mal angenommen, jemand arbeitet in einem Billig Kaufhaus.
Seit Jahren ist dort die Klimaanlage „defekt“, was dazu führt dass sich jeder zweite Kunde über die Temperaturen - die an eine römische Dampfsauna erinnern - (z.B. schmilzt zu verkaufende Schokolade und ist flüssig in der Verpackung) bei den Verkäuferinnen beschwert.
Diese haben jedoch das Problem, dass dies a) den Chef nicht interessiert und b) leiden die noch mehr als die Kunden, da sie ja im Gegensatz zu diesen täglich mehrere Stunden in der unguten Luft aushalten müssen.
Was wäre nun, wenn jemand zufällig mitgehört hätte, dass ein Vertreter des Mutterhauses Anweisung gegeben hätte, die Klimaanlage sei auf keinen Fall einzuschalten, da der Betrieb zu teuer wäre?
Betriebsrat gibt es in diesem fiktiven Fall leider keinen, und auch die Aussichten dass jemand einen gründet sind äusserst gering, da dies schon versucht wurde und diejenigen urplötzlich gekündigt wurden.
Könnte man da etwas unternehmen, bzw. gäbe es eine Art übergeordnete Stelle, die dem Kaufhaus auf die Finger klopfen könnte?
Selbst in einem Kaufhaus wird nicht generell ein Recht auf Klimatisierung bestehen.
Da wären die Waren ( bzgl. Lagerung / Verkauf / nötigem Klima ) im Vordergrund zu sehen.
Wenn der Händler auch selbst in ältesten Truhen ohne Klimatisierung des Raumes eine angemessene Lagerung / Darbietung der Ware anbieten könnte, wäre für den MA da so ohne Weiteres nix zu beanstanden.
Primär wäre da die korrekte Lagerung der feilgebotenen Waren zu sehen.
Da wird also zuächst der Besitzer ( Ladeninhaber ) eine Aufforderung erhalten, sein Sortiment den Gegebenheiten anzupassen.
Naja, ich denke da an die Arbeitsstättenverordnung, insbesondere an den Punkt 3.5, Abs. 1 des Anhangs:
„In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-
Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die
Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen
Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.“
Klar, das lässt genügend Interpretationsspielraum, aber scheint trotzdem zu passen.
Und ich vermute - lasse mich aber gerne korrieren -, dass das Gewerbeaufsichtsamt (oder Ordnungsamt?) an schmelzender Schokolade und anderen, äh, Missständen interessiert sein könnte.
die betroffenen AN sollten vielleicht mal der zuständigen BG einen Tipp geben. Die kann den AG nämlich ggfs. über entsprechende Auflagen zwingen, ein verträgliches Raumklima zu schaffen.
Außerdem sollte der Betrieb einen Arbeitsschutzbeauftragten und einen Betriebsarzt haben, zu deren ständigen Aufgaben auch die Bewertung der Arbeitsbedingungen gehört.
Trotz allem sollte sich die Belegschaft noch mal Gedanken über die Gründung eines BR machen, da dieser in all diesen Fragen enorme Rechte hat.
Vielleicht klappt es ja mit professioneller Unterstützung dr zuständigen Gewerkschaft (Ver.di), da mittlerweile auch die meisten Billigheimer im Einzelhandel negative Schlagzeilen in punkto BR scheuen.
Klar, das lässt genügend Interpretationsspielraum, aber
scheint trotzdem zu passen.
Nicht, wenn man auch die alte Arbeitsstättenrichtlinie 6 „Raumtemperaturen“ heranzieht, die einstweilen nach § 8 Nr. 4 ArbStättV weitergilt:
"Abschnitt I: Anforderungen und Gestaltungshinweise an Arbeitsräume ohne spezifische, technologische bedingte Klimaforschung
Begriffe
1.1
Raumtemperatur ist eine zusammenfassende Temperaturgröße aus der örtlichen Lufttemperatur und den Strahlungstemperaturen der einzelnen Umgebungsflächen.
1.2
Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Sie wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden an den Arbeitsplätzen mit einem wärmestrahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius (°C) mit einer Messgenauigkeit von ± 0,5 °C gemessen.
1.3
Die körperliche Belastung ergibt sich aus der überwiegenden Körperhaltung und der Arbeitsschwere. Üblicherweise reicht als Klassifizierung für die Arbeitsschwere:Leicht Bei ruhigem Sitzen mit leichter Hand-/Armarbeit verbunden mit gelegentlichein Gehen
Mittel Bei mittelschwerer Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen oder Gehen
Schwer Bei schwerer Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen
Allgemeines
Gesundheitlich zuträgliches Klima liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmeerzeugung zu Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Die Wärmeerzeugung ist abhängig von der Arbeitschwere. Die Wärmeabgabe ist abhängig von der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, der Luftgeschwindigkeit und der Wärmestrahlung. Sie wird wesentlich durch die Bekleidungssituation beeinflusst.
In der Regel reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist, aus (andernfalls siehe 5.3).
Lufttemperaturen in Arbeitsräumen
3.1
In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur mindestens betragen:
Tabelle: Lufttemperaturen in, Arbeitsräumen in Abhängigkeit von der Arbeitshaltung und der Arbeitsschwere
Überwiegende Arbeitshaltung Arbeitsschwere
Leicht / Mittel / Schwer
Sitzen: + 20 °C / + 19 °C / -
Stehen und/oder gehen + 19 °C / + 17 °C / + 12 °C
3.2
Die Mindesttemperaturen sollen während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein.
3.3 Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten. Bei darüberliegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.
3.4
An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen (siehe auch § 9 Abs. 2 ArbStättV).
4. Raumtemperaturen in Fluren und Treppenräumen
4.1
In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muss während der Nutzungsdauer eine 1.Lufttemperatur von mindestens + 21 °C herrschen.
4.2
In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer + 24 °C betragen.
5. Zusätzliche Anforderungen an das Klima und Klimamessungen in Arbeitsräumen und übrigen Betriebsräumen
5.1
Die Beschäftigten dürfen keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sein (siehe § 16 Abs. 4 ArbStättV).
5.2
Die Oberflächentemperatur des Fußbodens an ständigen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen soll nicht mehr als 3 °C unter und 6 °C über der Lufttemperatur liegen.
5.3
Die Bestimmung der Lufttemperatur allein reicht nicht aus, wenn Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und/oder Wärmestrahlung erheblichen Einfluss auf das Klima ausüben. Dann sind diese Klimagrößen zusätzlich einzeln oder gegebenenfalls nach einem Klimasummenmaß zu bewerten.
6. Heizungseinrichtungen
Heizungseinrichtungen müssen so gestaltet und installiert sein, dass durch heiße Oberflächen und unzuträgliche Wärmestrahlung keine Gefährdung entstehen kann."
Ansonsten stimme ich Wolfgang zu: Gewerbeaufsicht und BG einschalten. Die sprechen dann eine bußgeldbwehrte sofort vollziehbare Anordnung aus. Zu solchen Maßnahmen neige ich besonders bei Betrieben, bei denen die Konzernlenker ihre Verfügungen in klimatisierten Büros unterschreiben.
von arbeitsrechtlichen Dingen mal abgesehen, was ist denn mit Gesundheitsamt/Lebensmittelkontrolle? Bei der Wärme dürften sich Lebensmittel nicht lange halten, vllt sollte man da ansetzen.
danke schonmal!
Es handelt sich in diesem Fall um ein fiktives Billigkaufhaus, in dem es nur am Rande Süßkram zu kaufen gibt, also keine Lebensmittel in dem Sinne.
Es werden dort auch Raumthermometer verkauft, die allesamt ca. 35° C Raumtemperatur anzeigen, dabei muss es draussen noch nicht einmal sommerlich heiss sein.
danke schonmal!
Es handelt sich in diesem Fall um ein fiktives Billigkaufhaus,
in dem es nur am Rande Süßkram zu kaufen gibt, also keine
Lebensmittel in dem Sinne.
Es werden dort auch Raumthermometer verkauft, die allesamt ca.
35° C Raumtemperatur anzeigen, dabei muss es draussen noch
nicht einmal sommerlich heiss sein.
Das sich dann noch wirklich Kunden in den Laden verirren
Aber es gibt ja auch noch Menschen, die Hitze lieben.