Weigerung sich zu bewerben erlaubt?

Guten Morgen!

Ein Arbeitsloser gibt bei seinem Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit an, dass er aufgrund einer (nicht sichtbaren) Behinderung keine handwerklichen Arbeiten ausüben kann.
Der Sachbearbeiter hält dies für eine faule Ausrede und steckt den Arbeitslosen in einen Betrieb, der handwerkliches Geschick voraussetzt.
Nach einer Woche wird dem Arbeitnehmer wieder gekündigt, weil sich seine Aussage, keine Fingerfertigkeit zu haben, als wahr herausstellt. Gleichzeitig bekommt dieser Mensch von einem Arzt für Arbeitsmedizin eine Bescheinigung, dass er es nicht kann.
Das ganze legt der (nun wieder) Arbeitslose seinem Sachbearbeiter vor.
Trotzdem bekommt er Vermittlungsvorschläge für Arbeiten, die handwerkliches Geschick und Geschwindigkeit voraussetzen.
Darf der Arbeitslose weigern, sich dort zu bewerben?
Hinweis: Bei Vermittlungsvorschläge, die seinem Beruf entsprechen, hat sich der Arbeitslose beworben.

Neugierige Grüße und dankeschön schon einmal im Voraus
Michael Vogl

Hallo,

Zu Sinn und Unsinn mancher Vermittlungsvorschläge mag es genügend Beispiele im Netz und dem Kollegenkreis geben.

Nun stehen in den meistn Stellenausschreibungen ja auch Punkte, auf die der potenzielle AG Wert legen würde.
( Sogenannte Muss und Kann - Kriterien )

Selber wird ein arbeitssuchender Einzelhandelskaufmann sich wohl nicht als Handwerker bewerben und umgekehrt.
Es ist ja auch Teil einer Bewerbung, auf genannte Kriterien des Stellenangebotes kurz einzugehen. In der Einleitung wird auch gerne gesehen, wie der Bewerber auf das Stellenangebot aufmerksam wurde.

Nun könnte weitergedacht werden, das Vermittlungsvorschlägen bindende Erläuterungen beiliegen. Auf eigeninitiative Bewerbungen ist die Konkurrenz allerdings auch derart hoch, das selbst ein perfekt passender Bewerber noch keine Garantie darauf hätte, die Stelle auch wirklich zu bekommen…

mfg

nutzlos

Hallo nutzlos!

Vielen lieben Dank für die Antwort, auch wenn sie nicht richtig beantwortet wurde.

Nun könnte weitergedacht werden, das Vermittlungsvorschlägen
bindende Erläuterungen beiliegen.

Da bin ich mit Ihnen d`accord

Auf eigeninitiative
Bewerbungen ist die Konkurrenz allerdings auch derart hoch,
das selbst ein perfekt passender Bewerber noch keine Garantie
darauf hätte, die Stelle auch wirklich zu bekommen…

Auch da bin ich mit Ihnen einer Meinung (leider, muss ich sagen)

LG
Michael Vogl

P.S. und Off Topic: ich habe Papa Ihre Instruktionen für sein Computerproblem gemailt, weiß aber nicht, ob er das ganze schon in Angriff genommen hat oder wartet, bis jemand von der Familie vorbeikommt und hilft. Sorry.

Ja und auch Pflicht

Guten Morgen!

Hallo.

Ein Arbeitsloser gibt bei seinem Sachbearbeiter der Agentur
für Arbeit an, dass er aufgrund einer (nicht sichtbaren)
Behinderung keine handwerklichen Arbeiten ausüben kann.
Der Sachbearbeiter hält dies für eine faule Ausrede und steckt
den Arbeitslosen in einen Betrieb, der handwerkliches Geschick
voraussetzt.
Nach einer Woche wird dem Arbeitnehmer wieder gekündigt, weil
sich seine Aussage, keine Fingerfertigkeit zu haben, als wahr
herausstellt. Gleichzeitig bekommt dieser Mensch von einem
Arzt für Arbeitsmedizin eine Bescheinigung, dass er es nicht
kann.
Das ganze legt der (nun wieder) Arbeitslose seinem
Sachbearbeiter vor.
Trotzdem bekommt er Vermittlungsvorschläge für Arbeiten, die
handwerkliches Geschick und Geschwindigkeit voraussetzen.
Darf der Arbeitslose weigern, sich dort zu bewerben?

Ja. Denn es liegt eine ärztliche Bescheinigung vor.
Derartige Tätigkeiten, führen also unweigerlich zum Ausschluß.
Die Agentur kann dem Leistungsempfänger sogar schadenersatzpflichtig werden. Für die Agentur und den Leistungsempfänger gilt das Maß der Wirtschaftlichkeit. Denn bewürbe sich der Leistungsempfänger auf die Vermittlungsvorschläge entstehen Kosten, welche dem Leistungsempfänger zu ersetzen sind. Dies wäre aber Verschwendung von Steuergeldern, wenn Kosten erstattet werden müssen, welche im Zus. mit der Vermittlung in Tätigkeiten stehen, welche ohnehin nicht ausgeführt werden können.

Hinweis: Bei Vermittlungsvorschläge, die seinem Beruf
entsprechen, hat sich der Arbeitslose beworben.

Nicht nur seinen Beruf. Ist das ein ALG2-Empfänger gilt eine andere Zumutbarkeit. Aber auch hier gilt o.g. Grundsatz.
Der Leistungsempfänger tut gut daran, die Agentur in diesen Fällen abzumahnen und in Wiederholungsfällen Maßnahmen der Maßregelung einzuleiten.
Es steht außer Frage, dass der Leistungsempfänger in Arbeit kommen soll. Hierzu bemüht er sich ja selbst. Gern darf die Agentur auch helfen, aber nicht in diesem Maß der Unsinnigkeit.

Bleibt dem ’ MOD ’ überlassen, ob O.T …

Hallo nutzlos!

LG
Michael Vogl

P.S. und Off Topic: ich habe Papa Ihre Instruktionen für sein
Computerproblem gemailt, weiß aber nicht, ob er das ganze
schon in Angriff genommen hat oder wartet, bis jemand von der
Familie vorbeikommt und hilft. Sorry.

Auch dazu könnte jetzt mal grob vermutet werden,das an manchen Rechnern auch nur Menschen sitzen.
Weiter könnte vermutet werden, das Datensätze nicht hinreichend gepflegt werden, da die SB entweder völlig überlastet sind, oder
Vermutung: teilweise " Frischlinge " oder " Kurzgeschulte "
damit betraut werden.
Da ginge halt zunächst der Termin, die Stammdaten gemeinsam abzugleichen.

Um noch mal auf die Vermittlungsvorschläge zurückzukommen :
auch wenn teilweise zunächst unpassend wirkend

Es seien jetzt mal beispielhaft Angebote gemeint, die direkt bei einem
Arbeitgeber im Betrieb angeboten werden.
Da kann es sich schon durchaus lohnen, mal direkt nach seiner Homepage zu suchen und zu schauen, ob das Stellenangebot wirklich alle offenen Ausschreibungen benennt.
Hier muss doch mal erwähnt werden, das da manchmal zumindest Stellenmäßig noch manche Rosine im Schatten schlummern kann, die gar nicht offiziell über das Portal der AA erwähnt wurde

Bei einer PDL würde ich mir persönlich mindestens einen Zeugen zum Vorstellungsgespräch mitnehmen und dann verhandeln und Zusagen erhalten…:wink:
( Ein „gebranntes Kind“ wird vorsichtig mit dem Feuer … wir wollen doch sicher gehen, das Absprachen belegbar eingehalten werden…)
( Es sollen auch diese AG nicht alle über einen Kamm geschoren werden )

mfg

nutzlos

wenn ihr zwei
schon offtopic quatschen wollt, schtreibz euch doch e-mails. Da gibt es den kleinen roten Umsclag neben dem Namen dafür…

Hallo,

Ein Arbeitsloser gibt bei seinem Sachbearbeiter der Agentur
für Arbeit an, dass er aufgrund einer (nicht sichtbaren)
Behinderung keine handwerklichen Arbeiten ausüben kann.

So pauschal ist diese Aussage nicht zielführend. Handwerk ist äußerst vielschichtig. Wenige Beispiele: Zimmerer, Maurer, Bekleidungsschneider, Friseur, Uhrmacher

Der Sachbearbeiter hält dies für eine faule Ausrede und steckt
den Arbeitslosen in einen Betrieb, der handwerkliches Geschick
voraussetzt.

Welches konkret?

Gleichzeitig bekommt dieser Mensch von einem
Arzt für Arbeitsmedizin eine Bescheinigung, dass er es nicht
kann.

Was kann er nicht? Hilfreich wäre die textliche Wiedergabe des Gutachtens. Von wem ist der Arbeitsmediziner beauftragt?

Das ganze legt der (nun wieder) Arbeitslose seinem
Sachbearbeiter vor.
Trotzdem bekommt er Vermittlungsvorschläge für Arbeiten, die
handwerkliches Geschick und Geschwindigkeit voraussetzen.

Wie oben geschildert, kann dies sehr unterschiedlich sein.

Darf der Arbeitslose weigern, sich dort zu bewerben?

Ja, er muß nur die Konsequenzen tragen.

Hinweis: Bei Vermittlungsvorschläge, die seinem Beruf
entsprechen, hat sich der Arbeitslose beworben.

Das ist lobenswert.

Gruß
Otto

Guten Morgen!

Vielen lieben Dank für die vielen Antworten.

@ Konzepi: In der Hoffnung, dass man mir jetzt nicht die Ohren strubbelig zieht: der Mensch wurde in die Produktion am Band eines Automobilkonzerns gesteckt.

Das Gutachten - vom Arbeitgeber in Auftrag gegeben - sieht so aus:

ohne Zeitdruck - Dauernd
mit überschaubarer Arbeitsaufgabe bzw. überschaubarem Arbeitsbereich - Dauernd
ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit (rechts/links) - Dauernd
ohne Taktbindung z.B. am Band - Dauernd

LG
Michael Vogl