Hi,
im Nachgang zur FAQ, von mir noch ein Hinweis, der durchaus den ein oder anderen hier betreffen wird: Was sich außerdem geändert hat, ist der Passus zu Mitarbeiterbeteiligungen, d.h. z.B. verbilligte Aktien für Mitarbeiter. Bisher war es so, daß der Arbeitgeber um bis zu insgesamt DM 300 pro Jahr verbilligte Aktien anbieten durfte und dieses „Geschenk“ steuerfrei war. Im Gegenzug waren diese dann 6 Jahre festgelegt, d.h. bei einem Verkauf innerhalb dieser 6 Jahre mußte der Ermäßigungsbetrag als geldwerter Vorteil nachversteuert werden.
Neue Regelung: Mit dem Steueränderungsgesetz 2001/2002 ist diese Haltefrist entfallen. Da man, absichtlich oder versehentlich, vergessen hat, eine Übergangsregelung zu formulieren, entfällt diese Haltefrist nach Auffassungs unserer anerkannt guten Steuerabteilung auch für bereits in der Vergangenheit erworbene Mitarbeiterbeteiligungen. Somit sind diese mit Wirkung vom 1.1.2002 „freigeworden“, d.h. können sofort steuerunschädlich veräußert werden.
Nachzulesen hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage9512/Bun…
(Vorsicht, der Download kann ein paar „Sekunden“ dauern, die Datei ist 2,28 MByte groß, der entscheidende Abschnitt steht auf Seite 3, § 19, die Änderungen sind aber nur im Vergleich zum alten Text erkennbar)
Gruß
Christian
nachtrag
hi,
Da man, absichtlich oder
versehentlich, vergessen hat, eine Übergangsregelung zu
formulieren, entfällt diese Haltefrist nach Auffassungs
unserer anerkannt guten Steuerabteilung auch für bereits in
der Vergangenheit erworbene Mitarbeiterbeteiligungen. Somit
sind diese mit Wirkung vom 1.1.2002 „freigeworden“, d.h.
können sofort steuerunschädlich veräußert werden.
nun ja, es war absicht, da die regelung mehr arbeit als steuern brachte. genau genommen wurde der passus rückwirkend auch für 2001 gestrichen, somit brauchen auch diejenigen, die 2001 innerhalb der frist verkauft haben nicht mit steuerlich bösen folgen rechnen…
gruss vom
showbee
p.s. ins FAQ eingebaut!
Hallo nochmal,
p.s. ins FAQ eingebaut!
was regelt denn der §23 bzgl. MA-Bet., die unter 1 Jahr gehalten werden?
Gruß
Christian
rehi,
in § 23 steht, was ein priv. veräusserungsgeschaeft ist.
"(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
Nr. 2
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt; "
ergo sind diese stpfl, wenn insgesamt überschuss (die verwendung des begriffs gewinn ist eigentlich gg. die systematik des gesetzes hier, aber trotzdem hat der BMF es verwandt!) von mehr als 999,99 DM erzielt wird.
das nur als warnung, nicht das gleich einer zur bank rennt und auf berufung des gestrichenen §19a alles verkauft und dann doch die steuer zuschlägt…
that’s it
der showbee
Hallo nochmal,
"(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
ach die Sache
Nee, das war schon klar, ich dachte es wäre was spezifischeres bzgl. der MA-Bet.
Gruß
Christian