Die Stadt Burghausen gewährt ihren Beziehern des Arbeitslosengeldes II und der Grundsicherung (SGB XII) eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80 €.
Absender
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Anschrift
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Freitag, 16. Dezember 2005
BG-Nummer_______________________________
- Antrag auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80,00 EUR für den Haushaltsvorstand, 60,00 EUR für Haushaltsangehörige
- Auskunft und Beratung
nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB
Begründung - Die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV), das auch auf die Regelleistungen des § 20 SGB II übertragen wurde, sehen vor, dass es die im BSHG gewährten einmaligen Leistungen, wie die Weihnachtsbeihilfe nicht mehr gewährt wird. Da aber die Bestimmungen auch keinen Posten zulassen, der eine eventuelle Ansparung zulässt ist dem Antrag statt zu geben. Eine Verwendung des monatlichen Ansparbetrages für das Weihnachtsfest oder Geschenke für Angehörige (Kinder) würden andere notwenige Anschaffungen und Reparaturen nicht zulassen. Anbei die Aufteilung des Regelsatzes für Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Daraus ist unschwer zu entnehmen, dass ein Weihnachtsfest überhaupt nicht vorgesehen ist.
Freizeit, Unterhaltung, Kultur 11,44% 39,48 darunter:
Radio-, Fernsehgeräte 2,48 €, Datenverarbeitung incl. Software 1,83 €, Spiele, Spielzeug, Hobbys 2,53 € , Größere Gebrauchsgüter Freizeit, Musikinstrumente 3,30 €, Gartenpflege, Blumen 3,56 €, Sport-, Freizeitveranstaltungen 4,63 €, Zeitungen/Zeitschriften 10,24 €, Bücher 5,98 €, Schreibwaren 2,21 €, Sonstiges für Freizeit 2,71 €, Bücher und Broschüren
5,82 €, Zeitungen und Zeitschriften 7,84 €, Übrige Verbrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung, Freizeit 1,40 €, Besuche Theater, Kino, Sportveranst. 1,43 €, Andere Dienstleistungen Bildung, Unterhaltung, Freizeit 2,05 €, Spielwaren 1,19 €, Sportartikel 0,71 €, Schnittblumen, Topfpflanzen 3,89 €.
2. Die Stadt Burghausen z.B. hat diesen Umstand erkannt und gewährt deshalb ihren Beziehern des Arbeitslosengeldes II und der Grundsicherung (SGB XII) eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe der o.g. Beträge.
Weihnachtsbeihilfe 2005 der Stadt Burghausen an bedürftige Bürgerinnen und Bürger
Die Stadt Burghausen zahlt Weihnachtsbeihilfe an
• Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII,
• Empfänger von Sozialgeld nach dem SGB II,
• Teilnehmer Gemeinnützige Arbeit , die den 6-Monatszeitraum problemlos abgeleistet haben,
• Heimbewohner, die Taschengeld nach dem SGB erhalten.
Weihnachtsbeihilfe wird nur gezahlt, wenn bis 31. August 2005 der Zuzug (1. Wohnsitz) nach Burghausen erfolgt ist.
Für Empfänger von Sozialgeld nach dem SGB II ist die Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides bis spätestens 22. Dezember 2005 notwendig.
Die Weihnachtsbeihilfe beträgt für
Haushaltsvorstand 80,00 Euro
Haushaltsangehörige 60,00 Euro
Heimbewohner 55,00 Euro
http://www.burghausen.de/aktuelles/index.cfm?directo…?
Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich, eine Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.
Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte ich bis
22.12.2005
Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Ich bitte um Eingangsbestätigung
Gez. ………………………….
(Unterschrift)