Weihnachtsgeld und Mutterschutz

Weihnachtsgeld und Mutterschutz

Man nehme man an, dass eine Frau vom 01.02.2008 bis zum 29.09.2008 sich im Mutterschutz befindet. Im April wurde sie 3 Wochen lang krank geschrieben. Danach erhielt sie ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes. Sie hat also insgesamt 3 Monate im Jahr 2008 gearbeitet.
Im November wird das Weihnachtsgeld ausbezahlt. Im Vertrag steht es, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und, dass ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht hergeleitet werden kann. Man kann nicht erkennen, ob es mit der Betriebstreue oder mit der Arbeitsleistung gekoppelt ist. Andere Kollegen haben das Weihnachtsgeld bekommen.
Es wird dieser Frau gesagt, dass sie nur Weihnachtsgeld für die Zeit, wo sie tatsächlich in der Firma gearbeitet hat (anteilig für 3 Monate), bekommen wird. Das würde heißen, dass die Weihnachtsgratifikation mit der Arbeitsleistung gekoppelt ist. Deswegen könnte der Arbeitgeber die Krankentage abziehen.
Sollte diese Frau aber Weihnachtsgeld für die Zeit des Mutterschutzes bekommen?
Wird ein Beschäftigungsverbot so wie eine Krankmeldung betrachtet?

Vielen Dank im voraus für die Antwort.
Gingko

Hallo,

ich unterstelle, dass ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vorliegt, da die Klauseln nicht wörtlich zitiert sind (da gibt es mittlerweile verschiedene Urteile der Arbeitsgerichte, die im Hinblick auf Transparenzgebot und Unklarheitenregelung vermeintliche Freiwilligkeitsvorbehalte „gekippt“ haben).

Das BAG hat bei freiwilligen Leistungen eine entsprechende Geltung von § 4a EFZG (entsprechend, weil es bei einer freiwiligen Leistung keiner Kürzungsvereinbarung bedarf) angeordnet.

Leitsatz des Urteils:
Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung, so kann er in den Grenzen des § 4a Satz 2 EntgeltFG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen.

BAG 10. Senat, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 709/01, 2. Instanz: Hessisches LAG

§ 4a EFZG gilt nach seinem Wortlaut nur für krankheitsbedingte Fehlzeiten, es wird allerdings auch eine analoge Anwendung auf andere Fehlgründe befürwortet.

Grundsätzlich sieht das BAG auch Beschäftigungsverbote als vergleichbar mit krankheitsbedingten Fehlzeiten an, was die Kürzungsmöglichkeit anbelangt.

Das BAG hat hierzu in einer anderen Entscheidung zu § 4a EFZG obiter dictum ausgeführt:

… hat der Senat eine solche Vereinbarung für krankheitsbedingte Zeiten, für die der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, für zulässig gehalten (BAGE 78, 174 = NZA 1995, 286 = NJW 1995, 1511 L = AP Nr. 18 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) und im Urteil vom 12. 7. 1995 (NZA 1995, 1165 = NJW 1996, 1077 = AP Nr. 182 zu § 611 BGB Gratifikation) darauf hingewiesen, daß nicht erkennbar sei, warum der Entgeltsicherung der schwangeren Arbeitnehmerin während der Schutzfristen nach §§ 14 MuSchG eine weitergehende Schutzfunktion zukommen solle als der Entgeltsicherung im Krankheitsfalle.

Auf Basis dieser Rechtsprechung dürfte der AG die Sondervergütung um jeden Tag der Fehlzeit um 1/4 eines durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts kürzen, d.h. bei vier Monaten Fehlzeit um 1 Durchschnittsgehalt. Bei 9 Monaten Fehlzeit dürfte die Kürzung 2,25 Gehälter betragen.

Wäre der Freiwilligkeitsvorbehalt hingegen unwirksam und die vermeintlich freiwillige Gratifikation ein Entgelt für Arbeitsleistung im laufenden Jahr (wofür die Gewährung von 3/12 spricht), dann stände AN die volle Gratifikation zu. Die Rechtsprechung betrachtet für 13. Monatsgehälter Zeiten der Beschäftigungsverbote wie geleistete Arbeit.

Viele Grüße
EK

Herzlichen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, liegt die Entscheidung in der Interpretation der Freiwilligkeit des Weihnachtsgeldes.
Aus dem Vertrag dieser Frau ist Folgendes zu lesen:

"Besondere Bezüge

Wird dem Arbeitnehmer über die tarifvertraglich geregelte Verpflichtung hinaus eine Gratifikation (z.B. Weihnachtsgeld) gewährt, erfolgt dies auf freiwilliger Grundlage. Ein Rechtsanspruch für die Zukunft kann daraus nicht hergestellt werden."

Aus diesem Auszug ist schwer erkennbar, wie die Sache zu sehen ist.
Hat diese Frau Anspruch auf mehr Weihnachtsgeld, als was ihr zuerkannt wurde?

Vielen Dank
Gingko

Hallo,

an diesem Vorbehalt selbst ist nichts auszusetzen. Doch steht da ja nicht die Leistung, für die können ja auch noch andere - günstigere - Bedingungen gelten.

Gibt es für das Weihnachtsgeld denn keine Regelung oder Kommunikation? Zahlt der Betrieb still und leise einfach so? Wenn man schon soviel Geld ausgibt, dann sagt man doch etwas dazu, oder?

Wenn das alles war, dann kein Anspruch, das Unternehmen hätte sogar auf Null kürzen dürfen.

Viele Grüße
EK

Hallo,

Und nochmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Es gibt tatsächlich keine Kommunikation bezüglich Weihnachtsgeld in dieser Firma. Die Entscheidung bezüglich dieser Frau ist gefallen, nachdem sie selber nachgefragt hatte.

Es heißt also, dass der Mutterschutz im Fall einer freiwilligen Leistung kein Schutz ist.

Schönen Abend
Gingko