Kann ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Arbeitsunfalls an einer BG-Berufshilfemaßnahme(Umschulung/Weiterbildung)teilgenommen hat und dem über eine MdE eine Unfallrente zugesprochen wurde, wieder sozialversicherungsplichtig gemeldet in seinem „alten“ Beruf (Stand vor dem Arbeitsunfall) arbeiten oder verliert er mit der Aufnahme dieser Arbeit seinen Unfallrentenanspruch?
oder verliert er
mit der Aufnahme dieser Arbeit seinen Unfallrentenanspruch?
Es wird aus deinem posting nicht ganz klar, ob die MdE bleibt oder nicht. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__56.html
oder verliert er
mit der Aufnahme dieser Arbeit seinen Unfallrentenanspruch?Es wird aus deinem posting nicht ganz klar, ob die MdE bleibt
oder nicht. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__56.html
Die MdE wurde festgestellt und ist bleibend. Die Frage ist, ob durch die Aufnahme der „alten“ Tätigkeit und die damit verbundenen Meldungen an die gesetzlichen Institutionen sprich Berufsgenossenschaft dazuführen, daß der Rententräger die Zahlung der Unfallrente revidieren kann.
Die MdE wurde festgestellt und ist bleibend. Die Frage ist,
ob durch die Aufnahme der „alten“ Tätigkeit und die damit
verbundenen Meldungen an die gesetzlichen Institutionen sprich
Berufsgenossenschaft dazuführen, daß der Rententräger die
Zahlung der Unfallrente revidieren kann.
Das weiß ich leider nicht. So richtig Arbeitsrecht ist das eigentlich auch nicht (eher Sozialrecht). Ich weiß nicht mal, ob und wie das mit einem GdB zusammenhängt.
Vielen Dank erst mal für die Bemühungen und vielleicht kann ich in Kürze mit einer eindeutigen Lösung dienen. Beste Grüße.
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Vielen Dank erst mal für die Bemühungen und vielleicht kann
ich in Kürze mit einer eindeutigen Lösung dienen. Beste Grüße.
Wenn du es rausfindest, würds mich auch interessieren. Man lernt ja gern dazu. 
MfG
Klare Antwort NEIN
siehe hier:
Gruß
Peter
http://www.bgfe.de/ueber_uns/wu_ah_entschaedig.html
„…Die Versichertenrente wird auch gezahlt, wenn Berechtigte ihrem alten oder einem anderen Beruf nachgehen und keine Einkommenseinbuße erlitten haben. Maßgebend ist ausschließlich, dass körperliche, seelische oder geistige Folgen zurückgeblieben sind, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurden…“
Vielen Dank für die doch recht wichtigen Informationen.
Gruß (auch an alle die sich bemüht haben)
Achim
Habe leider nicht die Zeit, oft reinzuschauen, bleibe aber am Ball…
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