Fall:
Der Beamte X ist grundsätzlich in der Behörde A beschäftigt.
X wird vor Dienstbeginn angerufen und soll seinen Dienst an Ort B ausführen. Dort erfährt er, dass er doch nach Ort C soll.
Auf diesem Weg fährt dem X eine andere Person Y ins Fahrzeug.
Der Schaden wird polizeilich aufgenommen, Y ist verursacher.
Allerdings gibt Y nichts zu und wird es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
Nu zu meiner eigentlichen Frage: Kann X in diesem Fall einen Wegeunfall beantragen obwohl es zu keinem Körperschaden gekommen ist?
Wenn ja, welche Vorteile ergeben sich?
hatte diese Antwort für den Fragesteller irgendeinen Nutzen? Wenn nein: Musste sie sein?
Für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten kann Ersatz geleistet werden, wenn ihm die Benutzung des Fahrzeugs vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges aus triftigen Gründen im Sinne des jeweiligen Landesreisekostengesetzes gestattet worden ist. In diesem Fall werden Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen grundsätzlich bis zur vollen Schadenshöhe erstattet, wenn dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann.
Im Schadensfall wird der Beamte zunächst auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskoversicherung verwiesen. Nimmt der Beamte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, so wird ihm ein Verlust beim Schadensfreiheitsrabatt und die Selbstbeteiligung aufgrund dieses Schadensfalles erstattet.
Also ergibt sich die Reihenfolge:
Eigene Vollkasko
Gegnerische Versicherung, auch nach Rechtsstreit, den man dann schon verlieren müsste, es sei denn, das Fahrzeug war nicht versichert und der Fahrer hat kein Geld
ich frage mich immer, warum man nicht einfach bei seiner Dienstunfall-Abteilung anrufen kann und nachfragen kann?
Was wäre so schlimm daran?
Deshalb die kurze, knappe und nicht besonders informative Antwort.
Die Dienstunfall-Abteilung kann die Anfrage mit Sicherheit besser beantworten als wir hier im Netz.
Entgegen der allgemeinen Annahmen hier hätte der Geschädigte wohl doch eventuell einen Nutzen:
Antrag der Feststellung eines Wegeunfalls dem Grunde nach.
Begründung:
Sollte ! der Geschädigte nach Jahren - meist kommt sowas dann nur noch per Zufall raus - einen Folgeschaden haben (beispielsweise den Wirbel dann doch angebrochen, was dann zunehmend zur Verknöcherung etc. führen KANN, aber nicht muss) So hat er zumindest nicht mehr die Beweislast am Hacken, dass das damalige Ereignis versichert war.
Fraglich ist dann nur noch der Körperschaden und der ursächliche Zusammenhang mit der aktuellen Erkrankung.
Da er darauf bestehen kann, dies sich schriftlich geben zu lassen, abheften und hoffen, dass es niemals mehr gebraucht wird.
Denn wenn es erst nach 5 oder mehr Jahren zu Problemen kommt, sind meist die Unterlagen verschwunden, weil ja kein Vorgang vorhanden.