Gute Frage. Sonderzahlungen sind nur nach § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz reduzierbar, wenn keine BV oder ein entsprechender Tarifvertrag besteht. Mangels entsprechender korrekter Vereinbarung halte ich die Klausel für bedenklich. Sie ist unklar und daher wohl als unwirksam anzusehen.