Weihnachtsgeld oder Sonderzahlung?

Liebe/-r Experte/-in,

kann mir jemand von Ihnen weiterhelfen?

In meinem Vertrag steht folgendes:

Die Parteien haben sich weiter darauf geeinigt, dass die Arbeitnehmerin eine jährliche Gratifikation in Höhe eines 13. Bruttomonatsgehaltes mit Zahlung des regulären Novembergehaltes bei Erfüllung der folgenden Voraussetzung erhält:

Die Arbeitnehmerin weist innerhalb der vergangen 12 Monate (jeweiliger Zeitraum 01.11. des Vorjahres bis einschließlich 31.10. des aktuellen Kalenderjahres nicht mehr als 10 Arbeitsfehltage wegen Krankheit auf.

Ein Anspruch auf weitere Gratifikationen, bzw. Sondervergütungen ( Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, etc.) besteht nicht.

Meine Frage:

  1. Handelt es sich hier um Weihnachtsgeld (eigentlich im Vertrag ja ausgeschlossen)oder ein 13 Monatsgehalt in Form einer Sonderzahlung oder Gratifikation? Mir geht es hier speziell darum zu wissen ob dieses „Gehalt“ bei Kündigung vor dem 31.03. des Folgejahres zurück gezahlt werden muss.

  2. Ist diese Sonderzahlung in Zusammenhang mit den Arbeitsfehltagen überhaupt rechtens?

  3. Auf einer heute erhaltenen Probeabrechnung wird die Zahlung des 13. Bruttomonatsgehalts als Weihnachtsgeld deklariert. Sollte ich dies ändern lassen? Evtl. in Sonderzahlung oder sonstiges?

Über eine kurzfristige Mitteilung wäre ich Ihnen/Euch sehr dankbar.

Die festgelegten 10 Tage Krankheit halte ich ebenfalls für moralisch und arbeitsrechtlich nicht vertretbar. Was ist dann, wenn man schuldlos einen Arbeits- oder Wegunfall hat?!Das verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Wenn ein Arbeitnehmer vom 1.11. - 31.10. im Unternehmen tätig war, dann braucht das Geld nicht zurück gezahlt werden, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im März die Firma verläßt. Schließlich wurden bereits 12 Monate Arbeitsleistung bis zum 31.10. des Vorjahres erbracht. Das hat nichts mit dem ab 1.11. des Vorjahres bis März des laufenden Jahres zu tun.
Vielleicht hat das Steuerbüro als das sonst üblich Weihnachtsgeld deklariert. Das 13. Monatsgehalt wird im Volksmund auch Weihnachtsgeld genannt. In machen Tarifverträgen heißt es auch Weihnachtsgeld. Allerdings geht es darin meistens um eine pauschale gleichbleibende Summe. Mit dem 13. Monatsgehalt werden Sie auf jeden Fall besser bezahlt. Wenn die Bezeichnung Sie stört, dann lassen Sie es entsprechend Arbeitsvertrag ändern.

Vielen Lieben Dank, dass beruhigt mich schon ein wenig.
Falls Sie mir noch eine Frage erlauben: Wonach wird denn bei einem Rechtsstreit geschaut. Ob 13. Monatgehalt im Vertrag steht oder Weihnachtsgeld auf der Lohnabrechnung? Ich kenne nämlich nur, dass man das Weihnachtsgeld falls man bis zum 31.3 des Folgejahres kündigt lt. Gesetz zurück zahlen muss. Ich überlege nämlich mich anderweitig umzusehen und will mich nach Möglichkeit schon vorher absichern. Nicht das eine falsche Bezeichnung auf der Lohnabrechnung später den Ausschlag gibt. Laut Arbeitsvertrag ist es 13. Bruttomonatsgehalt und im Zusatz steht, dass ich keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld habe.

LG

Hallo, Dolphin67,

zu Frage 1:

Es handelt sich m. E. um ein 13. Gehalt, welches somit Bestandteil des Jahresgehaltes und eine Sonderzahlung (Gratifikation) ist, die ausschließlich bereits erbrachte Leistungen honoriert. D. h. bekomme ich im November 2012 ein 13. Gehalt, dann ist das die Belohnung für meine Leistungen, die ich im Jahr 2012 erbracht habe. Beim Ausscheiden im nächsten Jahr muss man das Geld nicht zurückzahlen, auch nicht anteilig.

Zu Frage 2:

Eine Streichung des 13. Monatsgehaltes ist m. E. nicht rechtens, wobei eine Kürzung infolge von Fehltagen (Krankheit) möglich ist. Aber auch diese darf höchstens 25 Prozent je Fehltag betragen.

Zu Frage 3:

Auf jeden Fall würde ich darauf bestehen, dass die Formulierung analog des Arbeitsvertrages geändert wird. Das Wort „Weihnachtsgeld“ muss weg.

Ich hoffe, etwas zur Klarheit beigetragen zu haben.

Gruß W.

Tausend Dank!! Jetzt kann ich beruhigt schlafen gehen.

Werde es direkt morgen direkt dem steurbüro ausrichten.

Wenn ich nochmal fragen darf? Welche Bezeichnung sollte ich den angeben? Sonderzahlung oder 13. Gehalt?

Nochmals vielen lieben Dank

Gruß M.

Hallo, M.,

ein 13. Monatsgehalt ist eine Sonderzahlung. Von daher ist es gleich, ob die Formulierung „13. Monatsgehalt“ oder einfach nur „Jahressonderzahlung“ heißt. Beides wäre ok.

Gruß W.

Es handelt sich um eine sog. Weihnachtsgratifikation. Zurück gezahlt werden muß sie nur, wenn das im Vertrag auch so vereinbart ist.

Die Parteien haben sich weiter darauf geeinigt, dass die Arbeitnehmerin eine jährliche Gratifikation in Höhe eines 13.Bruttomonatsgehaltes mit Zahlung des regulären Novembergehaltes bei Erfüllung der folgenden Voraussetzung erhält:

Die Arbeitnehmerin weist innerhalb der vergangen 12 Monate jeweiliger Zeitraum 01.11. des Vorjahres bis einschließlich 31.10. des aktuellen Kalenderjahres nicht mehr als 10 Arbeitsfehltage wegen Krankheit auf.

  1. Handelt es sich hier um Weihnachtsgeld oder ein 13 Monatsgehalt ob dieses „Gehalt“ bei Kündigung vor
    dem 31.03. des Folgejahres zurück gezahlt werden muss.
  2. Ist diese Sonderzahlung in Zusammenhang mit den
    Arbeitsfehltagen überhaupt rechtens?
  3. Auf einer heute erhaltenen Probeabrechnung wird die Zahlung des 13. Bruttomonatsgehalts als Weihnachtsgeld deklariert.

Guten Morgen,

  1. der Wortlaut des Vertrages hat Vorrang. Die Zahlung ist ein zusätzliches Entgelt in Form einer an die Anwesenheit gekoppelten Sonderzahlung. Unabhängig von der Bezeichnung kann eine Rückzahlungsverpflichtung nur dann bestehen, wenn diese vereinbart ist. Nach dem wiedergegebenen Vertragstext gibt es keine Rückzahlungsklausel. Scheidet auch aus, da die Anwesenheit des vergangenen Jahres belohnt wird.
  2. Eine Prämie, die die Anwesenheit belohnt, ist zulässig. Es darf wegen Krankheit nichts gekürzt werden. Was ich aber zusätzlich (über Tarif und über Gesetz) bezahle, steht mir frei.10 Tage Kulanz ist auch ok.
  3. falsa demonstratio non nocet. Lassen Sie das so stehen, da es egal ist. Der Steuerberater kann es offensichtlich nicht besser.Da durch die Bezeichnung auf der Abrechnung keine Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann (siehe bei 1) ist es ok.
    Schönen Tag noch

D. „Teufel“ steckt hier im Detail.
Kann daher leider nur den Tip geben, einen FA Arb.recht zu konsultieren.

Hallo dolphin,
wie die Zahlung heisst ist völlig irrelevant. Wichtig ist der Grund der Zahlung. Soll Leistung aus der Vergangenheit belohnt werden oder die Firmentreue. Durch die Vertragsfreiheit, die wir in Deutschland haben, ist die Klausel mir den Krankheitstagen möglich. Es sei denn, es gilt ein Tarifvertrag, dr etwas günstigeres aussagt.
Der Arbeitgeber kann die Zahlung bei Kündigung zum 31.03. zurückfordern, wenn es keine Leistungsprämie für vergangene Zeit ist. Im Zweifel wird er immer behaupten, dass es auch der Motivation für die Zukunft dient. Dafür spricht auch der Auszahlungszeitpunkt.
Gruß
Brigitte

Liebe/-r Experte/-in,

kann mir jemand von Ihnen weiterhelfen?

In meinem Vertrag steht folgendes:

Die Parteien haben sich weiter darauf geeinigt, dass die
Arbeitnehmerin eine jährliche Gratifikation in Höhe eines 13.
Bruttomonatsgehaltes mit Zahlung des regulären
Novembergehaltes bei Erfüllung der folgenden Voraussetzung
erhält:

Die Arbeitnehmerin weist innerhalb der vergangen 12 Monate
(jeweiliger Zeitraum 01.11. des Vorjahres bis einschließlich
31.10. des aktuellen Kalenderjahres nicht mehr als 10
Arbeitsfehltage wegen Krankheit auf.

Ein Anspruch auf weitere Gratifikationen, bzw.
Sondervergütungen ( Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, etc.) besteht
nicht.

Meine Frage:

  1. Handelt es sich hier um Weihnachtsgeld (eigentlich im
    Vertrag ja ausgeschlossen)oder ein 13 Monatsgehalt in Form
    einer Sonderzahlung oder Gratifikation?

Ob Du das Ding nun Sonderzahlung oder Weihnachtsgeld nennst, ist rechtlich irrelevant.

Mir geht es hier

speziell darum zu wissen ob dieses „Gehalt“ bei Kündigung vor
dem 31.03. des Folgejahres zurück gezahlt werden muss.

Das hängt davon ab, ob etwas im Vertrag steht oder ob es irgendeine Betriebsvereinbarung gibt, in der die mögliche Rückzahlung geregelt ist. Steht dort nirgends etwas, dann gibt es auch keine Rückzahlung.

  1. Ist diese Sonderzahlung in Zusammenhang mit den
    Arbeitsfehltagen überhaupt rechtens?

Das ist rechtens, selbst wenn die Fehltage aus einem Arbeitsunfall resultiert hätten.

  1. Auf einer heute erhaltenen Probeabrechnung wird die Zahlung
    des 13. Bruttomonatsgehalts als Weihnachtsgeld deklariert.
    Sollte ich dies ändern lassen? Evtl. in Sonderzahlung oder
    sonstiges?

Das ist irrelevant - s.o.

Über eine kurzfristige Mitteilung wäre ich Ihnen/Euch sehr
dankbar.

Hallo, es ist eine Sonderzahlung, wie das nun heist ist egal. Wichtig ist, dass es anders versteuert wird als das normale Gehalt. Was auf dem Lohnzettel steht ist Wurst. Aber zurückzahlen müsssen Sie das auch nicht, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind. LG

Hallo,

Wie die Zuwendung heißt, ist relativ egal und hat auch keine Auswirkungen auf rechtliche Regelungen. Es zählt allein der Vereinbarungstext.

Eine Koppelung von Zuwendungen an Fehltagen ist grundsätzlich zulässig gem. § 4a EntGFzG. Allerdings gibt es in dieser Vorschrift eine „Kappungsgrenze“, die halt im Einzelfall berechnet werden muß:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4a.html

Eine Rückforderung von Zuwendungen im Sinne einer „Halteklausel“ bei AN-Kündigungen ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

&Tschüß
Wolfgang

Sicher kann man sich nie sein. Die Rechtsstreitigkeiten geschehen, weil einer sich nicht an die Gesetze hält. Solange wie keiner sich dagegen wehrt, wird es weiter Rechtsbruch geben. Endscheidend für Sie ist nicht, was wo anders passiert ist, sondern der Anspruch den SIE aus IHREM ARBEITSVERTRAG haben! Da Ihnen ja eigentlich kein Weihnachtsgeld gezahlt wird (lt. Arbeitsvertrag, kann man es auch nicht zurück fordern. Das heißt aber nicht, dass Ihr Arbeitgeber es nicht tun wird. NUR EIN BEISPIEL: Vielleicht fehlt ihm noch Geld für einen teuren Familienurlaub. Dann kann es schon mal sein, dass er auf so eine Idee kommt es sich bei seinen Angestellten zu „erschwindeln“. Wenn Sie sich das gefallen lassen, ist die Finanzierung seines Urlaubes natürlich gesichert.
Wenn es Ihnen viel sicherer ist, dass 13. Monatsgehalt dort drauf steht, dann lassen Sie es ändern. Entscheidend ist immer was im Arbeitsvertrag und eventl. in dem für Ihren Bereich geltenden Tarifvertrag steht, und nicht was irgendwann oder irgendwo mal anders ausgelegt wurde. Arbeitsrecht ist ein INDIVIDUALRECHT und keine Entscheidung ist einfach übertragbar auf einem anderen Arbeitnehmer!

Hallo,

es handelt sich m.E. nicht um ein Weihnachtsgeld. Anspruch besteht dann, wenn die vereinbarten Kriterien erfüllt sind. Eine Kopplung der Prämier an die Ausfallzeiten ist grundsätzlich zulässig. Widerspruch gegen die Formulierung der Entgeltbescheinigung ist nicht erforderlich, es kommt auf den Arbeitsvertrag an.
Gruß
Martin

Hallo,

ja, das ist so möglich. Es sei denn, man sei in seinen Grundrechten beeinträchtigt.

Gibt es eine Tarifbindung, in der der Tarifvertrag evtl. eine Sonderzahlung regelt?

Was letztlich in der Lohnabrechnung steht ist egal. Der AG hat doch freiwillige Zahlungen als widerruflich betitelt, sehe ich das richtig? Denn kann er dies jederzeit widerrufen… :frowning:
Es sind noch viele Fragen offen. Den Arbeitsvertrag müsste sich eigentlich ein Fachmann vor Ort anschauen. Das kann auch ein Gewerkschaftssekretär sein… mal als Beispiel.

Viel Glück!!

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt bin ich etwas schlauer und weiß was ich zu tun habe. Nochmals Danke!

Hallo Werner,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt bin ich etwas schlauer und weiß was ich zu tun habe. Nochmals Danke!

Gruß Martina

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt bin ich etwas schlauer und weiß was ich zu tun habe. Nochmals Danke!

Es handelt sich um eine sog. Weihnachtsgratifikation. Zurück
gezahlt werden muß sie nur, wenn das im Vertrag auch so
vereinbart ist.

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt bin ich etwas schlauer und beruhigter. Nochmals Danke!

Gruß Martina