Weiterarbeit nach Befristungsende

Hallo!
Es sei folgender Fall angenommen:
Ein Angestellter im öffentlichen Dienst nähert sich dem Ende der aktuellen Vertragsbefristung, sagen wir: in zwei Wochen. Von Seiten der Direktion wurde mehrfach mündlich und per Mail eine Verlängerung bis Ende 2015 mitgeteilt, es werden auch schon Planungen für seinen weiteren Einsatz gemacht. Es hängt der schriftliche Vertrag aber noch in den Mühlen der übergeordneten Verwaltung, und es kann gut sein, daß er bis in zwei Wochen nicht fertig wird. Nun gibt es ja diesen Fall des §15,5 TzBfrG, daß ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn die Arbeit über diesen Zeitpunkt hinaus mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und er der Weiterarbeit nicht unverzüglich widerspricht. Hier würde mich interessieren: wie lange ist „unverzüglich“ hier zu verstehen? Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer den Direktor einige Tage vorher nach dem neuen Einsatzgebiet frägt, damit also nochmal explizit auf die Absicht zur Weiterarbeit aufmerksam macht, und dieser ihm diesbezügliche Anweisungen erteilt?

Hallo,

über den Begriff des „unverzüglich“ herrscht in der mir bekannten Literatur wenig Differenz.
Der AN muß sofort an der Arbeitsaufnahme bzw. an der Weiterarbeit gehindert werden, wenn dies ein weisungsbefugter Vorgesetzter oder ein für Personal für diesen Bereich zuständiger MA bemerkt.
Bestenfalls ein Anruf in der Personalabteilung zur Rückversicherung bzw. Klärung des Sachverhaltes wäre als Verzögerung hinnehmbar.
Vorher ergangene Weisungen bzw. Arbeitseinteilungen können grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, es sei denn, derjenige, der die Weisungen gegeben hätte, wäre zur Einstellung bzw. Kündigung berechtigt. Dann wäre das als ein konkludentes Verlängerungsangebot zu werten.
Die Streitigkeiten könnten sich dann daran entzünden, welchen Status dieser „Direktor“ hätte, der im Fallbeispiel diese Weisungen gegeben hätte.

&Tschüß
Wolfgang

Die Streitigkeiten könnten sich dann daran entzünden, welchen
Status dieser „Direktor“ hätte, der im Fallbeispiel diese
Weisungen gegeben hätte.

Es sei angenommen, daß es sich um den Leiter der Institution handelt, die wiederum in einen größeren organisatorischen Zusammenhang eingebunden ist, beispielsweise der Direktor eine Universitätsbibliothek. Insofern ist er also einstellungsbefugt, wobei die Formalitäten über die Personalstelle der Universität laufen, die wiederum nicht als sehr arbeitsschnell bekannt ist…

Es sei angenommen, daß es sich um den Leiter der Institution
handelt, die wiederum in einen größeren organisatorischen
Zusammenhang eingebunden ist, beispielsweise der Direktor eine
Universitätsbibliothek. Insofern ist er also
einstellungsbefugt, wobei die Formalitäten über die
Personalstelle der Universität laufen, die wiederum nicht als
sehr arbeitsschnell bekannt ist…

Wenn es sich um den Leiter der Institution handelt, dürfte das durchaus ausreichen, sofern nicht rechtzeitig widerrufen wird.
Aber Sicherheit gibt im Einzelfall natürlich nur arbeitsrechtlicher Fachrat

&Tschüß