Wenn man im November Weihnachtsgeld (BAT) bekommt und zum 31.12. kündigt, muss man das zurück zahlen, wenn im Vertrag das Weihnachtsgeld überhauptnicht erwähnt wird?
Danke schon mal
Hallo,
gilt denn tatsächlich im vorliegenden Fall noch der BAT ???
Falls Ja, wie kommt er zur Anwendung ?
Eine genaue Formulierung wäre hilfreich.
&Tschüß
Wolfgang
Es heißt, wenn man nach BAT bezahlt wird, muss man im neuen Jahr noch 3 Monate arbeiten um das Weihnachtsgeld behalten zu dürfen. Ab April wäre es nicht mehr Rückzahlungspflichtig. Aber wenn man doch das ganze Jahr 2010 bei einem Arbeitgeber gearbeitet hat, muss einem doch auch das Weihnachtsgeld für dieses Jahr zustehen, oder?
Moin auch,
hier ist ein Verständnisproblem.
Es heißt, wenn man nach BAT bezahlt wird, muss man im neuen
Jahr noch 3 Monate arbeiten um das Weihnachtsgeld behalten zu
dürfen. Ab April wäre es nicht mehr Rückzahlungspflichtig.
Also musst du im Jahr 200x+1 bis mindestens Ende März arbeioten, um das Weihnachtsgeld für 200x behalten zu dürfen.
Aber wenn man doch das ganze Jahr 2010 bei einem Arbeitgeber
gearbeitet hat, muss einem doch auch das Weihnachtsgeld für
dieses Jahr zustehen, oder?
Nee, eben nicht. Wenn du bis 31.12.2010 gearbeitet hast, darst du das Weihnachtsgeld für 2009 behalten.
Ralph
Aber wenn man doch das ganze Jahr 2010 bei einem Arbeitgeber
gearbeitet hat, muss einem doch auch das Weihnachtsgeld für
dieses Jahr zustehen, oder?Nee, eben nicht. Wenn du bis 31.12.2010 gearbeitet hast, darst
du das Weihnachtsgeld für 2009 behalten.Ralph
Das WG ist quasi eine Belohnung, Anerkennung, dass du weiter arbeiten willst.
G imager
Hi!
Die Frage, die Wolfgang stellt, ist:
Bist Du sicher, dass der BAT noch Anwendung findet und nicht irgendeine Form des TVÖD?
Gruß
Guido
Das WG ist quasi eine Belohnung, Anerkennung, dass du
weiter arbeiten willst.
Nein, das WG nach BAT war ein Teil des Gehalts, welches gezahlt wurde, wenn der Mitarbeiter bis zum 31.03. des Folgejahres weiterhin im Anwendungsbereich des BAT beschäftigt war.
Also theoretisch würde könnte dieser Fall eintreten:
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
Was ist denn, wenn man von einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Kündigung 31.12.) in ein anderes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Beginn 03.01.) wechselt? Meines Erachtens trifft doch dann diese Ausnahme zu, oder irre ich mich da?
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
- der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,