Wegnahme von KFZ-Stellplatz

Als Herr N. vor 10 Jahren einzog, gehörten seinem Vermieter, Herrn S., 3 Häuser auf einem Grundstück mit einem gemeinsamen Hof. Ein Haus(mit 2 Garagen) bewohnte er selbst, ein Haus hat Herr N. gemietet und vor dem dritten und größten(Mehrparteien)-Haus befinden sich mehrere KFZ-Stellplätze.
In Herrn N’s Mietvertrag steht nun folgender Passus:
„…Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen dürfen mitbenutzt werden: 1 PKW-Stellplatz im Hof. Der Vermieter behält sich vor, die Nutzung zu regeln“ Sein Auto stand nun dementsprechend auf dem ihm damals zugewiesenen Stellplatz.
Nachdem sein Vermieter nur noch ein Auto hatte, stellte er N. eine seiner beiden Garagen vor ca. 5 Jahren ohne Aufpreis zur Verfügung, was N. dankbar annahm.
Nun ist sein Vermieter, Herr S., verstorben und das große Grundstück ist per Kataster in drei Grunstücke aufgeteilt worden. Zwei der Grundstücke (mit Herrn S. Haus nebst den beiden Garagen und das mit Herrn N’s Haus drauf) erbte der erste Sohn, das Mietshaus mit den Stellplätzen erbte der andere Sohn.
Der erste Sohn will nun sein Elternhaus, zu dem die beiden Garagen gehören, vermieten.
Meine Fragen lauten nun:

  1. Muss Herrn N’s Vermieter ihm nun die weitere Benutzung der einen Garage gestatten? Eine entsprechende Mietzahlung hat N.ihm angeboten.
  2. Wenn nicht, muss er N. dann seinen alten Stellplatz
    wieder zur Verfügung stellen?
  3. Kann er N. im ungünstigsten Fall ganz vom Hof „verbannen“, da S. ja über keinen der im Mietvertrag zugesicherten Stellplätze nach der Grundstücksteilung mehr verfügt? (Die hat ja sein Bruder auf seinem Grund)
  4. Kann N. im Fall 3 eine Mietminderung geltend machen, wenn ein „Rausschmiss“ rechtens ist?
    Das ist ne komplexe, vielleicht auch harte Nuss, aber nach 10 Jahren einvernehmlichen Zusammenlebens ist Herrn N. an einer für alle Parteien befriedigenden Lösung gelegen. Deshalb benötigt N. in dieser Angelegenheit etwas Grundlagenwissen, was Ihr, liebe Rechtsgelehrte, ihm sicherlich gerne vermittelt:wink:
    Deshalb schon mal ein herzliches Dankeschön für Eure Hilfe.
    Gruß Herr N.

Hallo !

Schwierig zu lesen und zu verstehen,aber eigentlich recht klar:

Allein die schwammige Formulierung im Mietvertrag ist fast nichts wert:

„Mitbenutzung eines PKW- Stellplatzes“ und „… behält sich vor,die Nutzung zu regeln“

Das bedeutet aus meiner Sicht,es handelt sich nicht um einen mitgemieteten Stellplatz,der nur dem Mieter zusteht und sonst niemandem.
Man darf ihn mitbenutzen,aber der Vermieter kann es jederzeit einschränken.
Auch die Nutzung an 1 Tag im Jahr wäre eine Mitnutzung wenn der Vermieter sein vorbehaltenes Recht auf Regelung so abwenden sollte.

Ob man daraus aber ein totales Parkverbot beschließen könnte ?

Und die zwischenzeitliche Nutzung der Garage war sicher ein freundliches Entgegenkommen des alten Vermieters,daraus kann man kaum ein Mietverhältnis ableiten,weder mit Miete noch unentgeltlich.

Das kann aus meiner Sicht jederzeit widerrufen werden,jetzt vom Erben.

Und eine Mietminderung wegen des Wegfalls des Stellplatzes ?
Im Prinzip schon,wenn die Mietsache im Umfang gemindert werden soll durch Wegfall eines Raumes oder auch Stellplatzes.
Aber ist ein Dauerparkplatz mitgemietet ?
Man hatte ein eingeschränktes Nutzungsrecht daran,daß aber jederzeit durch den Vermieter/jetzt Erben verändert werden konnte.

MfG
duck313

Als Herr N. vor 10 Jahren einzog, gehörten seinem Vermieter,
Herrn S., 3 Häuser auf einem Grundstück mit einem gemeinsamen
Hof. Ein Haus(mit 2 Garagen) bewohnte er selbst, ein Haus hat
Herr N. gemietet und vor dem dritten und
größten(Mehrparteien)-Haus befinden sich mehrere
KFZ-Stellplätze.
In Herrn N’s Mietvertrag steht nun folgender Passus:
„…Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen dürfen
mitbenutzt werden: 1 PKW-Stellplatz im Hof. Der Vermieter
behält sich vor, die Nutzung zu regeln“

  • Der Stellplatz wurde m.E. nicht vermietet, sondern lediglich dem Mieter, widerruflich, zur Mitbenutzung angeboten.Ein Mietverhältnis für den KFZ-Stellplatz kann ich hier nicht herleiten.

Sein Auto stand nun

dementsprechend auf dem ihm damals zugewiesenen Stellplatz.
Nachdem sein Vermieter nur noch ein Auto hatte, stellte er N.
eine seiner beiden Garagen vor ca. 5 Jahren ohne Aufpreis zur
Verfügung, was N. dankbar annahm.

  • Auch kein Mietverhältnis.

Nun ist sein Vermieter, Herr S., verstorben und das große
Grundstück ist per Kataster in drei Grunstücke aufgeteilt
worden. Zwei der Grundstücke (mit Herrn S. Haus nebst den
beiden Garagen und das mit Herrn N’s Haus drauf) erbte der
erste Sohn, das Mietshaus mit den Stellplätzen erbte der
andere Sohn.
Der erste Sohn will nun sein Elternhaus, zu dem die beiden
Garagen gehören, vermieten.
Meine Fragen lauten nun:

  1. Muss Herrn N’s Vermieter ihm nun die weitere Benutzung der
    einen Garage gestatten? Eine entsprechende Mietzahlung hat
    N.ihm angeboten.

Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, an wen er vermietet; dass vorher die Garage unentgeltlich genutzt wurde, hat damit wenig zu tun.

  1. Wenn nicht, muss er N. dann seinen alten Stellplatz
    wieder zur Verfügung stellen?
  • Nein, es war hier lediglich eine widerrufliche Mitbenutzung angeboten gewesen.
  1. Kann er N. im ungünstigsten Fall ganz vom Hof „verbannen“,
    da S. ja über keinen der im Mietvertrag zugesicherten
    Stellplätze nach der Grundstücksteilung mehr verfügt? (Die hat
    ja sein Bruder auf seinem Grund)
  • Ja, konnte so geschehen.
  1. Kann N. im Fall 3 eine Mietminderung geltend machen, wenn
    ein „Rausschmiss“ rechtens ist?
  • Wie soll sich die Miete denn gemindert haben, die Wohnung ist ja weiterhin uneingeschränkt zur Nutzung.

Schönen Tag noch.