Weinverkauf nach Österreich

Hallo Ihr Wisser,

ein Bekannter betreibt einen Weinhandel. Dazu hat er eine deutsche GmbH. Er hat Wohnsitze in Deutschland und Österreich.

Jetzt will diese GmbH Wein nach Österreich verkaufen. Was kommt da alles auf ihn zu?

  • Wenn die GmbH Wein aus Deutschland nach Österreich liefert, berechnet er die deutsche Mehrwertsteuer, richtig?

  • Kann die GmbH in Österreich, zum Beispiel Wien, ein Lager unterhalten, ohne eine Gesellschaft nach österreichischem Recht gründen zu müssen?

  • Wird mein Bekannter nach österreichischem Recht als dort erwerbstätig angesehen (und muß sich dann in Österreich krankenversichern usw.)?

Was passiert noch alles?

Für Antworten wäre ich dankbar.

Cheers, Felix

hi,
allgemeine Infos zu Österreich gibt es unter

http://citizens.eu.int/de/de/at/origdest.htm

zu den speziellen Fragen muss ich erst noch ein wenig grübeln.

viel Grüße
Cirwalda

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Hi Cir,

vielen Dank für den Link, aber damit komme ich noch nicht weiter.

Alles Gute,

Felix

hallo felix,

ein paar laienhafte infos als österreicher kann ich beisteuern:

  • Wenn die GmbH Wein aus Deutschland nach Österreich liefert,
    berechnet er die deutsche Mehrwertsteuer, richtig?

falsch. ein export wird immer netto (ohne mwst) durchgeführt, auf diesen netto-warenwert wird dann die österr. E-UST (einfuhr-umsatzsteuer) berechnet.

  • Kann die GmbH in Österreich, zum Beispiel Wien, ein Lager
    unterhalten, ohne eine Gesellschaft nach österreichischem
    Recht gründen zu müssen?

kann sie. es genügt die anmeldung als gewerbe (?) und dann führt eben dein bekannter als person eine einzelfirma, deren zweck eben die lagerung (und der verkauf …) ist. die gewerbeordnung wurde (wird gerade) gewaltig entrümpelt, da gibt es sicher keine probleme. - möglicherweise geht es jetzt auch schon als „mieter“ eines lagers direkt von deutschland aus.

  • Wird mein Bekannter nach österreichischem Recht als dort
    erwerbstätig angesehen (und muß sich dann in Österreich
    krankenversichern usw.)?

sehr wahrscheinlich. denn es muss ja mit diesem lager auch irgendeine tätigkeit verbunden sein. (den wein weiterverkaufen, rechnungen schreiben usw.). damit (und schon mit der gewerbe-anmeldung) wird ein beitritt zur „Krankenkasse der gewerbl. wirtschaft“ obligatorisch. (es gibt aber sicher auch ausnahmen …)

naja, das österr. finanzamt wird sich auch noch um deinen bekannten kümmern. die wollen ebenfalls mit ein paar anderen steuern beim verkauf mitnaschen.

ich rate deinem bekannten, sich bei einer der österr. aussenstellen der handelskammern (gibt es in jeder grösseren stadt) genau zu informieren. die wissen am besten, was zu tun ist.

hi felix,

ein Bekannter betreibt einen Weinhandel. Dazu hat er eine
deutsche GmbH. Er hat Wohnsitze in Deutschland und Österreich.

Jetzt will diese GmbH Wein nach Österreich verkaufen. Was
kommt da alles auf ihn zu?

ein paar fragen vorweg, sonst schreibt man sich die finger wund :wink:

also, liefert die gmbh direkt an endverbraucher in österreich im versandhandel oder liefert die dt. gmbh an eine zweigstelle in österreich oder gar an zwischenhändler in österreich.

  • Wenn die GmbH Wein aus Deutschland nach Österreich liefert,
    berechnet er die deutsche Mehrwertsteuer, richtig?

kommt drauf an, s.o.

  • Kann die GmbH in Österreich, zum Beispiel Wien, ein Lager
    unterhalten, ohne eine Gesellschaft nach österreichischem
    Recht gründen zu müssen?

puuuh, warum soll eine dt. juristische person in wien nicht ein büro mieten. die frage ist nur, ob dann eine zweigstelle errichtet wird (ob sie als solche nach ösi-recht zu qualifizieren ist) und ob dann der ösi-fiskus auch steueranprüche erheben kann. da muss ich aber auch mal erst ins DBA gucken …

  • Wird mein Bekannter nach österreichischem Recht als dort
    erwerbstätig angesehen (und muß sich dann in Österreich
    krankenversichern usw.)?

sh. eins weiter oben!

beantworte mal die empfängerfrage und die erläutere mal in welchem größennrahmen das abläuft …

bis denn

gruss vom

showbee

Hi Showbee,

also, liefert die gmbh direkt an endverbraucher in österreich
im versandhandel oder liefert die dt. gmbh an eine zweigstelle
in österreich oder gar an zwischenhändler in österreich.

Die GmbH liefert (soll liefern) an Endverbraucher bzw. Gastronomie.

  • Wenn die GmbH Wein aus Deutschland nach Österreich liefert,
    berechnet er die deutsche Mehrwertsteuer, richtig?

kommt drauf an, s.o.

puuuh, warum soll eine dt. juristische person in wien nicht
ein büro mieten. die frage ist nur, ob dann eine zweigstelle
errichtet wird (ob sie als solche nach ösi-recht zu
qualifizieren ist) und ob dann der ösi-fiskus auch
steueranprüche erheben kann. da muss ich aber auch mal erst
ins DBA gucken …

Das ist genau seine Frage. Er will nämlich mit dem österreichischen Recht, der österreichischen Krankenversicherung und dem österreichischen Fiskus nichts zu tun haben.

  • Wird mein Bekannter nach österreichischem Recht als dort
    erwerbstätig angesehen (und muß sich dann in Österreich
    krankenversichern usw.)?

sh. eins weiter oben!

beantworte mal die empfängerfrage und die erläutere mal in
welchem größennrahmen das abläuft …

Größenrahmen weiß ich auch nicht - das ganze soll ja erst anfangen.

… schon im voraus vielen Dank für eine Antwort.

Cheers, Felix

Das ist genau seine Frage. Er will nämlich mit dem
österreichischen Recht, der österreichischen
Krankenversicherung und dem österreichischen Fiskus nichts zu
tun haben.

hi,

also vorweg, die KV bei einem GmbH GF haengt davon ab, wo der GF tätig ist und nicht wo die gmbh steuerlich geführt wird. hier kommt es vor allem auf die art der KV (gesetzliche oder private) drauf. imho haben die aber kein interesse daran, wo der arbeitgeber sich rumtreibt :wink:

fassen wir mal ein bischen die umsatzsteuer zusammen.

gmbh (G) liefert einmal an verbraucher (V) und einmal an wiederverkäufer (W).

inwieweit fällt in den beiden umsaetzen G -> V bzw. G -> W umsatzsteuer an und wo.

bei G -> W ist dies ein klassische innergemeinschaftliche lieferung, denn österreich und deutschland sind beides EU staaten. die lieferung der G ist in deutschland zwar umsatzsteuerbar, jedoch steuerbefreit n. § 4 Nr. 1b i.v.m.
§ 6a UStG.

der W bewirkt einen innergemeinschaftlichen erwerb, welchen er zu besteuern hat. er meldet mit seiner umsatzsteuervoranmeldung umsatzsteuer für den erwerb an (kenne den UST satz aus österreich für alkoholika gerade nicht, müsste aber glaub ich 20% sein) und zieht sich diese gleich als vorsteuer.

die lieferung von G -> V ist keine solche iG lieferung, da V nicht als unternehmer für sein unternehmen auftrit. diese lieferung ist hier liegt eine normale lieferung i.s.d. § 3 abs. 1 UStG vor, welche in D steuerbar und in D auch stpfl. ist.

jedoch hebelt §3c UStG dieses aus. diese sogen. versandhandelsregelung soll das bestimmungslandprinzip sicherstellen (USt bekommt das land in dem der verbrauch der ware passiert).

diese regelung gilt vorrangig bei lieferungen an privat oder an umsatzsteuerliche halbunternehmer (umsatzsteuerbefreite, kleinunternehmer etc.).

diese regelung setzt jedoch voraus, das du mindestens eine bestimmte summe ins land X lieferst (sogen. lieferschwelle) bzw. auf die anwendung der lieferschwelle verzichtest. diese lieferschwellen sind bisher eigentlich in allen EU länder
unterschiedlich gewesen, ob sie mit der einführung des Euro vereinheitlicht wurden weiss ich nicht. in deutschland ist diese ab 2002 bei 100.000 euro.

diese regelung ist jedoch für die gmbh nachteilig, da eine versteuerung in österreich 20% ust zur folge hat und somit einen höhren bruttopreis als mit versteuerung in D.

bsp. die G will weine im wert von 100 euro nach österreich liefern. bei verkauf an österreicher und verzicht auf lieferschwelle bzw. überschreiten müssen 20 euro ust an den österreichischen fiskus. der kunde muss also 120 euro berappen.

versteuert die G in deutschland, sind nur 16 euro ust fällig und der ösi muss nur 116 euro berappen. da der bruttopreis für einen endverbraucher ausschlaggebend ist, sollte soweit diese lieferschwelle nicht überschritten wird, auf diese auch nicht verzichtet werden.

das soweit zur ust.

die vorsteuer aus dem kauf der ware kann er natuerlich in beiden faellen abziehen, da die umsatzsteuerfreie iG lieferung diesen zulässt.

zur besteuerung der gewinne: Art. 4 des DBA sagt:

„Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.“

gem. Art. 1 ist der wohnsitz eine juristischen person:

„Bei einer juristischen Person gilt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung
hat, der Ort ihres Sitzes.“

ergo: sitz der gmbh in deutschland. dann besteuerungsrecht in D, selbst wenn eine betriebsstätte (Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird) in Österreich betrieben wird.

der GF ist (soweit wohnsitz oder gew. aufenthalt in D) hier unbeschränkt persönlich steuerpflichtig mit seinen sachlich steuerpflichtigen einkünften.

gruss vom

showbee

Hi Showbee,

also das muß ich jetzt noch mindestens dreimal lesen…

Aber vielen Dank! Sieht so aus, als ob ich ihm eine richtige Entscheidungshilfe geben kann.

Danke Dir nochmal,

Cheers, Felix

Hi,

die Ausführungen zur Umsatzsteuer sind klasse, aber…

die ertragsteuerliche Einordnung ist m.E. falsch.

Der von Showbee zitierte Art regelt die Ansässigkeit. Im Normalfall kann auch eine GmbH eine Betriebsstätte im Ausland begründen, warum auch nicht.

Da ich aber gerade kein DBA Österreich zur Hand habe, werde ich das nachschauen und mich am Montag nochmal melden.Jedes DBA hat im Detail andere Regelungen, was als Betriebsstätte anzusehen ist, deshalb muss ich nachlesen.

Viele Grüße
Cirwalda

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Betriebsstätte
Hi,
Nach Art 1 Abs. 3 DBA Österreich ist bei juristischen Personen der steuerliche Wohnsitz am Ort der Geschäftsleitung und wenn sie in keinem der beiden eine Geschäftsleitung hat der Ort des Sitzes.
Die GmbH ist dann also in Deutschland ansässig.
Der steuerliche Wohnsitz i.S.d. DBA ist Voraussetzung für die Abkommensberechtigung (sonst kann man sich nicht auf das DBA berufen).
Eine Betriebsstätte ist eine ständige Geschäftseinrichtung nach Art 4 Abs. 3 DBA Österreich. Nach dem Schlussprotokoll zu Art 4 ist darunter eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, Lagerhäuser, dauernde Verkaufsausstellungen zu verstehen.
Es gilt aber nicht als Betriebsstätte
-gelegentlich oder zeitlich beschränkte Benutzung bloßer Stapelgelegenheiten
-bloßes Warenlager auch in einem Lagerhaus nur zu Auslieferungszwecken
-Vertreterbetriebsstätte liegt vor, falls Verteter oder Angestellter Vollmacht zum Abschluss von Verträgen hat
-oder Vertreter oder Angestellter über ein Warenlager verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen ausführt

Ich tipp deshalb, dass eher eine Betriebsstätte in Österreich vorliegt. Der auf diese entfallende Gewinn wird von Österreich versteuert. in Deutschland ist dieser Teil steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Ausländische Steuer wird nicht angerechnet. Laut DBA ist eine Bilanz für die Betriebsstätte erforderlich. Verträge zwischen Stammhaus und Betriebsstätte werden nicht anerkannt. Bei Lieferung von Waren wird aber ein Verrechnungspreis angesetzt. Nur bei reinem Warenlager ohne Personal, liegr keine Betriebsstätte vor.
Bei www.steuer-newsletter.de läuft z.Z. eine neue Serie über Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die letzten Teile waren zu einem passenden Erlass (Abgrenzung Stammhaus- Betriebstätte).

Viele Grüße
Cirwalda

Der auf diese entfallende Gewinn wird von Österreich
versteuert. in Deutschland ist dieser Teil steuerfrei mit
Progressionsvorbehalt.

hi,

aber nicht bei einer GmbH … oder irre ich da gewaltig?

gruss mit ???

vom showbee

Hi,
wie Du sicher schon gemerkt hast bin ich Einkommensteuerfan. Die KSt mache ich nur so nebenbei.
Also der Anteil des Gewinns, der auf die Betriebsstätte in Österreich entfällt, wird definitiv in Österreich versteuert und ist in Deutschland steuerfrei. Progressionsvorbehalt bei Kapitalgesellschaften gibt es nicht, da kein progressiver Tarif- ist mir nur so rausgerutscht. :frowning:

Bist Du jetzt einverstanden? oder war es ein anderes Problem?
Zweifelst Du, ob es überhaupt Betriebsstätten zu Kapitalgesellschaften gibt? Dazu hätte ich die Fundstelle BStBl 94 I S. 11 TZ 3 letzter Satz. Muttergesellschaften sind in der Regel Kapitalgesellschaften und da wird gesagt, dass es Betriebsstätten von ihr geben kann.

Viele Grüße
Cirwalda

Viele Grüße
Cirwalda

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rehi,

Bist Du jetzt einverstanden? oder war es ein anderes Problem?
Zweifelst Du, ob es überhaupt Betriebsstätten zu
Kapitalgesellschaften gibt?

nein nimmer… :wink: ich haette nur bezweifelt, das ein pures auslieferungslager in welchem mal lkw-ladungen ankommen und dann wieder auslieferung rausgehen als betriebsstätte anzusehen ist. dazu hast du ja aber nun gepostet. also alles geklärt.

gruss vom

showbee, der zwar auch fast nur mit der ESt „rummacht“, jedoch auch sehr wissbegierig i.S. KSt ist…