Das ist genau seine Frage. Er will nämlich mit dem
österreichischen Recht, der österreichischen
Krankenversicherung und dem österreichischen Fiskus nichts zu
tun haben.
hi,
also vorweg, die KV bei einem GmbH GF haengt davon ab, wo der GF tätig ist und nicht wo die gmbh steuerlich geführt wird. hier kommt es vor allem auf die art der KV (gesetzliche oder private) drauf. imho haben die aber kein interesse daran, wo der arbeitgeber sich rumtreibt 
fassen wir mal ein bischen die umsatzsteuer zusammen.
gmbh (G) liefert einmal an verbraucher (V) und einmal an wiederverkäufer (W).
inwieweit fällt in den beiden umsaetzen G -> V bzw. G -> W umsatzsteuer an und wo.
bei G -> W ist dies ein klassische innergemeinschaftliche lieferung, denn österreich und deutschland sind beides EU staaten. die lieferung der G ist in deutschland zwar umsatzsteuerbar, jedoch steuerbefreit n. § 4 Nr. 1b i.v.m.
§ 6a UStG.
der W bewirkt einen innergemeinschaftlichen erwerb, welchen er zu besteuern hat. er meldet mit seiner umsatzsteuervoranmeldung umsatzsteuer für den erwerb an (kenne den UST satz aus österreich für alkoholika gerade nicht, müsste aber glaub ich 20% sein) und zieht sich diese gleich als vorsteuer.
die lieferung von G -> V ist keine solche iG lieferung, da V nicht als unternehmer für sein unternehmen auftrit. diese lieferung ist hier liegt eine normale lieferung i.s.d. § 3 abs. 1 UStG vor, welche in D steuerbar und in D auch stpfl. ist.
jedoch hebelt §3c UStG dieses aus. diese sogen. versandhandelsregelung soll das bestimmungslandprinzip sicherstellen (USt bekommt das land in dem der verbrauch der ware passiert).
diese regelung gilt vorrangig bei lieferungen an privat oder an umsatzsteuerliche halbunternehmer (umsatzsteuerbefreite, kleinunternehmer etc.).
diese regelung setzt jedoch voraus, das du mindestens eine bestimmte summe ins land X lieferst (sogen. lieferschwelle) bzw. auf die anwendung der lieferschwelle verzichtest. diese lieferschwellen sind bisher eigentlich in allen EU länder
unterschiedlich gewesen, ob sie mit der einführung des Euro vereinheitlicht wurden weiss ich nicht. in deutschland ist diese ab 2002 bei 100.000 euro.
diese regelung ist jedoch für die gmbh nachteilig, da eine versteuerung in österreich 20% ust zur folge hat und somit einen höhren bruttopreis als mit versteuerung in D.
bsp. die G will weine im wert von 100 euro nach österreich liefern. bei verkauf an österreicher und verzicht auf lieferschwelle bzw. überschreiten müssen 20 euro ust an den österreichischen fiskus. der kunde muss also 120 euro berappen.
versteuert die G in deutschland, sind nur 16 euro ust fällig und der ösi muss nur 116 euro berappen. da der bruttopreis für einen endverbraucher ausschlaggebend ist, sollte soweit diese lieferschwelle nicht überschritten wird, auf diese auch nicht verzichtet werden.
das soweit zur ust.
die vorsteuer aus dem kauf der ware kann er natuerlich in beiden faellen abziehen, da die umsatzsteuerfreie iG lieferung diesen zulässt.
zur besteuerung der gewinne: Art. 4 des DBA sagt:
„Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.“
gem. Art. 1 ist der wohnsitz eine juristischen person:
„Bei einer juristischen Person gilt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung
hat, der Ort ihres Sitzes.“
ergo: sitz der gmbh in deutschland. dann besteuerungsrecht in D, selbst wenn eine betriebsstätte (Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird) in Österreich betrieben wird.
der GF ist (soweit wohnsitz oder gew. aufenthalt in D) hier unbeschränkt persönlich steuerpflichtig mit seinen sachlich steuerpflichtigen einkünften.
gruss vom
showbee