hallo
in meinem vertrag ist mir ein 13tes gehalt (als weihnachtsgeld) zugesichert
meine frage: ich gehe dieses jahr - nachdem ich 8 monate voll gearbeitet habe
habe ich anspruch auf ein anteilsmässiges 13tes gehalt?
danke
matthias
hallo
in meinem vertrag ist mir ein 13tes gehalt (als weihnachtsgeld) zugesichert
meine frage: ich gehe dieses jahr - nachdem ich 8 monate voll gearbeitet habe
habe ich anspruch auf ein anteilsmässiges 13tes gehalt?
danke
matthias
in meinem vertrag ist mir ein 13tes gehalt (als
weihnachtsgeld) zugesichertmeine frage: ich gehe dieses jahr - nachdem ich 8 monate voll
gearbeitet habe
habe ich anspruch auf ein anteilsmässiges 13tes gehalt?
Hallo Matthias,
Ja, es sei denn, in Deinem Vertrag (oder falls vorhanden im Tarifvertrag) ist etwas anderes vereinbart.
Gruß
Wolfgang
Hi Matthias,
bin nun auch zufällig über diese Frage gestolpert.
Anspruch auf „Weihnachtsgeld“ besteht nicht, dafür muß man sogar noch bis März des Folgejahres bleiben.
Anspruch auf ein „13. Gehalt“ besteht anteilig.
Gruß
Susanne
Anspruch auf „Weihnachtsgeld“ besteht nicht, dafür muß man
sogar noch bis März des Folgejahres bleiben.
Hallo Susanne.
Und wo, Susanne, soll das stehen?
Die „man muß bis Ende März bleiben“-Story ist ein Arbeitsrecht-Märchen. Ob ein Anspruch auf volles oder anteiliges Weihnachtsgeld oder eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, ist abhängig von den vertraglichen Grundlagen in AV, TV, BetrV. Steht nirgends eine Rückzahlungsklausel, gibt es auch keinen Grund dafür, es zurückzuerstatten.
Anspruch auf ein „13. Gehalt“ besteht anteilig.
Beim 13. Gehalt muß man immer vorsichtig sein. Nicht in allem, wo 13. Monatsgehalt draufsteht, ist auch 13. Monatsgehalt drin…
Gruß,
LeoLo
Matthias.
Das hängt alles von der vertraglichen Grundlage ab. Zusätzlich wäre zu klären, ob es sich jetzt um eine Gratifikation (in der Art eines Weihnachtsgeldes) oder um ein 13. Monatsgehalt handelt. Das sind zwei ganz unterschiedliche Dinge. Am sinnigsten wäre, die vertragliche Grundlage einmal wörtlich hier niederzuschreiben. Dann kann man mehr sagen.
Gruß,
LeoLo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
hallo
der genaue wortlaut in meinem vertrag ist:
als gehalt wird…blablabla
weitere etwaige vom arbeitgeber gewährten zuwendungen sind freiwillig und jederzeit aufhebbare sonderleistungen und begründen keinen rechtsanspruch des arbeitnehmers.
als sonderleistung werden ein 13tes gehalt und 450dm urlaubsgeld gewährt.
hilft dass jetzt weiter??
als sonderleistungen verstehe ich sachen die nicht im vertrag drinstehen und die man einfach so mal bekommt - aber mein 13tes gehalt steht schliesslich im vertrag!!
bin gespannt auf die antworten
tschüss
matthias
Matthias.
als gehalt wird…blablabla
weitere etwaige vom arbeitgeber gewährten zuwendungen sind
freiwillig und jederzeit aufhebbare sonderleistungen und
begründen keinen rechtsanspruch des arbeitnehmers.
als sonderleistung werden ein 13tes gehalt und 450dm
urlaubsgeld gewährt.hilft dass jetzt weiter??
– Jein. Das ist etwas verwirrend. Zunächst einmal ist Deine Auslegung nicht richtig. Das 13. Gehalt und das Urlaubsgeld zählen laut AV zu den „Sonderzuwendungen“, die freiwillig und widerrufbar sind. Allerding stellt sich hier die Frage, ob das 13. Gehalt tatsächlich ein 13. Gehalt in dem Sinne ist. Nicht überall, wo 13. Gehalt draufsteht, ist auch 13. Gehalt drin:frowning: Es hat hier eher die Qualität z.B. eines Weihnachtsgeldes. Gibt es im AV keinen Passus bzgl. des Datums der Fälligkeit und/oder einer Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden vor Tag X und/oder einer anteiligen Zahlung bei Ausscheiden vor Ende des Bemessungszeitraumes? Ein „echtes“ 13. Monatsgehalt steht zu und kann auch nicht zurückgefordert werden. Egal, was im AV steht. Sobald aber ein Mischcharakter vorliegt (z.B. Lohn für geleistete Arbeit + Betriebstreue), handelt es sich nicht mehr um ein 13. Gehalt. Das sieht bei Dir eher so aus
Tendenziell (und da weise ich gerne noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß ich hier nur einschätze!) bin ich der Meinung, daß, wenn das alles ist, was im AV so steht, Dir eine anteilige Zahlung des „13. Gehalts“ bei Ausscheiden nicht zusteht, wenn der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung das gekündigte Arbeitsverhältnis ist. Mein Hauptansatzpunkt ist, daß ich Dein „13. Gehalt“ nicht als ein solches ansehe. Ich bin aber auch bisher der Meinung, daß dies Auslegungssache ist sicher ein Richter anders entscheiden könnte.
als sonderleistungen verstehe ich sachen die nicht im vertrag
drinstehen und die man einfach so mal bekommt - aber mein
13tes gehalt steht schliesslich im vertrag!!
– Das ist leider nicht so.
Leider bist Du jetzt auch nicht viel schlauer:frowning:
Tut mir leid.
Gruß,
LeoLo
hallo
und ich hatte auf die totale erleuchtung gehofft !! 
im endeffekt wird es darauf hinauslaufen wie ich es mit meinem chef persönlich bespreche - da muss ich dann einen guten tag erwischen!
trotzdem danke
matthias
p.s. ich brauche das geld!!
kein Märchen
Anspruch auf „Weihnachtsgeld“ besteht nicht, dafür muß man
sogar noch bis März des Folgejahres bleiben.Und wo, Susanne, soll das stehen?
Ich heiß zwar nicht Susanne, aber für Arbeitnehmer des Bundes und der Länder ist das leider so (Ausbeuterei).
http://www.oetv-berlin.de/Tarif/tv-zuwendung.html
hastdunichtgesehn
Anspruch auf „Weihnachtsgeld“ besteht nicht, dafür muß man
sogar noch bis März des Folgejahres bleiben.Und wo, Susanne, soll das stehen?
Ich heiß zwar nicht Susanne, aber für Arbeitnehmer des Bundes
und der Länder ist das leider so (Ausbeuterei).
hastdunichtgesehn.
Nomen est Omen.
Das ist ja auch ein TARIFvertrag. Es gibt einen himmelweiten Unterschied zwischen gesetzlichen Grundlagen und tariflich vereinbarten Regelungen. Tarifverträge sind eben die Ergebnisse eines Streites, bei dem jede Seite Kompromisse machen muß. Nicht alle können nur zugunsten des AN sein.
Was das Ganze mit „Ausbeutung“ zu tun hat, ist mir allerdings schleierhaft. Da es keine gesetzliche Pflicht gibt, eine solche Sonderzahlung dem AN überhaupt zu zahlen, sollten sich die Leute doch mal darüber freuen, daß eine Gewerkschaft Ihnen diese Sonderzuwendung erkämpft hat, anstatt sich darüber zu mockieren, daß daran eine Bedingung der Betriebstreue geknüpft ist.
Gruß,
LeoLo
Nomen est Omen.
Das ist ja auch ein TARIFvertrag. Es gibt einen himmelweiten
Unterschied zwischen gesetzlichen Grundlagen und tariflich
vereinbarten Regelungen. Tarifverträge sind eben die
Ergebnisse eines Streites, bei dem jede Seite Kompromisse
machen muß. Nicht alle können nur zugunsten des AN sein.
da hast Du Recht.
Was das Ganze mit „Ausbeutung“ zu tun hat, ist mir allerdings
schleierhaft. Da es keine gesetzliche Pflicht gibt, eine
solche Sonderzahlung dem AN überhaupt zu zahlen, sollten sich
die Leute doch mal darüber freuen, daß eine Gewerkschaft Ihnen
diese Sonderzuwendung erkämpft hat, anstatt sich darüber zu
mockieren, daß daran eine Bedingung der Betriebstreue geknüpft
ist.
Die Ausbeutung sehe Ich darin, dass die „Zuwendung“ sich auf das Laufende Jahr bezieht, der AN aber im Folgejahr noch 3 Monate für den AG arbeiten soll.
Bei einer Kündigung durch den AN ist die Forderung für mich gerade noch Irgendwo JWD nachvollziehbar.
Aber was passiert bei einem Zeitvertrag (Auslauf 31.03.) - „eigener Wunsch?“ - Der AN hat das ja Unterschrieben.
Folge:
kein Weihnachtsgeld
oder
Weinachtsgeld im Dezember
Rüchzahlung im März
in Ordnung ist das nicht.
hastdunichtgesehn
Hallo hastdunichtgesehen.
Die Ausbeutung sehe Ich darin, dass die „Zuwendung“ sich auf
das Laufende Jahr bezieht, der AN aber im Folgejahr noch 3
Monate für den AG arbeiten soll.
– Die „Ausbeutungs-Theorie“ kann ich nicht nachvollziehen. Zunächst einmal bezieht sich die Zuwendung nicht nur auf das laufende sondern durch die Nebenregelung auch eindeutig auf das zukünftige Jahr. Und die Länge des Rückzahlungszeitraums? 3 Monate ist doch ein Klacks. Es ist ja hier sogar noch so, daß der AN in gekündigter Stellung sein darf.
Bei einer Kündigung durch den AN ist die Forderung für mich
gerade noch Irgendwo JWD nachvollziehbar.
– Das ist ja auch so. Rückzahlungsklauseln sind nur dann wirksam, wenn der Grund der Beendigung ausschließlich in der Sphäre des AN liegt.
Aber was passiert bei einem Zeitvertrag (Auslauf 31.03.) -
„eigener Wunsch?“ - Der AN hat das ja Unterschrieben.Folge:
kein Weihnachtsgeld
oder
Weinachtsgeld im Dezember
Rüchzahlung im März
– in Deinem Beispiel? Nichts von beidem: Weihnachtsgeld steht in vollem Umfang zu, da es sich weder um eigenen Wunsch (in dem Sinne) noch um Verschulden handelt. Es mag ja sein, daß es ein paar Konstellationen gibt, wo es ärgerlich ist oder ungerecht aussieht, aber ohne TV hätt’s doch eben auch nichts gegeben.
Was mich prinzipiell ärgert, ist, daß nie die Alternative berücksichtigt wird. Diese wäre nämlich: Niemand bekommt einen Pfennig und muß auch nichts zurückzahlen! Nicht-Tarifgebundene AN kriegen ohne Good-Will des AG überhaupt nichts, und wenn Sie seit 20 Jahren treu und brav Ihren Job erledigt haben. Immerhin - falls der TV für Dich auch gilt - bekommst Du durch die Geltung des TV ein Zusatzgehalt, für das Du keinen Handschlag mehr tun mußt. Einzige Voraussetzung: etwas Betriebstreue. Ich persönlich finde eine solche Regelung gut, da es für mich nachvollziehbar ist, daß ein Arbeitgeber das Recht haben muß, Mitarbeiter über eine solche Zahlung a) zu motvieren und aber auch b) eine Betriebstreue zu erwirken. Sonst würde doch jeder möglichst versuchen, die Zahlung einzusacken bevor er schnellstmöglich den Betrieb verläßt. Das kann ja auch nicht Sinn einer „Prämie“ sein. Aber es wird, leider im Regelfall, eher der Tarifabschluß wegen der Rückzahlungsklausel kritisiert, anstatt zufrieden festzustellen, daß es eine zusätzliche Zahlung gibt, die erst einmal errungen werden muß.
Gruß,
LeoLo