Hallo,
ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Wir haben uns auf eine Auflösung des A-Verhältnisses geeinigt, damit ich 2 Monate früher bei der neuen Firma anfangen kann, da meine Kündigungsfrist zu lange gewesen wäre.
Nun die Frage: Am Schwarzen Brett der Firma hängt jedes Jahr der Hinweis, dass bei Kündigung vor dem 31.03. das Weihnachtsgeld zurückzahlen muss (dies gilt doch als allgemeiner Hinweis und ist doch so gar nicht gültig?!). In meinem Arbeitsvertrag ist allerdings nichts festgelegt.
Ich habe im Internet nochmals nachgeschaut und da steht folgendes:
– Arbeitgeber können das Weihnachtsgeld im Fall einer Kündigung von einem Beschäftigten nur dann zurückfordern, wenn die Bedingungen dafür im Arbeitsvertrag genau festgelegt sind. Ein allgemeiner Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung genügt nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Damit bekam eine Angestellte aus Bayern recht, die nach ihrer eigenen Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen sollte. In der Urteilsbegründung des BAG heißt es, der Arbeitsvertrag habe nur die unverbindliche Klausel enthalten, daß Zulagen unter Vorbehalt gewährt und zurückgefordert werden können. Die Regelung müsse aber auch die Voraussetzungen für die Rückforderung und die Dauer der Bindung an den Betrieb umfassen –
Quelle: http://www.jurat.de/out-neu.php?buchst=W&kat=&such=W…
Des Weiteren habe ich gelesen, dass das Weihnachtsgeld nicht zurück bezahlt werden muss, wenn es 50% vom Gehalt oder weniger war, was bei mir ebenfalls der Fall ist. (Finde Link nicht mehr)
Was soll ich nun tun? Ich bin noch 2,5 Wochen in der alten Firma, also habe ich nichts Großartiges zu verlieren.
Habe ich einen Anspruch auf Nicht-Rückzahlung (bzw. auf Rückgängig-Machung, denn mein AG hat es schon vom Dez.Gehalt wieder abgezogen), oder kommt es auf die Kulanz meines AG an?
Gibt es einen § der das regelt?
Ich danke euch ganz herzlich im Voraus
Gruß
Anke