Hallo,
durch Zufall bin ich auf folgenden Beitrag gestoßen:
Wenn die Heizung Probleme macht, könnte eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Dem AG Frankfurt (Urt. v. 28.10.2011, Az. 33 C 588/11-76) nach stellt eine ausgefalle Heizung eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Wohnung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck dar. Die Tatsache, dass die Heizung während der Weihnachtsfeiertage ausfällt, begründe eine Minderung von 25 % der Monatsmiete.
Nun steht hier „während der Weihnachtsfeiertage“, was zur Annahme führt, dass es sich um einen Zeitraum von 3-4 Tage handelt.
Im § 536 Abs.1 BGB ist nun folgendes festgelegt:
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt , oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. […]
Das führt mich zu der Schlußfolgerung, dass der Mieter für die 3-4 Tage selbst bei einer 100% Mietminderung maximal (bei angenommenen 4 von 31 Tagen) 13% der Dezembermiete nicht bezahlen müsste. Wie kommt das AG hier auf 25%?
Hat eventuell jemand Zugriff auf das komplette Urteil?
Gruß
Joschi