Weihnachtsgeld

Hallo Rechtsexperten,

wie schaut es eigentlich rechtlich mit dem Anspruch auf Weihnachtsgeld aus? Im Rahmen meines BWL-Studiums habe ich gelernt, dass man nicht zwangsläufig einen Anspruch erwirbt aufgrund der Tatsache, dass in den Vorjahren auch Weihnachtsgeld gezahlt worden war. Allerdings habe ich jetzt etliche Links dazu gefunden, dass, wenn in drei vorangegangenen Jahren Weihnachtsgeld gezahlt wurde, im 4. Jahr automatisch ein Rechtsanspruch besteht?

Auf welche Grundlage kann man sich da berufen?

Gruß Mucke

Betriebliche Übung
Hi!

Wenn in den Vorjahren (drei mal ist hier die Messlatte) regelmäßig gezahlt wurde, und der Arbeitgeber nicht von vorn herein ausgeschlossen hat, dass es mal üblich werden kann, dann entsteht in der Tat eine „betriebliche Übung“ - sprich: ein Rechtsanspruch!

Wenn allerdings in den Vorjahren so etwas drin stand wie: „Weihnachtsgeld wird auf freiwilliger Basis und jederzeit widerrufbar gezahlt“, dann besteht kein Anspruch.

Das alles gilt nicht zu 100 % pauschal - es ist die Regel (die von Ausnahmen bestätigt werden kann)

LG
Guido

Kollegen ja? Dann du auch!
Hei Mucke,

den korrekten Ausführungen von Guido bleibt noch hinzuzufügen, daß man auch dann auf Zahlung der Sondervergütung einen Anspruch hat, wenn sie allgemein, d. h. den anderen Kollegen gezahlt wird.

Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag aber auch eine Karenzzeit vereinbaren, nach der die Zahlung dann zum ersten Mal erfolgt. Außerdem kann er die Zahlung vom wirtschaftlichen Ergebnis abhängig machen, was bei nicht AGs dann schwer nachvollziehbar ist.

Grüße sagt ;o)
Der R o b.

Hei Mucke,

den korrekten Ausführungen von Guido bleibt noch hinzuzufügen,
daß man auch dann auf Zahlung der Sondervergütung einen
Anspruch hat, wenn sie allgemein, d. h. den anderen Kollegen
gezahlt wird.

Hallo Rob.

So pauschal ist das falsch.

Dazu zwei Beispiele: (dabei gehen wir der Einfachheit halber mal von einem Betrieb mit 10 AN aus)

Beispiel 1:
AG ist im AG-Verband
9 AN sind in der Gewerkschaft, 1 nicht
Soweit die Sondervergütung tariflich begründet ist, sollte 1AN leer ausgehen.

Beispiel 2:
9 AN vereinbaren einzelvertraglich eine Sondervergütung.
1 AN handelt sie nicht aus.
Dann hat er auch keinen Anspruch, nur weil seine Kollegen besser gehandelt haben.

Umgekehrt wird ein Schuh draus. Soweit der 1 AN schlüssig darlegen kann, daß die Nichtzahlung diskriminierend („Deine Nase passt mir nicht“, „Frauen kriegen nix“, „Homosexuellen zahl ich keine Sondervergütung“, „Du wählst ja CDU“, usw.) erfolgt, kann ein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Soweit der AG die Ausnahme des AN von der Sondervergütung begründen kann, gibt es hier kein „gleiches Recht für alle“. Damit nähern wir uns wieder dem oft zitierten und fast immer falsch angewandten Gedanken der „Gleichbehandlung im Arbeitsrecht“.

Gruß,
LeoLo

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Danke Euch beiden. Es sieht so aus, dass wir wenigstens 75% ausgezahlt bekonmmen.

Gruß Mucke