Weiher in Grundwasser

Hallo Lutz und Werner,
Danke für die Antworten. In Ergänzung muss ich Euch folgende Situation erklären:
Es handelt sich um das Limmattal unterhalb Zürich. (ca. 50-70m dicke Kiesschicht ).
Der Grundwasserstrom begleitet mit grosser Verzögerung den Limmatfluss mit gleichem Niveau. d.h. steigt die Limmat hebt sich auch nach einigen Stunden auch der Grundwasserspiegel. Die verschiedenen Wasserfassungen befinden sich in einer Tiefe von
40-50 m . Der neu ausgehobene Weiher befindet sich 100 m neben der Limmat.
Angeblich wurde dies von der Behörde bewilligt, bin aber nicht einverstanden, da eine ev. Verunreinigung im Weiher nicht gleich zu beurteilen ist wie in der schnell fliessenden Limmat. Nach meiner Ansicht müsste der Weiher abgedichtet werden und nur von Regenwasser gefüllt werden , so funkt auch mein Biotop einwandfrei seit Jahren.
Mich interessiert es generell wie eine solche Sache in der BRD beurteilt wird ?
Danke für weitere Auskünfte.
Gruss
Fritz
a.d.Uw.

Hallo Fritz,

Danke für die Antworten. In Ergänzung muss ich Euch folgende
Situation erklären:
Es handelt sich um das Limmattal unterhalb Zürich. (ca. 50-70m
dicke Kiesschicht ).
Der Grundwasserstrom begleitet mit grosser Verzögerung den
Limmatfluss mit gleichem Niveau. d.h. steigt die Limmat hebt
sich auch nach einigen Stunden auch der Grundwasserspiegel.
Die verschiedenen Wasserfassungen befinden sich in einer Tiefe
von
40-50 m . Der neu ausgehobene Weiher befindet sich 100 m neben
der Limmat.
Angeblich wurde dies von der Behörde bewilligt, bin aber nicht
einverstanden, da eine ev. Verunreinigung im Weiher nicht
gleich zu beurteilen ist wie in der schnell fliessenden
Limmat. Nach meiner Ansicht müsste der Weiher abgedichtet
werden und nur von Regenwasser gefüllt werden , so funkt auch
mein Biotop einwandfrei seit Jahren.
Mich interessiert es generell wie eine solche Sache in der BRD
beurteilt wird ?

Meine Vorredner haben schon erzählt, das dies in D die Wasserbehörde genehmigen muss. Die Rahmengesetzgebung ist das Wasserhaushaltsgesetz, welches durch Landesgesetze untersetzt wird.
Nun zu deinem konkretenProblem. Leider ist mir nicht ganz klar, wo das Problem liegt:
Befürchtest Du, daß
a) der Nachbar dort extensiv badet oder sonst den Tümpel verschmutzt oder
b) der Tümpel vom Flusswasser/Grundwasser beeinträchtigt wird ?

Im Fall a) ist der Nachbar ein Verhaltensstörer, d.h. durch sein Verhalten beeinträchtigt er primär das Wasser im Tümpel, sekundar das Grundwasser, tertiär das Flusswasser.
Je nachdem, wozu der Tümpel genehmigt wurde

  • Biotop (tell me more) oder Erholungsnutzung,
  • Brauchwassergewinnung
    ist die Verunreinigung des Tümpels selber das Problem oder die Verunreinigung des Grundwassers.
    Im ersten Fall, wird die Wasserbehörde in den Nebenbedingungen des Bescheides dem Eigentümer Anweisungen geben, wie die Verschmutzung des Weihers zu verhindern ist (z.B. Zugangsbeschränkung wie max. 2h baden am Tag). Im zweiten Fall,
    wie die Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern ist (z.B. Abdichtung des Weihers oder Abpumpen im Abstrom des Gw).

Fall b)
Der Fall, das das Flusswasser/Grunddwasser den Tümpel beeinträchtigt, ist für den Tümpel nicht von Belang. Fortsetzung folgt.

Tschuess Marco.

Fortsetung

Fall b)
Der Fall, das das Flusswasser/Grunddwasser den Tümpel
beeinträchtigt, ist für den Tümpel nicht von Belang.

Denn die Verunrreinigung des Grundwassers ist da, ob der Tümpel da ist oder nicht. Somit spielt dies bei der Betrachtung, ob der Weiher abgedichtwet werden soll, keine Rolle (jedenfalls hier in D).

Vielleicht noch mal etwas Grundsätzliches zur Wassernutzung in D: Jeder kann aus Gewässern wasser ohne mechan. Hilfsmittel schöpfen und darin baden/Bootfahren.
Für Wasserentnahmen zur Brauch-/Trinkwassernutzung und zur Wassereinleitung in Gewässer braucht man Genehmigungen.
Ob dies rein Privat oder für ein Gewerbe geschieht ist primär ohne Belang. Dies wird alerdings bei der Abwägung, ob die Genehmigung erteilt wird, berücksichtigt.

Tschuess Marco.

Hallo Fritz

Grundsätzlich ist es auch in der Schweiz nicht erlaubt, Tätigkeiten im Grundwasser vorzunehmen (dazu gehört auch der Aushub von Erdmaterial im Grundwasser).
Bei uns ist der Schutz des Grundwassers im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) geregelt, sowie die Details in der dazugehörenden Gewässerschutzverordnung (GSchV).

Zum planerischen Schutz sagt Art. 19 GSchG folgendes aus:

1 Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

2 In den besonders gefährdeten Bereichen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung vorgenommen werden.

Gemäss Art. 29 der GSchV bezeichnen die Kantone bei der Einteilung ihres Gebietes in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche.
Die besonders gefährdeten Bereiche umfassen den Gewässerschutzbereich Au (zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer), den Gewässerschutzbereich Ao (zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer), den Zuströmbereich Zu (zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen…) und den Zuströmbereich Zo (zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer …).
Im weiteren werden auch noch die Grundwasserschutzzonen, sowie Grundwasserschutzareale ausgeschieden.

Soviel zum Gesetz. So wie ich das Limmattal kenne, dürfte das Gebiet, das Du beschrieben hast mit grosser Wahrscheinlichkeit im Gewässerschutzbereich Au liegen.

Ich empfehle Dir, beim kantonalen Amt für Umweltschutz, Abteilung Gewässerschutz (eventuell Grundwasser) nachzufragen, in welchem Bereich das Grundstück mit dem Weiher ist. Aus dem Gespräch mit dem zuständigen Fachmann dürfte rasch klar sein, ob der Weiher bewilligt wurde, bewilligungsfähig ist oder welche Massnahmen zum Schutz des darunter liegenden Grundwasserträgers (auch nachträglich) noch vorgenommen werden müssen.

Gruss Urs

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