Hallo,
ich unterstelle, dass ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vorliegt, da die Klauseln nicht wörtlich zitiert sind (da gibt es mittlerweile verschiedene Urteile der Arbeitsgerichte, die im Hinblick auf Transparenzgebot und Unklarheitenregelung vermeintliche Freiwilligkeitsvorbehalte „gekippt“ haben).
Das BAG hat bei freiwilligen Leistungen eine entsprechende Geltung von § 4a EFZG (entsprechend, weil es bei einer freiwiligen Leistung keiner Kürzungsvereinbarung bedarf) angeordnet.
Leitsatz des Urteils:
Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung, so kann er in den Grenzen des § 4a Satz 2 EntgeltFG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen.
BAG 10. Senat, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 709/01, 2. Instanz: Hessisches LAG
§ 4a EFZG gilt nach seinem Wortlaut nur für krankheitsbedingte Fehlzeiten, es wird allerdings auch eine analoge Anwendung auf andere Fehlgründe befürwortet.
Grundsätzlich sieht das BAG auch Beschäftigungsverbote als vergleichbar mit krankheitsbedingten Fehlzeiten an, was die Kürzungsmöglichkeit anbelangt.
Das BAG hat hierzu in einer anderen Entscheidung zu § 4a EFZG obiter dictum ausgeführt:
… hat der Senat eine solche Vereinbarung für krankheitsbedingte Zeiten, für die der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, für zulässig gehalten (BAGE 78, 174 = NZA 1995, 286 = NJW 1995, 1511 L = AP Nr. 18 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) und im Urteil vom 12. 7. 1995 (NZA 1995, 1165 = NJW 1996, 1077 = AP Nr. 182 zu § 611 BGB Gratifikation) darauf hingewiesen, daß nicht erkennbar sei, warum der Entgeltsicherung der schwangeren Arbeitnehmerin während der Schutzfristen nach §§ 14 MuSchG eine weitergehende Schutzfunktion zukommen solle als der Entgeltsicherung im Krankheitsfalle.
Auf Basis dieser Rechtsprechung dürfte der AG die Sondervergütung um jeden Tag der Fehlzeit um 1/4 eines durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts kürzen, d.h. bei vier Monaten Fehlzeit um 1 Durchschnittsgehalt. Bei 9 Monaten Fehlzeit dürfte die Kürzung 2,25 Gehälter betragen.
Wäre der Freiwilligkeitsvorbehalt hingegen unwirksam und die vermeintlich freiwillige Gratifikation ein Entgelt für Arbeitsleistung im laufenden Jahr (wofür die Gewährung von 3/12 spricht), dann stände AN die volle Gratifikation zu. Die Rechtsprechung betrachtet für 13. Monatsgehälter Zeiten der Beschäftigungsverbote wie geleistete Arbeit.
Viele Grüße
EK