Hallo,
ich hätte gerne eine andere Meinung zu folgendem Fall gehört:
Geselle G ist seit über 15 Jahren bei Meister M beschäftigt. Der G hat keinen Arbeitsvertrag.
Da der Betrieb des M zunehmend schlechter läuft und G in gewissen Zügen „gemobbt“ wird (da die Kunden ggü. dem M offen erklären, dass sie die anstehenden Arbeiten nur durch den G ausgeführt haben wollen), entscheidet sich der G zum Nachholen der Meisterprüfung. Dies gelingt dem G auch.
Da der M dem G nach bestandener Meisterprüfung nicht einmal gratuliert, überlegt sich der G (auch vor dem Hintergrund der wirt. Lage des Unternehmens), den Betrieb zu verlassen. Da der G in Zukunft auch nicht mehr alle Tätigkeiten des Berufes erledigen will, entscheidet er sich dazu, sich selbstständig zu machen.
Um Fördergelder von der BA für Arbeit zu erhalten und v.a. auch, um sein Gewerbe anmelden zu können, geht der G zu einem Arzt und lässt sich ein Attest über die „Kündigung auf ärztlichen Rat“ ausstellen. Dort heisst es:
_Folgende Tätigkeiten können nicht mehr ausgeübt werden: Es gibt keine Einschränkungen der Tätigkeiten.
Eine Rückkehr zum jetztigen Arbeitgeber ist aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Es wurde deshalb zur Kündigung geraten.
Ich (der Arzt) habe daher am … empfohlen, die Beschäftigung aufzugeben._
Nun meine Frage: Kann der G auf Grund dessen auch ohne Beachtung der einmonatigen KüFrist des § 622 BGB kündigen und den Betrieb sofort verlassen ? Andernfalls könnte der G sein Gewerbe erst nach Beendigung der KüFrist anmelden. Dies würde den G jedoch vor Probleme stellen, da er bereits in nährerer Zukunft Anschaffungen für das Gewerbe tätigen muss.
Schon einmal vielen Dank an alle die sich trotz des etwas längeren Textes melden.
Liebe Grüße
Kerstin