Weihnachtsgeldrückzahlung bei Kündigung AN

Hallo,

ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Wir haben uns auf eine Auflösung des A-Verhältnisses geeinigt, damit ich 2 Monate früher bei der neuen Firma anfangen kann, da meine Kündigungsfrist zu lange gewesen wäre.
Nun die Frage: Am Schwarzen Brett der Firma hängt jedes Jahr der Hinweis, dass bei Kündigung vor dem 31.03. das Weihnachtsgeld zurückzahlen muss (dies gilt doch als allgemeiner Hinweis und ist doch so gar nicht gültig?!). In meinem Arbeitsvertrag ist allerdings nichts festgelegt.
Ich habe im Internet nochmals nachgeschaut und da steht folgendes:

– Arbeitgeber können das Weihnachtsgeld im Fall einer Kündigung von einem Beschäftigten nur dann zurückfordern, wenn die Bedingungen dafür im Arbeitsvertrag genau festgelegt sind. Ein allgemeiner Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung genügt nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Damit bekam eine Angestellte aus Bayern recht, die nach ihrer eigenen Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen sollte. In der Urteilsbegründung des BAG heißt es, der Arbeitsvertrag habe nur die unverbindliche Klausel enthalten, daß Zulagen unter Vorbehalt gewährt und zurückgefordert werden können. Die Regelung müsse aber auch die Voraussetzungen für die Rückforderung und die Dauer der Bindung an den Betrieb umfassen –

Quelle: http://www.jurat.de/out-neu.php?buchst=W&kat=&such=W…

Des Weiteren habe ich gelesen, dass das Weihnachtsgeld nicht zurück bezahlt werden muss, wenn es 50% vom Gehalt oder weniger war, was bei mir ebenfalls der Fall ist. (Finde Link nicht mehr)

Was soll ich nun tun? Ich bin noch 2,5 Wochen in der alten Firma, also habe ich nichts Großartiges zu verlieren.
Habe ich einen Anspruch auf Nicht-Rückzahlung (bzw. auf Rückgängig-Machung, denn mein AG hat es schon vom Dez.Gehalt wieder abgezogen), oder kommt es auf die Kulanz meines AG an?
Gibt es einen § der das regelt?

Ich danke euch ganz herzlich im Voraus
Gruß
Anke

Hallo.

ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Wir haben uns auf
eine Auflösung des A-Verhältnisses geeinigt, damit ich 2
Monate früher bei der neuen Firma anfangen kann, da meine
Kündigungsfrist zu lange gewesen wäre.
Nun die Frage: Am Schwarzen Brett der Firma hängt jedes Jahr
der Hinweis, dass bei Kündigung vor dem 31.03. das
Weihnachtsgeld zurückzahlen muss (dies gilt doch als
allgemeiner Hinweis und ist doch so gar nicht gültig?!).

Wie ist denn der genaue Wortlaut des Schreibens gewesen?

– Arbeitgeber können das Weihnachtsgeld im Fall einer
Kündigung von einem Beschäftigten nur dann zurückfordern, wenn
die Bedingungen dafür im Arbeitsvertrag genau festgelegt sind.
Ein allgemeiner Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung
genügt nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Damit bekam
eine Angestellte aus Bayern recht, die nach ihrer eigenen
Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen sollte. In der
Urteilsbegründung des BAG heißt es, der Arbeitsvertrag habe
nur die unverbindliche Klausel enthalten, daß Zulagen unter
Vorbehalt gewährt und zurückgefordert werden können. Die
Regelung müsse aber auch die Voraussetzungen für die
Rückforderung und die Dauer der Bindung an den Betrieb
umfassen –

Solche Urteile behandeln zunächst einmal einen Einzelfall. Sicherlich kannst Du das nicht 1:1 auf Deine Situation übertragen.

Des Weiteren habe ich gelesen, dass das Weihnachtsgeld nicht
zurück bezahlt werden muss, wenn es 50% vom Gehalt oder
weniger war, was bei mir ebenfalls der Fall ist. (Finde Link
nicht mehr)

Das ist so nicht korrekt. Es ist ein wenig diffizieler. Soweit der Betrag 100€ übersteigt, kann die Klausel schon wirksam sein. Kommt auf ein paar Umstände mehr an.

Was soll ich nun tun? Ich bin noch 2,5 Wochen in der alten
Firma, also habe ich nichts Großartiges zu verlieren.

Wenn Du nichts zu verlieren hast, dann mahne das Geld an und laß die Klage auf dich zukommen.

Habe ich einen Anspruch auf Nicht-Rückzahlung

Das sagt Dir rechtsverbindlich erst der Richter.

(bzw. auf
Rückgängig-Machung, denn mein AG hat es schon vom Dez.Gehalt
wieder abgezogen),

Das darf er nicht, wenn dies nicht explizit vertraglich vereinbart wurde.

Davon ab weiß niemand, was da im Aufhebungsvertrag steht. Könnte alles zu Deinen Gunsten und alles zu Deinen Ungunsten ändern.

Mein „Gefühl“ ohne Berücksichtigung des Aufhebungsvertrages? Ich tippe auf: Du mußt zurückzahlen. Die Bedingung („Kündigung“) und der Bindungszeitraum („Ende März“) sind hier ja bekannt gewesen. Aber man kann halt nur raten, weil nur ein Bruchteil der Informationen vorliegt.

Gruß,
LeoLo

Genauer Wortlaut
Hallo LeoLo,

danke erstmal für die umfassende Antwort.

Dann:

Wie ist denn der genaue Wortlaut des Schreibens
gewesen?

SO:
„Auch in diesem Jahr zahlen wir wieder eine W-Gratifikation, in etwa auf Vorjahresniveau.
Dieses Weihnachtsgeld ist eine freiwillige, einmalige Leistung, die wir als besondere Anerkennung und Danksagung für Ihren Einsatz und Ihre Betriebstreue verstanden wissen möchten und die Fa. ----- keinesfalls zu einer regulären Zahlung oder zur Zahlung in gleicher Höhe zukünftig verpflichtet.
Bei Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor dem 31.03.2004 ist diese Gratifikation lt. Gesetz zurückzuzahlen.“

Ich verstehe das nicht… (jetzt, wo ich gekündigt habe-is ja immer so):
Das Weihnachtsgeld war für die Betriebstreue und meine Einsatz vom letzten Jahr. Was zum Geier hat das eigentlich mit diesem Jahr zu tun? Btw: Mein Einsatz bleibt dieses Jahr bis zu meinem Gehen ja der Gleiche (meiner MEinung nach) Meine Kündigung sprach ich erst aus, nachdem ich das Weihnachtsgeld (Auszahlung Nov) bekommen habe (Ende Dez.)

Und weil du die € 100,-- ansprichst - ich hätte also (wenn schon denn schon) einen Anspruch auf wenigstens 100,–?

Oder hab ich evtl. irgendwelche Ansprüche, weil sie mir das Geld im Dezember schon wieder vom Gehalt abgezogen haben?(ich wusste davon nichts und war ziemlich überrascht!)
Und warum hab ich gleich ein Verfahren am Hals, wenn ich das Weihnachtsgeld anmahne?

– bin halt nicht so fit auf dem Gebiet –

Danke nochmal
Gruß
anke

Hallo

Bei Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor dem 31.03.2004
ist diese Gratifikation lt. Gesetz zurückzuzahlen."

Also ich (und ich bin bekanntlich ein kleiner Korinthenk…:o)) würde die Klage als zumindest nicht aussichtslos ansehen. Zwar haben wir hier die Bedingungen (Kündigung bis…) und die Rückzahlungsverpflichtung, aber Fakt ist auch: es gibt keine „Rückzahlungsverpflichtung laut Gesetz“. Und genau darauf würde ich mich bei der Klage stützen.

Das Weihnachtsgeld war für die Betriebstreue und meine Einsatz
vom letzten Jahr. Was zum Geier hat das eigentlich mit diesem
Jahr zu tun?

Nein, das verstehst Du falsch. Die Betriebstreue bezieht sich darauf, daß Du dem Betrieb treu bleibst , nicht warst!

Btw: Mein Einsatz bleibt dieses Jahr bis zu
meinem Gehen ja der Gleiche (meiner MEinung nach) Meine
Kündigung sprach ich erst aus, nachdem ich das Weihnachtsgeld
(Auszahlung Nov) bekommen habe (Ende Dez.)

Und weil du die € 100,-- ansprichst - ich hätte also
(wenn schon denn schon) einen Anspruch auf wenigstens 100,–?

Nein, das nicht. Wenn, dann alles behalten oder alles zurückzahlen.

Oder hab ich evtl. irgendwelche Ansprüche, weil sie mir das
Geld im Dezember schon wieder vom Gehalt abgezogen haben?(ich
wusste davon nichts und war ziemlich überrascht!)

Verzugszinsen.

Und warum hab ich gleich ein Verfahren am Hals, wenn ich das
Weihnachtsgeld anmahne?

Nein, Du hast dann nicht gleich ein Verfahren am Hals. Aber wie wahrscheinlich ist es, daß Du ins Büro spazierst, sagst „Her mit dem Zaster“ und der AG macht seinen Safe auf? Vermutlich nicht sehr wahrscheinlich, oder? Du wirst Dich also schon mit dem Gedanken anfreunden müssen, Dein Geld eventuell einzuklagen.

Das ist der rein rechtliche Aspekt. Inwieweit es vom „moralischen“ Standpunkt aus ok ist, was Du da vorhast, muß jeder für sich entscheiden.

Hast Du schon dein Arbeitszeugnis? Wenn nicht, laß es Dir auf jeden Fall vorher geben.

Und zu guter Letzt: Das alles unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ich nicht weiß, ob Ihr einen schriftlichen Aufhebungsvertrag geschlossen habt und was da drin steht!

Gruß,
LeoLo

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Hallo LeoLo

Nein, das verstehst Du falsch. Die Betriebstreue bezieht sich
darauf, daß Du dem Betrieb treu bleibst , nicht warst!

Jein, du hast recht, der AG will treue, und lockt mit Geld. Er formuliert es aber anders (klingt schoener). Er hat, falls das Zitat ein Zitat war, die Gratifikation für (bereits geleistete) gute Dienste und die (erhoffte zukünftige) Treue gezahlt, also meiner meinung nach sollte er höchstens die Hälfte zurückfordern (und bekommen). (und da ist dann wieder die Moral in unserem Rechtsstaat gefragt).

Gruss Frank

Btw: Mein Einsatz bleibt dieses Jahr bis zu
meinem Gehen ja der Gleiche (meiner MEinung nach) Meine
Kündigung sprach ich erst aus, nachdem ich das Weihnachtsgeld
(Auszahlung Nov) bekommen habe (Ende Dez.)

Und weil du die € 100,-- ansprichst - ich hätte also
(wenn schon denn schon) einen Anspruch auf wenigstens 100,–?

Nein, das nicht. Wenn, dann alles behalten oder alles
zurückzahlen.

Oder hab ich evtl. irgendwelche Ansprüche, weil sie mir das
Geld im Dezember schon wieder vom Gehalt abgezogen haben?(ich
wusste davon nichts und war ziemlich überrascht!)

Verzugszinsen.

Und warum hab ich gleich ein Verfahren am Hals, wenn ich das
Weihnachtsgeld anmahne?

Nein, Du hast dann nicht gleich ein Verfahren am Hals. Aber
wie wahrscheinlich ist es, daß Du ins Büro spazierst, sagst
„Her mit dem Zaster“ und der AG macht seinen Safe auf?
Vermutlich nicht sehr wahrscheinlich, oder? Du wirst Dich also
schon mit dem Gedanken anfreunden müssen, Dein Geld eventuell
einzuklagen.

Das ist der rein rechtliche Aspekt. Inwieweit es vom
„moralischen“ Standpunkt aus ok ist, was Du da vorhast, muß
jeder für sich entscheiden.

Hast Du schon dein Arbeitszeugnis? Wenn nicht, laß es Dir auf
jeden Fall vorher geben.

Und zu guter Letzt: Das alles unter Berücksichtigung der
Tatsache, daß ich nicht weiß, ob Ihr einen schriftlichen
Aufhebungsvertrag geschlossen habt und was da drin steht!

Gruß,
LeoLo

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Hallo,

ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Wir haben uns auf
eine Auflösung des A-Verhältnisses geeinigt,

also aufhebungsvertrag, nicht eigenkündigung, also: kein abzug weihnachtsgeld lol

mein tipp: kein anwalt, denn im arbeitsrecht musst du erstinstanzlich deine eigenen kosten tragen, geh also hin zum gericht und vertrete dich selbst, sonst gewinnst du nur das anwaltshonorar und bist auch neese

viel glück, foc