die Frage stellen die MA gar nicht, eben weil es normale Arbeitszeit ist.
Der AG hat auch nur mündlich eingeladen: „Am x. ist Weihnachtsfeier. Es geht hier um 11:00 Uhr los.“ Einen Hinweis, daß die Teilnahme freiwillig ist, gab es auch nicht, nur, daß das Büro dann geschlossen ist. Die Möglichkeit, stattdessen zu arbeiten, besteht also nicht.
Somit gehen die MA natürlich davon aus, daß die Teilnahme Pflicht ist.
Wäre es nicht am sinnvollsten am Freitag um 11 NICHT auszustempeln?! Der AG bzw. derjenige der Zugriff auf die Datenbank der Zeiterfassung hat soll anschließend, am Montag, die Ausstempelzeit auf das Ende der Weihnachtsfeier setzen bzw. auf das übliche Arbeitsende setzen, sollte es sonst zu Spannungen unter AG und AN kommen.
nach Schilderung der Umstände läßt sich das aus der Ferne nicht sauber arbeitsrechtlich bewerten. Wenn der AG einerseits die Feier nicht zur Pflicht macht, andererseits aber den Betrieb schließt, könnte zwar Annahmeverzug nach § 615 BGB vorliegen.
Es könnte aber evtl. als eine Art „Betriebsferien“ interpretiert werden, die ein AG durchaus - sofern kein BR existiert - in einem gewissen Umfang einseitig im Rahmen des Direktionsrechts anordnen kann.
Deswegen wird wahrscheinlich so etwas nur durch einen Fachmenschen (-anwalt) vor Ort geklärt werden können, der alle Umstände detailiert vorliegen hat und bewerten kann.
Die Frage ist aber, ob wenige Stunden pro Jahr dieses formale Vorgehen ggü. dem AG wert sind, sofern es nur dieses Problem gibt.
&Tschüß
Wolfgang