Wehrpflichtige Männer im Krieg

Hallo,

es gibt vier Männer. Alle 28 Jahre alt.

Der Erste war beim Bund, der Zweite hat Zivi gemacht und der Dritte wurde ausgemustert. Der Vierte wurde „vergessen“.

So, nun fällt ein böser Feind in Deutschland ein und Deutschland steht im Krieg. Wer muss nun „zu den Waffen“. Er mal nur das Militär? Oder dann doch schon auch die, welche beim Bund waren?

Wie läuft so was ab?

Gruß

Das ist im GG abgesichert und zwar so

Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Zusammengefast Heist das wenn ein Krieg ausbrechen sollte der die Sicherheit Deutschland gefährdet kann jeder Männliche Bewohner Deutschlands (über 18), wenn es nicht genügend freiwillige gibt um denn bedarf zu decken, eingezogen werden. Um die Sicherheit Deutschlands nicht zu gefährden.

Hallo,

es gibt vier Männer. Alle 28 Jahre alt.

Der Erste war beim Bund, der Zweite hat Zivi gemacht und der
Dritte wurde ausgemustert. Der Vierte wurde „vergessen“.

So, nun fällt ein böser Feind in Deutschland ein und
Deutschland steht im Krieg. Wer muss nun „zu den Waffen“. Er
mal nur das Militär? Oder dann doch schon auch die, welche
beim Bund waren?

Wie läuft so was ab?

Also zunächst einmal: Ein solcher Verteidigungsfall kündigt sich über einen längeren Zeitraum an und kommt nicht von heut auf morgen, so dass ein Staat auf diese Eventualität dann auch reagieren kann.
Ich werde im Folgenden mal ganz grob umreißen, was dann in der Bundesrepublik passieren kann.

Stellen wir uns vor, dass es mit einem beliebigen Nachbarstaat der Bundesrepublik (oder einem entfernteren Nachbarn) zu Spannungen kommt, die mittelbar oder unmittelbar zu Drohungen mit militärischer Gewalt führen haben Bundesregierung und Bundestag die Möglichkeit den sogenannten „Spannungsfall“ zu erklären.
Der Spannungsfall ähnelt dem Verteidigungsfall in den wehrgesetzlichen Auswirkungen u.a. dadurch, dass es dem Bundesministerium der Verteidigung, bzw. den Wehrersatzbehörden der Bundeswehrverwaltung möglich ist Wehrpflichtige zum Wehrdienst (und nicht nur zum Grundwehrdienst) einzuberufen.

Für Spannungs- und Verteidigungsfall gibt es Pläne zum Aufwuchs der Streitkräfte (genauso wie auch für den Aufbau des Zivilschutzes), die wahrscheinlich eine Aktualisierung erfahren würden, um dann direkt umgesetzt zu werden. Es würden also mit Reserveoffizieren und Reserveunteroffizieren entsprechende militärische Verbände neu aufgestellt werden, die mit Wehrpflichtigen aufgefüllt würden. Dies würde aber nicht von heut auf morgen passieren, da zunächst die ausreichende Ausrüstung und Bewaffnung sichergestellt werden muss (größere Lagerhaltung gibt es hier nicht mehr).

Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen würde zunächst primär auf die Jahrgänge zurückgegriffen werden, die ihren Wehrdienst vor kurzem beendet haben und dementsprechend die wenigste Auffrischungsausbildung benötigen, gleichzeitig würde die Zahl der neu einzuberufenden Wehrpflichtigen unter Verlängerung der Grundwehrdienstzeit massiv erhöht werden und die Prüfung von KDV-Anträgen würde intensiviert werden. Bei der Bundeswehr ungediente Wehrpflichtige sind hier zunächst einmal uninteressant.
Die weitere Einberufung findet dann ich unterschiedlichen „Wellen“ statt, bei der auf die Grundgesamtheit der Wehrpflichtigen - die sogenannte Ersatzreserve - zurückgegriffen wird. Für Mannschaften (also alle Wehrpflichtigen, die keine Reserveoffiziere oder reserveunteroffiziere sind) gilt hier im Groben, dass je jünger sie sind und so geringer die Zeit seit dem Ende des Wehrdienstes ist (sofern abgeleistet), desto eher werden sie eingezogen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer und Frauen können nach ähnlichen Gesichtspunkten für den Zivilschutz und die Betreuung von Sanitätseinrichtungen einberufen werden.

Ich hoffe ich konnte die Frage verständlich beantworten.

Gruß Andreas