Guten Tag,
kündigt ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (BAT) sein Arbeitsverhältnis zum Jahresende oder vor März des Folgejahres, so wird in der Regel kein Weihnachtsgeld gezahlt (bzw. dieses muß zurückgezahlt werden - wird also von der Gehaltsabrechnung im Februar abgezogen).
Anders verhält sich das offenbar (immer?) bei befristeten Arbeitsverträgen, die zwischen Jahresende und Ende Februar regulär auslaufen (dann wird Weihnachtsgeld gewährt).
Wenn ein bis Februar befristet beschäftigter Arbeitnehmer nun eine Anschlußbeschäftigung gefunden hat, diese aber bereits ab Januar des Folgejahres beginnt, wird somit kein Weihnachtsgeld gewährt, da der Arbeitnehmer zum Jahresende kündigen muß und den befristeten Vertrag nicht bis Ende Februar auslaufen lassen kann (in dem Falle wäre Weihnachtsgeld gewährt worden).
Eine nahtloser Übergang ist vor allem in Branchen mit angespannter Arbeitsmarktsituation sehr unwahrscheinlich, so daß oft nur die Alternativen eines 1-3 Monate früheren Arbeitgeberwechsels bzw. einer Übergangszeit von einigen Monaten nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bestehen.
Der Arbeitgeber hat laut Tarif vermutlich korrekt gehandelt. Es stellt sich aber die Frage, ob die Vorgehensweise grundsätzlich anfechtbar ist. Der Arbeitnehmer handelt m.E. im öffentlichen Interesse durch Vermeidung einer von der Öffentlichkeit finanzierten Arbeitslosigkeit in der Übergangszeit (s.o.) und sollte somit nicht durch Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes benachteiligt werden.
Ich wäre dankbar für Eure Ansichten zu diesem hypothetischen Fall.
Viele Grüße,
Thomas
Hallo
Sicher, daß der BAT noch gilt?
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
ja, der BAT gilt in diesem (hypothetischen) Falle noch bis Jahresende und wird dann durch TVL abgelöst.
Hallo
Dann handelt der AG nicht nur - wie vermutet - korrekt, sondern eine andere Handhabung würde Personen mit befristeten AV bevorteilen. Ganz im Gegenteil ist das Vorgehen nicht zu monieren, sondern imho zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungelichbehandlung zwingend notwendig.
Es wird in allen Fällen lediglich auf den Grund der Beendigung abgezielt und die Frage, wer diese zu verantworten hat.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
und danke für die schnelle Reaktion. Personen mit befristeten AV sind m.E. gezwungen, sich frühzeitig nach einem Anschlußarbeitsverhältnis umzusehen um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Bei Personen mit unbefristeten AV ist das nicht der Fall.
Der Grund/Auslöser der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist also m.E. nicht der gleiche sowie auch die zugrunde liegenden Motivationen verschieden sein dürften.
Ich würde mich freuen, wenn Du diese Ansicht kurz kommentieren könntest.
Viele Grüße,
sphaeropteris
Hallo
Personen mit befristeten
AV sind m.E. gezwungen, sich frühzeitig nach einem
Anschlußarbeitsverhältnis umzusehen um eine drohende
Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Bei Personen mit unbefristeten
AV ist das nicht der Fall.
Das ist für mich eine emotionale Argumentation, keine rechtliche. Wo wäre da die Grenze? Was ist mit dem befristeten AN, der übernommen werden soll, aber sich einen Monat vorher für einen anderen AN entscheidet? Und was ist bei Kündigung des befristeten AN vor Zeitpunkt des Stichtages, der den Anspruch überhaupt auslösen würde? Der AN könnte ja auch hingehen und sagen „wenn ich nicht befristet beschäftigt gewesen wäre, hätte ich am Stichtag hier bestimmt noch gearbeitet und hätte Anspruch gehabt“. Es mag sicherlich Konstellationen wie die von dir genannte geben, die ungerecht scheinen und aus einem emotionalem Blickwinkel heraus wohl auch sind. Letztendlich belohnt die hier genannte Sonderzuwendung aber eine Betriebstreue. Und der befristete AN erfüllt eben dann die Kriterien der Betriebstreue, wenn er seinen Vertrag bis zum Ende des „Treuezeitraums“ erfüllt, solange er dies in der Hand hat.
Sicherlich liegst Du ja emotional nicht ganz falsch. Aber die praktizierte rechtliche Handhabe ist die beste aller rechtlichen Möglichkeiten.
Gruß,
LeoLo