
Luisenstraße 100
42103 Wuppertal
Tel: 0202 - 31 84 41
Fax: 0202 - 30 66 04
E-Mail: [email protected]
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Telefonische Beratung:
Donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr
Tel: 0202 - 31 84 41
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anhand ihrer Angaben würde ich davon ausgehen, dass die Ansprüche verjährt sind; Ggf. bietet aber die Erklärung, dass Zukunftschäden offen bleiben eine Lücke. Das müsste aber ein Anwalt im Detail prüfen.

Die Aufbewahrungsfrist für Schadenunterlagen endet für Versicherungen nach 10 Jahren nach Abschluß der Regulierung. Sollte die geg. Vers. ihre Unterlagen vernichtet haben, verbessert sich u.U. ihre Position.

Viel Erfolg!

Leider kann ich in diesem Fall keine verbindliche Aussage treffen. Sehen Sie mal im Internet bei versicherungsrecht-ratgeber.de nach. In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob hier Folgeschäden geltend gemacht werden können, wenn nicht bei der Erstleistung eine Abgeltungserklärung unterschrieben wurde.

Gruß
Reimar Marben

Hallo Daniel,
ja,das weiß ich mittlerweile auch,ich bin mein Leben lang von der Versicherung verar…worden.Ich verstehe nur nicht ,das materielle Zukunftsschäden Verjähren können.Erst 2007 ist festgestellt worden das mein Leiden,Folgeschäden von dem Wegeunfall von 1970 sind.Auch hat man vergessen die Schrauben rechtzeitig zu entfernen.Nun die habe ich heute noch in meinem Körper ,die können auch nicht Verjähren meiner Meinung nach,mit denen bin ich nicht geboren worden.Heute stecke ich ein einem Dillemma das glaubt kein Mensch.Ich habe nie eine angemessene Schadensregulierung erhalten.
Vielen Dank für deine Antwort

Gruß Monika @ZZtop

Hallo ZZTOP,

laut § 199 Abs. 2 BGB verjähren „Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“
Das gilt also vorerst. Genauer zu betrachten ist eine eventuelle „Hemmung der Verjährung“.
Habe dafür den § 205 BGB gelesen. Dieser besagt, dass eine Verjährung gehemmt ist „… solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.“
In Ihrem Fall würde das bedeuten, dass ein Neubeginn der Verjährung ab dem Zeitpunkt statt fand, als Sie sich mit der gegnerischen Versicherung darauf einigten, dass materielle Zukunftsschäden offen bleiben.
Sollte das, wenn ich es richtig verstanden habe, im Jahr 1979 gewesen sein, hätte die Versicherung Recht zu behaupten, dass der Anspruch verjährt sei, nämlich 2009.

Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten mitteilen zu können, muß dem aber beifügen, dass Privatrecht nicht meine „Königsdisziplin“ ist, und Sie vielleicht auch andere (für Sie bessere) Lösungsansätze angeboten bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Roberto

Hallo,
leider kann ich hier nicht helfen. Das ist eine Frage die wenig mit Versicherung sondern viel mehr mit Verjährung nach BGB zu tun hat. Hier ist ein Jurist gefragt.
Sorry

Hallo nochmal,
bei der ersten Antwort habe ich übersehen, dass Sie seit drei Jahren auf einen Gerichtstermin warten. Demnach haben Sie ja Anklage erhoben und somit müsste § 204 BGB greifen (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung). Das wiederum bedeutet, dass Ihre Ansprüche nicht verjährt sind.

MfG
Roberto

Hallo zztop

es ist doch der Versicherung damals mitgeteilt worden,welche Verletzungen Du hattest.Ich weis es jetzt nicht zu 100% aber alle im Anschluss damit verbundenen Folgeerscheinungen muss die Versicherung anerkennen,auf eine Verjährung darf sie sich nicht berufen.Schreibe mir doch bitte mal die gesetze auf,die die Versicherung nutzt um Dir nichts mehr zu zahlen ,vielleicht kann man da ansetzen.Versicherungen muss man immer entgegenwirken sonst passiert da nichts freiwillig-Ich hätte Dir gern was besseres mitgeteilt aber vielleicht kann man noch was machen .Was hast Du bei der Versicherung unterschrieben?Das geht nicht ganz aus dem Schreiben hervor.Mit frdl Grüssen Tine

oweit erkennbar, ist der Anspruch verjährt. Im Ergebnis kann ich nur raten, mit allen Unterlagen einen auf Schadenersatzrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Vielleicht sind Gründe erkennbar, die die Verjährung gehemmt haben. Nach 41 Jahren dürfte dies aber kaum der Fall sein.

Allgemein zur Frage der Verjährung nur soviel. Diese Rechtsnorm besteht, um nach Ablauf der Frist Rechtsfrieden zu gewährleisten.

Sehr geehrter Herr Tillmann,
vielen Dank für Ihre Antwort.

Meine Meinung zum Rechtsfrieden,die Versicherung hat Ihren Rechtsfrieden ,ich bin fast ruiniert seit 2006 kann ich nicht mehr arbeiten.Den Schaden trage ich alleine.Eine tolle Rechtsnorm "Materielle Zukunftsschäden bleiben offen"die Zukunft verjährt.Ich konnte bis 1979 keinen Schaden geltend machen.nun das wo der Schaden eingetreten ist.Eine Feststellungsklage währe ja auch schon Verjährt.Die Schrauben und Nägel hab ich heute noch in meinem Körper ca 24 Stück.Die verjähren also auch.Na ja ,ich gehe zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ,mal schauen was die sagen.Bis 79 verhandelt mit der Versicherung ,die sagten, kommen Sie wenn sich etwas verschlimmert,bis 2006 nichts gehabt nicht Krank gewesen oder beschwerden gehabt, so bei witterungs Umschwung da tat es weh,an die Schmerzen hab ich mich gewöhnt.Aber was ich heute durchmache.Ärzte sagen Rollstuhl ist angesagt.Mit den Gesetzen stimmt doch was nicht.

mit freunlichen Grüßen

Monika @ zztop

Sehr geehrte® zztop,

Versicherer gestalten Verträge nach ihren Vorstellungen, wogegen grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Ein juristisches Problem kann dies werden, wenn Kunden aufgrund von rechtswidrigen und damit unzulässigen Vertragsklauseln in ihren Rechten eingeschränkt werden.

So ist es bisweilen der Fall, daß Kunden von Versicherungen Verträge unterschreiben, in denen einzelne Bestimmungen den Interessen des Kunden widersprechen, was der Absicht des Gesetzgebers widerspricht. Eine Formulierung in einem Vertrag, die diesen Tatbestand erfüllt, ist ungültig.

Viele Versicherungskunden sind versicherungsrechtliche Laien. Wer die Vertragsklauseln, - das Kleingedruckte -, weder liest, noch versteht, weil sie zu umfangreich sind, um sie vor der Unterschrift zu lesen, womöglich auch zu klein gedruckt, ist rechtlich übervorteilt worden.

Ein Anwalt würde sich mit den Vertragsbestimmungen Ihrer Versicherungsverträge auseinandersetzen und im Einzelfall prüfen, ob sie gesetzeskonform sind oder sogar Ihren Interessen widersprechen.

So etwas würde niemand freiwillig unterschreiben.

Da der Kunde die schwächere Partei gegenüber dem Versicherer ist, gewährt das Recht diesem auch einen besonderen Schutz.

Enthält ein Vertrag zu viele Bestimmungen, die sich mit dem Gesetz nicht vertragen, wird er rückwirkend ungültig. Das bedeutet, die Ausgangsbedingungen für die Vertragspartner werden für alle Vertragspartner wieder hergestellt. Sind nur einzelne Bestimmungen mit dem Gesetz nicht vereinbar, entfallen sie.

Ihre Unterschrift unter der Verzichtserklärung, die Ihre Versicherung formuliert hat, würde in ähnlicher Weise geprüft.
Die Verzichtserklärung, die Ihre Versicherung für Sie ausgestellt hat, dient dem Zweck, Kosten abzuwenden, die durch ein Gerichtsurteil entstehen könnten. Es ist in Ihrem Fall offenbar noch nicht klar, welche Versicherung für Ihre gesundheitlichen Folgeschäden aufkommen muß.

Um Klarheit in Ihren versicherungsrechtlichen Fall zu bringen, könnten Sie sich zunächst an eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe wenden , die Ihnen gewiß empfehlen wird, Ihre Rechte mit der Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu erkämpfen. Hiezu sollten Sie sich einen Advokaten suchen, der sich auf das Versicherungs- und das Medizinrecht spezialisiert hat. Von Vorteil wäre auch eine Rechtsschutzversicherung für Sie., damit Ihnen zumindest ein Teil der Prozeßkosten erspart bleibt.

Liebe Grüße von Ulla

Hallo,
kann leider nicht helfen; tut mir leid.
Gruß u. alles Gute, Charly-Heinz