Weihnachtsgeld

Hallo zusammen,

es ist ja wieder Weihnachtszeit und einige Arbeitgeber, z.B. der Öffentliche Dienst, zahlen trotz der sog. Krise Weihnachtsgeld.

Folgende Fall möge man sich vorstellen:
Zwei Personen (A und B) haben einen befristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiter an einer deutschen Universität (z.B. als Doktorand oder Postdoc). Üblicherweise sind diese Verträge auf 3-5 Jahre befristet. Wird man vozeitig mit der Doktorarbeit fertig oder scheidet aus anderen Gründen aus, wird der Vertrag (in gegenseitigem Einverständnis) aufgelöst und der Arbeitnehmer zieht dann seiner Wege…
Durch die Anstellung im öffentlichen Dienst kommen die beiden Personen A und B in den Genuss des Weihnachtsgeldes…

Person A löst den Arbeitsvertrag zu Ende Februar des Folgejahres auf, Person B erst zum Ende April. Beide haben im betreffenden Jahr voll gearbeitet und dementsprechend Weihnachtsgeld bezogen und im Folgejahr eben anteilig 2 bzw. 4 Monate.
Person A wird jedoch aufgefordert das Weihnachtsgeld in voller Höhe zurückzuzahlen, Person B darf es behalten.

Wie ist das zu erklären?
Ist das rechtens oder üblich?

Viele Grüße und Frohe Weihnachten,
Ente

Soweit ich gehört habe ist dieses Handeln richtig. Wird ein Arbeitsverhältnis vor dem 31. März beendet, egal aus welchen Gründen und durch wen, muss das Weihnachtsgeld zurück gezahlt werden.

WO das steht kann ich leider auch nicht sagen…

LG aus LE
von mg6358

Hi!

Wie ist das zu erklären?

Nur, wenn mann die Vereinbarung zum Weihnachtsgeld im Wortlaut kennt, kann man das beantworten.

Ist das rechtens oder üblich?

Ob es rechtens ist, kann man nur sagen, wenn der Wortlaut bekannt ist.

Unüblich jedenfalls ist es nicht.

Gruß
Guido

WO das steht kann ich leider auch nicht sagen…

Kunststück, weil es so FALSCH ist. Es muss schon eine Rückzahlungsklausel vereinbart sein für den Fall, dann steht es also DORT.

VG
EK

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Wie ist das zu erklären?
Ist das rechtens oder üblich?

Ein paar Einträge weiter unten gabs da so ein Fall… es ging zwar um was anderes (Befristet), aber der Fragende schrieb auch:
kündigt ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (BAT) sein Arbeitsverhältnis zum Jahresende oder vor März des Folgejahres, so wird in der Regel kein Weihnachtsgeld gezahlt (bzw. dieses muß zurückgezahlt werden - wird also von der Gehaltsabrechnung im Februar abgezogen).

Es ist also mindesten üblich. Mindestens im öD. Vermutlich wird es auch rechtens sein, aber das weiß ich nun nicht. Blick ins Arbeitsvertrag und/oder tarifvertrag würde die Klarheit bringen.

Gruß,
Andreas

Hallo

Es muss schon eine Rückzahlungsklausel vereinbart sein
für den Fall, dann steht es also DORT.

… und selbst dann nicht „egal aus welchen Gründen und durch wen“.

Gruß,
LeoLo

Vielen Dank für eure schnellen Antworten.

Ein Blick in die jeweiligen Arbeitsverträge bleibt mir wohl versagt. Das bringt mich aber dazu, meinen eigenen nochmal etwas genauer unter die Lupe zu nehmen.

Mich wundert es nur, dass solche Regelungen üblich sind. Was hat denn das eine Jahr mit dem anderen zu tun? Weihnachtsgeld gibt es doch auch mehr oder weniger unabhängig vom Beginn des Arbeitsvertrages und dann eben entsprechend weniger, wenn man bspw. im Juni beginnt (auch da gibt es natürlich Grenzen). Warum ist es abhängig vom Ende des Arbeitsvertrages? Hat man das Jahr nicht voll gearbeitet und sich diese Bonuszahlung irgendwie verdient?
Ich frage mich wo da die Logik an dieser Regelung steckt.

Viele Grüße,
Ente

Hallo,

eine Weihnachtsgratifikation (also kein 13tes Gehalt) ist eine freiwillige AG-Leistung die nicht nur ein Bonus für die geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr darstellt, sondern durchaus auch als Anreiz verstanden werden soll, dem Unternehmen weiterhin treu zu bleiben.

Siehe auch hier im Link http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

Gruß
Nita

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Hmm, ist das mit der Treue bei einem befristeten Arbeitsvertrag und insbesondere bei einer Stelle bei einer Promotion (die ja ganz logischerweise irgendwann endet) eigentlich nicht hinfällig?

Ansonsten wäre dies ein Argument, das ich irgendwie nachvollziehen kann.

Danke,
Ente

PS.
In Deinem Link habe ich übrigens folgendes gefunden:

Im Unterschied zu diesen Gratifikationen muss das sog. dreizehnte Monatsgehalt nicht zurückgezahlt werden. Dieses wird zwar auch in der Regel mit dem November-Gehalt als „Weihnachtsgeld“ gezahlt, da es sich bei dem dreizehnten Monatsgehalt aber um echtes Entgelt für die Arbeitsleistung handelt, kann hierbei keine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden. Im Gegenteil, da das dreizehnte Monatsgehalt sozusagen jeden Monat mit der Beschäftigung verdient wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch, auch bei vorzeitigem Ausscheiden, auf das anteilige dreizehnte Monatsgehalt.

Es ist also zu prüfen, ob es „richtiges“ Weihnachtsgeld ist oder eben „nur“ eine Bonuszahlung. Ich glaube, so langsam blicke ich da durch.

Vielen Dank,
Ente