Weihnachtsgeld TvöD K

Wird das Weihnachtsgeld im o. g. Tarif über den Verdienst des ganzen Jahres berechnet, oder ist der Verdienst eines bestimmten Monats (z.B. Vormonat oder davor liegende Monate) maßgeblich?
Bekommt also ein Angestellter der zwei Monate vor Weihnachtsgeldzahlung

  • unterbrochen - krankheitsbedingt aus der Lohnfortzahlung heraus war (PVK Krankentagegeld) kein, bzw. nur arbeitsanteilig aus dieser Zeit, Weihnachtsgeld, der Rest des gearbeiteten Jahres ist irrelevant?

Danke und Gruß, rollifern

Hallo,

es wäre denke ich zu einfach und evtl zu viel verlangt dies selbst im TVöD-K nachzulesen …

Wird das Weihnachtsgeld im o. g. Tarif über den Verdienst des
ganzen Jahres berechnet, oder ist der Verdienst eines
bestimmten Monats (z.B. Vormonat oder davor liegende Monate)
maßgeblich?
Bekommt also ein Angestellter der zwei Monate vor
Weihnachtsgeldzahlung

  • unterbrochen - krankheitsbedingt aus der Lohnfortzahlung
    heraus war (PVK Krankentagegeld) kein, bzw. nur
    arbeitsanteilig aus dieser Zeit, Weihnachtsgeld, der Rest des
    gearbeiteten Jahres ist irrelevant?

Weil heut Sonntag ist, helfe ich doch gerne:

_ TVöD-K § 20 Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
[…] x%
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts ; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. […]

Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. _

Gruß
Wawi

Hi Wawi,

ja, ja, habe den Seitenhieb schon verstanden, …hast ja recht.
Aber ich wusste natürlich dass du -mit deinem großen, guten Herzen- hier bist!
Bedanke mich also bei dir für deine Mühe, und dafür, dass heute zufällig Sonntag ist :wink:

Gruß, rollifern