Arbeitsvertrag nach BAT (das gibt es allenthalben noch)
AN hat befristeten Arbeitsvertrag der automatisch (ohne Kündigung) ausläuft.
Stellenausschreibung stellte eine Verlängerung bei Mittelzuwendung in Aussicht.
Mittelzuwendung kommt nicht, Projekt wurde gestrichen.
Arbeitgeber bekräftigte mehrfach den Wunsch nach Weiterbeschäftigung bei Mittelzuwendung.
Es liegt demnach weder eine willentliche Selbstkündigung des AN noch eine durch AN selbstverschuldete Kündigung des AG vor. Allerdings der automatische Ablauf des AV zum Jahresende.
Kann man argumentieren, dass eine Weiterbeschäftigung beiderseitig gewünscht ist, allein wegen fehlender Mittel nicht möglich ist und demenstprechend auch weder Wille noch Verschulden vorliegen, also der Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht?
Die Einschränkung der Beschäftigung bis März des Folgejahres, für den Anspruch auf Weihnachtsgeld gilt doch nur bei nicht fremdverschuldetem Ausscheiden. M. E. ist es kein Selbstverschulden, wenn man einer Befristung zustimmt (anderes wurde auch nicht angeboten als ein befristeter Vertrag) zumal wenn eine Weiterbeschäftigung gewünscht aber nicht möglich ist.
Zudem wenn Zahlungswille des AG besteht, nur eben Unklarheit, ob sie einer Prüfung Stand hält, dieses Risiko aber vermieden werden soll.
Weihnachtsgeld gibt es nach dem Zuwendungstarifvertrag doch nur, wenn
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist
und
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, im öffentlichen Dienst gestanden hat
und
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
Das trifft nach den Angaben alles zu, nochmal zur Klarheit:
vor Oktober angestellt,
den ganzen Dezember hindurch angestellt,
nicht aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch gekündigt,
allerdings in befristetem Vertrag, der automatisch zum Jahresende ausläuft.
AG: Verlängerung würde gewährt werden, wenn Mittel da wären.
Daraus kann man m.E. argumentieren, dass die Beendigung des AV nicht im Wunsch des AN und nicht durch Verschulden des AN begründet ist. Oder begründet das Unterzeichnen eines befristeten AV ein Selbstverschulden? Das ist m.E. nicht im Sinne des BAT, der mit dem Verschuldensparagraphen Schaden vom AG abwenden wollte.
Dann allerdings ist die Sonderzahlung zu gewähren, da im BAT eben nicht die Anstellung bis April entscheidend ist, sondern dass das vorherige Ausscheiden nicht auf eigenem Wunsch oder durch Selbstverschulden begründet ist.
Als Bsp.: würde der AG im Februar insolvent, müssten die entlassenen AN die Sonderzahlung nicht zurückzahlen, oder?
Die eigentliche Frage ist:
Gäbe es eine Verlängerungsklausel im Arbeitsvertrag, unter Vorbehalt der Finanzierung, bestünde ein Anspruch auf Sonderzahlung auch bei Fristende, da weder Wunsch noch Verschulden vorliegen.
Ist diese Verlängerungsklausel nicht explizit enthalten, ist dann eine Zahlung auch möglich, bspw. mit der Begründung, dass Verlängerung gewährt würde, wären Mittel vorhanden?
in diesem Fall greift m. E. die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das heißt, daß der befristete AN für einen abgeleisteten Zeitraum Weihnachtsgeld etc. erhält, wenn dies auch der vergleichbare unbefristete AN erhalten würde. http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__4.html
Diese Vorschrift kann auch nicht gem. § 22 Abs. 1 TzBfG durch einen TV zum Nachteil des befristeten AN geregelt werden.
Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stand oder nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf endete.
Deswegen sind alle tariflichen Regelungen, die auf einen Mindestbestand des Arbeitsverhältnisses über das Ereignis/die Ereignisse hinaus, die eine zusätzliche Vergütung oder eine geldwerte Leistung gewähren, bei befristeten AN dann nicht anwendbar, wenn der befristete AN diesen weitergehenden Mindestbestand des Arbeitsverhältnisses schon von vorneherein aufgrund der Befristung nicht erfüllen konnte.
&Tschüß
Wolfgang
P.S.: EK hat schon recht, mit ein paar klaren Datumsangeben wäre schon nach dem UP eine Antwort möglich gewesen.
Danke für die Auskunft, hilft weiter, und es ist richtig, die ursprünglichen Angaben hätten genauer sein können, da habe ich es mit der Anonymisierng zu ernst genommen. Grüße.