Weimarer Republik - Reichsverfassung/Regierung

Heiho!

Wir haben zur Zeit in Geschichte das nette Thema der Weimarer Republik. Eine, für mich, sehr unübersichtliche Zeit.
Nun hatten wir eine kleine Hausaufgabe auf. Es ging dabei im großen und ganzen um „Präsident und Parlament“ und um den Artikel 48 der Verfassung.

Die erste Frage war:
"Wie versuchten die Schöpfer der Weimarer Verfassung der Gefahr eines Parlamentsabsolutismus zu begegnen?

zweite Frage:
"Erläutern und beurteilen Sie die Aussage, dass die Einbeziehung des Präsidenten in den Regierungsprozess zu einer „Verkümmerung des Parlamentarismus“ führte.

Die beiden Fragen konnte ich soweit ohne Schwierigkeiten komplett lösen… allerdings finde ich die dritte etwas… merkwürdig:

„Beschreiben Sie die im Artikel 48 der Verfassung liegenden Gefahren für die junge Republik“

Dafür habe ich nun zwei Ansätze:

  • Ich beschreibe die Gefahren die in Artikel 48 genannt sind und erläutere diese
  • Welche Gefahren bewirkte der Artikel 48 für die junge Republik (Ausnutzung von Macht (?), … allerdings fällt mir dazu nicht wirklich mehr ein. Hätte dann mehr das Gefühl, mich aufgrund von Frage 1 & 2 ständig zu wiederholen)

Ich weiß nicht wie die Frage richtig gemeint ist. Wenn der zweite Punkt in Richtung zur Beantwortung der Frage führt, wäre ich sehr dankbar für ein klein wenig Denkhilfe =)

Danke sehr,
miammiam

Ich vermute mal, dass dein Lehrer bereits die Gefahr in der Person von Adolf Hitler kannt und letztendlic auch darauf hinaus will. Also, die Demokratie hat sich selber die Möglichkeit gegeben, sich selbst aufzulösen???

Dass das System dazu geführt hat, dass Hitler an die Macht gekommen ist, steht außer Frage.
Allerdings bin ich mir nicht sicher dies mit einzubringen, da wir noch relativ am Anfang der Weimarer Klassik stehen (vor allem zeitlich).

Gibt es irgendwelche beispiele oder so etwas in der Art aus den 20ern, die eine Gefahr für die Republik aufgrund des Artikels 48 darstellen?

War an der Weimarer Verfassung das Problem denkbar
Hallo miamiam,

Ausnutzung von Macht

ja, das kannst Du ausformulieren;

der Präsident kann gewaltsam Sicherheit und Ordnung wiederherstellen. Er muss zwar das Parlament darüber entscheiden lassen, kann aber (erste Gefahr) zunächst recht weit gehen und vollendete Tatsachen über längere Zeiträume schaffen. (Das entsprechende Reichsgesetz wäre zu konsultieren: Wie sind die Fristen geregelt? - Meines Wissens wurde kein solches Gesetz erlassen! Dort liegt das Problem.)

Der Präsident kann dabei Grundrechte aushebeln. Konsequenzen hat er dabei nicht zu fürchten, ausser dass nach einer gewissen Zeit die Grundrechte wieder in Kraft gesetzt werden. Das ist theoretisch nochmals eine extrem offene Formulierung zu Gunsten des Präsidenten (zweite Gefahr), der im Einzelfall weitgehend schalten und walten kann, ohne dass die Grundrechte gegen ihn einklagbar wären. Das kann evtl. dazu führen, dass diese gerade dann nicht massgeblich sind, wenn sie sehr nötig gebraucht würden. Es sind keine Folgen für den Präsidenten statuiert (wiederum im Gesetz zu regeln, das ist auch wieder dann eine Gefahr, wenn kein solches besteht).

Die Geschichte der 20er (Ebert bei Niederschlagung des Hitler-Putsches u. das Ausbleiben von Folgen) zeigt, dass der Artikel dehnbar ist. Die Macht des Präsidenten konnte nur durch das Parlament und nicht etwa durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit, durch die Länder oder durch das Volk blockiert werden (ein Amerikaner würde sagen: „checks and balances“). Es fehlten Instanzen, die sich gegenseitig kontrollierten ausser der oben genannten Kontrolle Parlament -> Regierung, bei der die gesetzliche Regelung fehlte. (Dritte Gefahr ist also die Dehnbarkeit des Artikels in der Praxis.) Die drei Gefahren wären durch das Gesetz allerdings zu beheben gewesen und sind darum theoretisch vermeidbar, in der Praxis haben sie aber eine immer grössere Rolle gespielt, besonders seit Hindenburg aufgrund dieser Verordnung begann, Regierungen einzusetzen.

Man kann am Artikel rein theoretisch die Gefahren zwar noch nicht ablesen, wenn man aber mitberücksichtigt, dass Reichsgesetze vom Präsidenten mit zu unterzeichnen waren, kann man schon ahnen, dass evtl. eine Hürde darin bestehen würde, dass ein Präsident dann seine Macht stark hätte beschneiden müssen. Es ist somit aus dem Artikel dann, wenn man ihn in seinem Zusammenhang betrachtet, ein Stückweit in der Tat schon ersichtlich, dass die Gefahren bestanden.

Gruss
Mike

Hallo,

also die Weimarer Klassik ist etwas ganz anderes, wenn auch der Grund, warum sich die Nationalversammlung gerade dort konstituierte.

In der Frühzeit war der Art. 48 sicher hilfreich und nützlich. Eigentlich war er auch in der Spätzeit nicht der Hebel, der Hitler nützte, sondern das parlamentarische System aushöhlte.

Ein wichtiger Grund für die Berufung Hitlers war ja gerade die Aussicht, wieder eine Regierung mit Parlamentsmehrheit zu bekommen.

Gruß,
Andreas