Wegeunfall im Ausland

Hallo,

ist ein Sturz im Hoteltreppenhaus auf dem Weg zur Arbeit auf einer Dienstreise über die BG versichert?

Grüße
Tom

Hallo!

Wäre das denn zuhause beim Sturz im heimischen Treppenhaus morgens auf dem Weg zur Arbeit als Wegeunfall versichert ?

MfG
duck313

Hallo

Wäre das denn zuhause beim Sturz im heimischen Treppenhaus
morgens auf dem Weg zur Arbeit als Wegeunfall versichert ?

Wenn du damit andeuten möchtest, dass die Rechtsprechung in beiden Fällen die gleiche ist (Wohnungstür als Grenze), sehe ich das nicht so - auf Dienstreisen ist wesentlich mehr als nur der direkte Weg zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle versichert.

Es kommt darauf an, ob der Unfall durch die Dienstreise „begünstigt“ wurde, da können dann auch Situationen versichert sein, die zu Hause rein privat angesehen werden. Der Klassiker ist wohl der Unfall im Hotelflur, weil das Licht unerwartet automatisch ausgegangen ist.

Beim Sturz im Treppenhaus würden die Gerichte wohl untersuchen, ob das unbekannte Treppenhaus zumindest teilweise ursächlich für den Unfall war…

Grüße,
.L

Hoi.

Im Regelfall: Nein.

Ausnahme nur dann, wenn der Weg innerhalb der Übernachtungsstätte besondere Gefahren birgt, die sonst nicht aufgetreten wären.

" Ausgesetztsein einer besonderen Gefährdung: Ungeachtet des privaten Charakters einer Verrichtung kann bei Dienstreisen ein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehen, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse der fremden Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart am Beschäftigungsort nicht vorhanden gewesen wären (BSG, 4. 8. 1992, 2 RU 43/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

Die Rspr. beruht auf der Erwägung, dass ein Unfall, der sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb an sich unversicherten Tätigkeit ereignet, ausnahmsweise einen betrieblichen Bezug aufweisen kann, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen ist. Die Ausweitung des UV-Schutzes ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist (BSG, 18. 3. 2008, B 2 U 13/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26).

Voraussetzungen:
a) Zurechnung der Gefahrenquelle zur versicherten Tätigkeit: Eine am Ort der auswärtigen Beschäftigung bestehende Gefahrenquelle ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wenn sie sich bei solchen privaten Verrichtungen des täglichen Lebens auswirkt, die auch während einer Dienst- oder Geschäftsreise zwangsläufig anfallen, mit der Folge, dass sich der Versicherte der Gefährdung nicht entziehen kann (BSG, 18. 3. 2008, B 2 U 13/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26), z. B. bei der Nachtruhe, der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme einschließlich der damit zusammenhängenden Wege: Absturz mit Fahrstuhl auf dem Weg zur Nachtruhe (BSG, 30. 7. 1958, 2 RU 177/55, BSGE 8, 48 = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO), Sturz aus dem Fenster eines Hotelzimmers infolge Hotelbrandes während der Nachtruhe (BSG, 12. 9. 1966, 2 RU 101/66, SozR Nr. 3 zu § 548 RVO), Verwechslung der Wagen- mit der Toilettentür im Zug (BSG, 28. 10. 1966, 2 RU 30/65, SozR Nr. 4 zu § 548 RVO); Sturz infolge besonderer Beschaffenheit des Hotel-WC (LSG Nds., 6. 7. 1989, L 6 U 190/88, HV-Info 25/1989, 1998); Sturz auf dem Weg zum Belegen des Zimmers (BSG, 30. 8. 1962, 2 RU 135/60, SozR Nr. 57 zu § 542 a. F. RVO). "

Zitat Bereiter-Hahn/Mehrtens (Erich Schmidt Verlag)

Ciao
Garrett

Hi,
also ist bei Dienstreise der Weg ab der Hoteltür versichert nicht aber ab der Zimmertür?
Ich hatte vermutet da ich ja in einer fremden Umgebung bin zählt bei Reisen eine erweiterter 
Versicherungsschutz da ich ja ohne Dienstreise diese Treppe nie gesehen hätte.
Nein besonderes hindernis liegt nicht vor höchstens etwas schlecht beleuchtet war es dort.

Grüße
Tom