kennt sich jemand mit o. g. Frage aus ?
Was sind „betriebliche“ und was sind „dringende betriebliche“ Gründe die der Beschäftigung in TZ anstatt VZ entgegenstehen ?
Welche Rechte hat die Mutter, wenn Sie nach einem Jahr Elternzeit wieder einsteigen möchte ? Der AG ( 200 MA) bietet nur Vollzeitjob an.
Kann die Gehaltsgruppe herabgestuft werden ?
Vielen lieben Dank im voraus und herzliche Grüsse
Mond
Was sind „betriebliche“ und was sind „dringende betriebliche“
Gründe die der Beschäftigung in TZ anstatt VZ entgegenstehen?
Das kommt auf die Firma, die Situation, die Tätigkeit usw. an.
Welche Rechte hat die Mutter, wenn Sie nach einem Jahr
Elternzeit wieder einsteigen möchte? Der AG ( 200 MA) bietet
nur Vollzeitjob an.
Hat die Mutter denn ganz offiziel und rechtzeitig einen Antrag auf teilzeit gestellt? Wie sind denn die Hintergründe dieser Geschichte (siehe oben)?
Kann die Gehaltsgruppe herabgestuft werden?
Für die gleiche Tätigkeit wohl eher nicht, aber ohne genauere Infos …
Die Frist wird eingehalten, 3 Monate vorher. Ist noch in der Zukunft, hat allerdings schon negative Antwort vom AG, ausschließlich Vollzeitjob wird in Aussicht gestellt.
Tätig als Beraterin in einem grossen Finanzunternehmen, momentan Elternzeit. Es gibt mehrere vergleichbare TZjobs im Unternehmen.
Gruss
Mond
Die Frist wird eingehalten, 3 Monate vorher. Ist noch in der Zukunft, hat allerdings schon negative Antwort vom AG, ausschließlich Vollzeitjob wird in Aussicht gestellt.
Tätig als Beraterin in einem grossen Finanzunternehmen, momentan Elternzeit. Es gibt mehrere vergleichbare TZjobs im Unternehmen.
Gruss
Mond
Hallo
Was sind „betriebliche“ und was sind „dringende betriebliche“
Gründe die der Beschäftigung in TZ anstatt VZ entgegenstehen ?
In der Praxis kann man sagen, daß in mindestens 95% der Fälle die betrieblichen Gründe einer Ablehnung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Welche Rechte hat die Mutter, wenn Sie nach einem Jahr
Elternzeit wieder einsteigen möchte ?
Für welchen Zeitraum war denn Elternzeit beantragt? Irgendwas passt hier doch nicht. Die ersten zwei Jahre sind verbindlich festzulegen. Entweder hat die AN von vorneherein gesagt „nach einem Jahr bin ich wieder da“ oder eben nicht. Dann geht es hier um eine zustimmungspflichtige vorzeitige Arbeitsaufnahme. Da kann der AG schon sagen „entweder ganz oder gar nicht“, weil er eben am längeren Hebel sitzt.
Kann die Gehaltsgruppe herabgestuft werden ?
Kommt drauf an wieso.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Was sind „betriebliche“ und was sind „dringende betriebliche“
Gründe die der Beschäftigung in TZ anstatt VZ entgegenstehen ?
In der Praxis kann man sagen, daß in mindestens 95% der Fälle
die betrieblichen Gründe einer Ablehnung einer gerichtlichen
Überprüfung nicht standhalten.
Welche Rechte hat die Mutter, wenn Sie nach einem Jahr
Elternzeit wieder einsteigen möchte ?
Für welchen Zeitraum war denn Elternzeit beantragt? Irgendwas
passt hier doch nicht. Die ersten zwei Jahre sind
verbindlich festzulegen. Entweder hat die AN von
vorneherein gesagt „nach einem Jahr bin ich wieder da“ oder
eben nicht. Dann geht es hier um eine zustimmungspflichtige
vorzeitige Arbeitsaufnahme. Da kann der AG schon sagen
„entweder ganz oder gar nicht“, weil er eben am längeren Hebel
sitzt.
Es wurde 1 Jahr beantragt und auch in verschiedenen Gesprächen immer wieder gesagt, dass danach auch nicht verlängert wird. Der AG wusste also Bescheid, dass die AN nach einem Jahr wieder kommt.
Kann die Gehaltsgruppe herabgestuft werden ?
Kommt drauf an wieso.
Wenn der AG nun einer „Weiterbeschäftgung in TZ“ zustimmt, aber nur ein anderes „Arbeitsfeld“ anbietet und in diesem „normalerweise“ ein anderes Gehaltsgefüge besteht, ist dann eine Herabstufung möglich?
Bsp. vormals Beratung danach in TZ Service
Die AN würde ja gerne in ihrem Genre weiterarbeiten.
Herzliche Grüsse und Danke!
Gruß,
LeoLo
Hallo
Also gut, die AN möchte in Teilzeit arbeiten… Trifft das folgende denn zu?
(7) 1Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
(4. …)
- der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Gruß,
LeoLo
Hallo Mond,
Kann die Gehaltsgruppe herabgestuft werden ?
Nein, im Regelfall nicht,dafür wäre entweder eine einvernehmliche Änderung oder Änderungkündigung durch den AG notwendig.
Andererseits erfordert die Lösung eines Problems manchmal auf beiden Seiten Kompromissbereitschaft.
Was hat denn der AG für betriebliche Gründe genannt?
Letztendlich bfürchte ich, dass der Betroffenen - wenn alle Gesprächsversuche gescheitert sind - nur der Gang zu Anwalt und Gericht bleiben.
http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__8.html
Gruß
Hi,
es wurde doch nur Elternzeit für ein Jahr beantragt. Müsste dann nicht das Teilzeit- und Befristungsgesetz greifen?
Gruß