Weisungsbefugnis von Ministerien

Hallo und guten Tag, liebe Wissende!

Sind die Justizministerien des Bundes und der Länder weisungsberechtigt gegenüber den ihnen zugeordneten Behörden?

Kann z. B. ein Justizministerium mit Erfolg die Aufnahme bzw. die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens per Weisung anordnen?

Danke für Info und

herzliche Grüße

Helmut

Hallo,

im Grunde ja, aber dem sind Grenzen gesetzt.

Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt in §147, dass dem Bundesministerium der Justiz (hinsichtlich des Generalbundesanwalts) bzw. den Landesjustizministerien (hinsichtlich der Landesstaatsanwaltschaften) die Dienstaufsicht zusteht. Daraus leitet sich das Recht ab, den Staatsanwaltschaften allgemeine, aber auch einzelfallbezogene Weisungen zu erteilen.

  1. Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens (Positive Weisung)
    Das Justizministerium kann die Staatsanwaltschaft anweisen, in einem bestimmten Sachverhalt Ermittlungen aufzunehmen. Dies ist rechtlich unproblematisch, sofern ohnehin ein Anfangsverdacht auf eine Straftat besteht. Die Weisung stellt hier lediglich sicher, dass der Staat seinem Strafverfolgungsauftrag nachkommt.

  2. Einstellung eines Ermittlungsverfahrens
    Die Anweisung, ein laufendes Ermittlungsverfahren einzustellen, ist zwar theoretisch vom Weisungsrecht umfasst, kommt aber beim Legalitätsprinzip (§152 Abs. 2 Strafprozessordnung) schnell an ihre Grenzen.

Wenn objektive Beweise für eine Straftat vorliegen, wäre eine ministerielle Weisung zur Einstellung illegal. Ein Justizminister, der eine solche Anweisung gibt, würde sich unter Umständen selbst der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar machen.

Ein ministerieller Einfluss wäre höchstens dort denkbar, wo das Gesetz der Staatsanwaltschaft selbst einen Ermessensspielraum einräumt (sogenannte Opportunitätseinstellungen, z. B. bei Geringfügigkeit nach § 153 StPO).

Denkbar ist natürlich, dass sich ein Minister über diese Vorgaben hinwegsetzt und erst einmal Fakten schafft. Ob das Justizsystem bei so einem Verhalten resilient genug ist, kann man mit Blick auf die USA zumindest mal als unsicher bezeichnen.

Aber selbst wenn am Ende herauskommt, dass eine Weisung unrechtmäßig war, dann bleibt noch die Frage, wie diese Feststellung wirkt, d.h. ob das Verfahren überhaupt wieder aufgenommen werden kann.

Die Möglichkeit, Weisungen zu erteilen, ist hochumstritten. Eine Folge ist, dass der EuGH entschieden hat, dass deutsche Staatsanwälte keine europäischen Haftbefehle mehr ausstellen dürfen. Inzwischen wurden auch einige Reformen angestoßen. So müssen bspw. Weisungen begründet und zu den Akten genommen werden. Die Abschaffung des Weisungsrechtes wird u.a. vom Richterbund und der Generalstaatsanwaltschaft gefordert.

Gruß
C.

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