Weigerung Übernahme Haftpflichtschaden rechtens?

Hallo!

Folgender Sachverhalt:

Eine Familie will umziehen. Der Haftpflichtversicherung wird ein Schaden gemeldet, dass ein im Haushalt lebendes, auf den Rollstuhl angewiesenes Kind während der Mietzeit durch diesen Rollstuhl Schäden an den Türrahmen und Türen verursacht hat (Kratzspuren). Die Verischerung weigert sich, den Schaden zu übernehmen und argumentiert wie folgt:

„[…]bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherte gemietet, gepachtet oder geliehen hat. Grundgedanke, der hinter diesem Ausschlusstatbestand steht, ist der, dass der Benutzer fremder Sachen nicht besser gestellt werden soll als deren Eigentümer, der bei einem gleichen gelagerten Fall auch von niemandem Schadenersatz verlangen könnte. Zwar sind nach Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung Schäöden am gemietetem Wohnraum versichert. Um den dargestellten Bedenken gerecht zu werden, ist diese Erweiterung eng gefasst. So bezieht sich nach Ziffer 4.1.1 der genannten Bestimmungen der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. […]“

Meiner Auffassung nach ist aber nicht von normaler Abnutzung oder Verschleiß bzw. übermäßiger Beanspruchung im herkömmlichen Sinne zu sprechen, da durch die Nutzung des Rollstuhl eine außergewöhnliche Situation vorliegt und mit diesem die Schäden verursacht wurden.

Versucht die Versicherung hier nur, sich vor der Kostenübernahme zu drücken?

mfG

Seth

Hallo Seth,
meiner Meinung nach liegt der Haken in der Mietzeit begraben.
Ich weiß ja nicht, wie lange die Mietdauer war. Angenommen 2 Jahre und in dieser Zeit hat das Kind im Rollstuhl die Kratzspuren verursacht, ist das unter den Punkt Abnutzung einzustufen.

Wenn meine Kinder im Laufe der Jahre die Türen auch ohne Rollstuhl zerkratzen, verlange ich auch keinen Schadenersatz von meiner Versicherung. Rollstuhl hin oder her.

Wenn das Kind gegen den Türrahmen fährt und diesen beschädigt, dann sollte der Schaden direkt der Versicherung gemeldet werden und ich habe in der Praxis ähnlich gelagerte Fälle problemlos durchgestanden.
Beim Auszug dann die Kratzer zu reklamieren und diese der Versicherung zuzuschustern halte ich nicht für den richtigen Weg.

Schließlich zahlt es die Versichertengemeinschaft.
Man kann und sollte da nicht alles geltend machen (können).
Das ist nicht der Sinn einer Versicherung.

Grüsse
Alfred

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

So wie die Begründung lautet, hört sich das nach veralteten Versicherungsbedingungen an. Heutzutage sind Mietsachschäden in der Regel mitversichert. Ich würde prüfen, ob es sich im geschilderten Fall um „normale“ Abnutzung handelt, die mit der Mietzahlung abgegolten ist. Eine Beratung beim Mieterverein oder der Verbraucherzentrale wäre geboten.

Gruß

Nordlicht

Hallo seth,

hier ist Deine Antwort:
>So bezieht sich nach Ziffer 4.1.1 der genannten Bestimmungen der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. […]"

Hallo Rene!

Das Kind ist jetzt 10 Jahre alt. Was die Ziffer mit der Abnutzung angeht, so ist im vorliegenden Fall ja nicht von einer normalen Abnutzung auszugehen, da sich solche Kratzer beim „normalen“ Durchqueren der Türen ja nicht ergeben. Außerdem verstehe ich unter „Abnutzung“ bzw. „Verschleiß“ eine Funktions- oder Zustandsverschlechterung, die sich bei regulärem Gebrauch eines Teiles und bei jeder Benutzung wiederkehrenden, gleichbleibenden Beanspruchung ergibt. So wäre Abnutzung bei einer Tür meiner Ansicht nach z.B. eine klemmende Klinke, ein quitschendes Scharnier oder bspw. bei Rolläden das Reißen eines Gurtes, oder Klemmen der Rollfunktion.

Daher denke ich fallen Kratzer durch „abnormes“ Durchqueren der Türen nicht unter „normale Abnutzung“.

mfG Seth

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Seth,

da dieses Kind über 7 ist, kann es in Haftung genommen werden(BGB)
und die Vers. muss für Schäden aufkommen.Ob alle Schäden auf den Rollstuhl zurück zu führen sind, ist ebenfalls fraglich!
Die Beschädigung an den Türen ist nicht auf „normale Abnutzung“ zurück zu führen und damit ein Mietsachschaden.
Unter Abnutzung versteht man, z.B. Teppichboden der vom Vermieter eingebracht wurde und der im laufe der Jahre sich abnutzt. Dies ist nicht ersetzbar.
Evtl. hilft hier ein Widerspruch, wg. der Nichtregulierung des Schadenfalles.

lg Rene

Hallo Silex1!

da dieses Kind über 7 ist, kann es in Haftung genommen
werden(BGB)
und die Vers. muss für Schäden aufkommen.

So einfach ist es leider nicht. Bei Kindern ab 7 hängt es davon ab, ob sie das Fehlverhalten erkennen kann. Der 8-jährige, der beim Zündeln eine Scheune ansteckt, ist wohl nicht haftbar zu machen.

Gruß
CM

Hallo CM,

ich schrieb, es „kann“. Aber mit Deiner Erklärung ist es wohl deutlicher. Danke Dir.
Des weiteren war zu klären, ob es unter 7 Jahre ist und so überhaupt gar nicht haftbar gemacht werden kann. Denn manche VS schließen ja generell Schäden von unter 7 jährigen aus!

Lg rene