Weihnachtsgeldkürzung bei vorbeugender Kur?

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Frage: ich arbeite seit 10 Jahren in einer Firma als Geschäftsführer, war nie krank. Da aber jetzt doch ein Burnout droht, habe ich mit meinem Arzt eine Kur beantragt und genehmigt bekommen (zur Erhaltung der Arbeitskraft). Die Kur wird über 5 Wochen gehen, wahrscheinlich mit 1 Woche „Nachsorge“ danach. Nun sagte mein Vorstand, der mich schon lange mobbt, mein Weihnachtsgeld solle entsprechend gekürzt werden. Dass dies unter gewissen Umständen bei längerer Krankheit möglich ist, weiß ich. Wie ist es aber nun bei der s.g. Erhaltung der Gesundheit? Können Sie mir weiterhelfen?
Ich freue mich über eine Auskunft von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rüdiger Scheel

Kürzungen W`geld - da kann ich Ihnen nur raten, einen FA Arb.recht zu konsultieren.

Da habe ich nicht genügend Kenntnisse.

Trotzdem vielen Dank!

Kürzungen W`geld - da kann ich Ihnen nur raten, einen FA
Arb.recht zu konsultieren.

Da habe ich nicht genügend Kenntnisse.

diese Frage ist nicht allgemein beantwortbar. Als GEschäftsführer gelten die meissten Arbeits- und tarfrechtlichen Bestimmungne nicht fuer Sie. Es dominieren eindeutig vertragliche Regelungen. Gleichwohl kann auch ein Geschäftsführer ein gewisses Gewohnheitsrecht fuer sich in Anspruch nehmen.
Sollten Sie immer Weihnachtsgeld bekommen haben und steht in Ihrem Vertrag nichts von einer Kürzung, so halte ich einen ungekürzten Anspruch für begründbar.
Wenn doch gekürzt wird, bleibt Ihnen jedoch nur der Weg zum Amtsgericht (und nicht Arbeitsgericht).

Schauen Sie sich also vor allem Ihren Vertrag genau an. Ggf. ist dort auch eine klare Regelung getroffen oder es wird auch eine andere Regelung verwiesen.
Gruss
WG

Entsprechende Adr. gibt`s eim örtl. Anwaltverein o. im Branchenbuch unter d. entspr. Rubrik.

Ich empfehle gern einen Anwalt, d. sowohl AN als auch AG vertritt: kennt d. „Tricksereien“ v. beiden Seiten.

Herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort!

Eine Kur ist wie krank. D.h., wenn Ihr Vertrag eine Kürzung vorsieht, ist das dann auch bei der Kur so.

Hallo Herr Scheel!

Leider wird der Vorstand im Recht sein. Wenn ein Abzug vertragsgemäß vorgenommen werden kann, ist dies auch möglich. Dabei ist eine „Erhaltung“ von Gesundheit o.ä. leider egal.

Gute Besserung!

Sehr geehrter Herr Scheel,

die anteilsmäßige Bezahlen des Weihnachtsgeldes ist möglich. Haben Sie mit Ihrem Betriebsrat schon einmal über seine Möglichkeiten gesprochen. Aber wie ich zwischen den Zeilen lese wird es im Unternehmen keinen Betriebsrat geben und somit ist dieses Instrument nicht zu nützen.

Wahrscheinlich bleibt nur eine direkte Einigung mit dem Vorstand übrig. Eine Arbeitnehmervertretung in die auch die Führungskräfte einbezogen sind ist für jeden Betrieb wichtig. Wer dieses Instrument nicht schätzt kann diese Einrichtung nicht nützen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeiten zum Nutzen allen Arbeitnehmer geschaffen.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Guten Tag,

solange Sie nicht die Grundlage angeben (TV, Arbeitsvertrag, betriebliche Übung…), auf deren Basis Weihnachtsgeld bezahlt wird, ist Ihre Frage nicht seriös beantwortbar.

&Tschüß
Wolfgang

Guten Morgen,
das Weihnachtsgeld ist keine gesetzliche Leistung.
Es findet seine Grundlage in

  • Vertrag
  • Tarifvertrag
  • betrieblicher Uebung
    In der jeweiligen Anspruchsgrundlage sind die Konditionen der Gewährung , aber auch der Kuerzung zu prüfen.

Wenn es bei Ihnen keine schriftliche Vereinbarung geben sollte, dann muesste man prüfen wie in der Vergangenheit andere Ausfallzeiten der Mitarbeiter gehandhabt wurden. Das haben Sie als GF im Zweifel ja selbst gemacht.
Ohne naehrere Details kann ich Ihnen leider nicht präziser antworten.
Beste Gruesse

Hallo Herr Scheel,

das Weihnachtsgeld kann nur dann gekürzt werden, wenn es hierfür eine Grundlage gibt. So könnte bei einer freiwilligen Leistung des Weihnachtsgeldes der Aufsichtsrat mitgeteilt haben, dass diese bei Krankheit zu kürzen ist. Oder es steht direkt in Ihrem Dienstvertrag. So ohne weiteres ist das also nicht möglich. Darüber hinaus gibt es eine gesetzliche Regelung in § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach darf die Kürzung von Sonderzahlungen bei Krankheit einen bestimmten Umfang nicht überschreiten.

Sie müssten auf Entgeltdifferenz klagen, wenn es überhaupt zur Kürzung kommt. Bitte beachten Sie die für Sie geltenden Ausschlussfristen, also die Fristen, die Sie laut Dienstvertrag einhalten müssen, wenn Sie meinen, dass Sie zu wenig erhalten haben.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
R. Scheel

Ich danke Ihnen sehr für Ihre ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen, Rüdiger Scheel