Weihnachtsgeld

Guten Tag,

Auch wenn ich mir nicht sicher bin, ob ich den Hinweis beim Aufrufen dieses Bretts richtig verstanden habe, riskiere ich es, mein Anliegen hier zu stellen.

Eine Arbeitnehmerin ist 59 Jahre jung und seit etwa 1,5 Jahren durchgehend krank. Sie hat seit ihrem 15. Lebensjahr immer den gleichen Arbeitgeber (Krankenhaus, einfache Arbeiterin) gehabt, bei dem sie immer noch angestellt, aber in „Ruhestellung“ ist. Letztes Jahr (2010) hat sie trotzdem Weihnachtsgeld erhalten. Hat sie dieses Jahr auch wieder einen Anspruch darauf? Andere Bezüge des Arbeitgebers bezieht sie keine mehr.

Ich hoffe, dass ich keine Rechtsverletzung mit meiner Frage hier getan habe. Da ich leider nicht über die finanziellen Mittel verfüge kann ich mir keinen Rechtsbeistand leisten.

Ich hoffe, dass ich hier trotzdem geholfen bekomme. Vielen Dank

Gruß
Manfred

Moin,

Google bestätigte innerhalb von Sekunden, was ich glaubte, im Kopf zu haben: http://www.finanztip.de/recht/a/weihnachtsgeld.htm

Daraus:

Nach dem Gesetz besteht kein Anspruch auf Zahlung eines
Weihnachtsgeldes.

Aber wenn Du den Artikel sorgfältig liest, siehst Du, in welchen Fällen Du aber trotzdem ein Anrecht darauf hast. Auch zum Thema Krankheit äußert sich der Artikel.

Es wäre außerdem interessant, ob das von Dir genannte „Weihnachtsgeld“ wirklich ein Weihnachtsgeld, eine Gratifikation ist, oder ob es sich lt. Vertrag um ein 13. Monatsgehalt handelt, denn da besteht auch ein Unterschied. Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zahlung, wenn ein 13. Monatsgehalt vereinbart ist, ist es sofort Pflicht, nicht erst nach dreimaliger Zahlung.

Liebe Grüße,
-Efchen

Es wäre außerdem interessant, ob das von Dir genannte
„Weihnachtsgeld“ wirklich ein Weihnachtsgeld, eine
Gratifikation ist, oder ob es sich lt. Vertrag um ein 13.
Monatsgehalt handelt, denn da besteht auch ein Unterschied.
Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zahlung, wenn ein 13.
Monatsgehalt vereinbart ist, ist es sofort Pflicht, nicht erst
nach dreimaliger Zahlung.

auch ein 13 monatsgehalt kann im arbeitsvertrag vereinbart werden und wird damit pflicht.

bei der auslegung der leistung stellt man auf andere gesichtspunkte ab:

auf der ersten stufe, ob es sich um ein laufendes entgelt handelt (v.a. monatlich) oder eine sonderzahlung (nicht laufend).
unterschied: freiwilligkeitsvorbehalt im AV bei ersterem unzulässig, widerrufsvorbehalt bis 25% des entgelts möglich.

liegt eine sonderzahlung vor, wird auf einer zweite stufe zwischen arbeitsleistungsbezogener SZ und gratifikation unterschieden.
wesentlicher unterschied: wenn keine arbeit, dann auch keine arbeitsleistungsbez. SZ, § 320 bgb.

Hi Neckar,

wenn der fiktive Arbeitgeber ein Krankenhaus ist, dürfte BAT/TVöD/AVR oder ein sonstiger „öffentlicher Dienst-Tarif“ gelten.

Normalerweise wird hier das Weihnachtsgeld um 1/12 für jeden Monat gekürzt, für den kein Lohnanspruch besteht. Besonderheit ist hier, dass es einen Krankengeldzuschuß gibt, der je nach Beschäftigungsdauer bis zu 6 Monaten gezahlt wird. Dieser Krankengeldzuschuß zählt auch als Lohn.

Wenn also bsp. ein langjähriger Mitarbeiter im April krank wird, geht die Lohn- bzw. Krankengeldzuschußzahlung bis Oktober. Nur November und Dezember wären „Lohnfrei“ und der Mitarbeiter erhält vom Weihnachtsgeld 10/12 (also gekürzt um 2 Monate). Ist er im Jahr darauf immer noch krank, gibt es kein Weihnachtsgeld mehr.

Viele Grüße
Karin