Hallo,
folgende Situation:
A hat einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 28.02.09. Das ist ein Freitag. Wenn er nun Montags wieder zur Arbeit geht und niemand was sagt, hat er dann einen unbefristetet Vertrag?
§ 15 TzBfG sagt ja im Absatz 5: „Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt“
Frage ist nun, wann ist „unverzüglich“ erreicht? Am gleichen Tag? Am Ende der Woche?
Geschäftsführer ist öfters mal nicht in der Firma. Spielt das eine Rolle?
A hat im Dezember 2008 schon einmal die Befristung angesprochen, das Problem ist bekannt
Was ist, wenn die Firma nach dem 28.02.09 wieder einen befristeteten Vertrag vorlegen? Soll A diesen annehmen oder auf die Unbefristung bestehen? Oder kann er sich auch noch nach Ablauf der 2. Befristung sich auf die Unrechtmäßigkeit der 1. Befristung beziehen?
Danke und Gruss Christine
Hallo christine,
aus meiner Sicht ist dieser Arbeitnehmer dann unbefistet beschäftigt, nämlich mit dem Moment der Arbeitsaufnahme.
Soll er unterschreiben oder nicht?
Tja gute Frage. Braucht er eigentlich nicht, weil er ja bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Der befristete Arbeitsvertrag gilt nun als unbefristet.
Soweit die Rechtslage aus meiner Sicht.
Aber dann kommt die Prais, was tun wenn Chef einen befristeten Vertrag vorlegt.
ICh würde, wenn ich denn in dieser Firma danach wirklich noch arbeiten möchte dem Chef freundlich fragen, warum er mich überhaupt noch befristen will. Ob er nich mit meiner Leistung zufrieden ist und was gegen eine unbefristete Stelle nach so langer Zeit spricht.
Liebe Grüße
Birigt
Hi
Frage ist nun, wann ist „unverzüglich“ erreicht? Am gleichen
Tag? Am Ende der Woche?
Wenn der verantwortliche Vorgesetzte das Ganze mitbekommt (GROB gesagt)
Was ist, wenn die Firma nach dem 28.02.09 wieder einen
befristeteten Vertrag vorlegen? Soll A diesen annehmen oder
auf die Unbefristung bestehen?
ICH würde die nachträgliche Befristung unterschreiben (allerdinbgs nicht auf den 28.02. rückdatiert!) und dann mal schauen, was der AG vorhat, wenn diese neue Befristung vorbei ist.
Man hat bis zu drei Wochen nach Ende der hier vorliegenden unrechtmäßigen Befristung immer noch Zeit, die Sache notfalls rechtlich durchzudrücken.
Warum sollte man überflüssig das Verhältnis schon vorher belasten?
Oder kann er sich auch noch
nach Ablauf der 2. Befristung sich auf die Unrechtmäßigkeit
der 1. Befristung beziehen?
Die erste Befristung schin ja bis zum 28.02. re
chtmäßig zu sein.
Was man dann also angreifen kann, ist die Unrechtmäßigkeit der zweiten Befristung, da das Arbeitsverhältnis bereits kraft TzBfG in eine unbefristete Beschäftigung übergegangen ist.
Aber, wie gesagt: Das sollte man dann auch erst machen, wenn ein Ende der Beschäftigung überhaupt im Raum steht…
VG
Guido
Hallo,
der AN sollte, wenn er nach dem 28.02. gearbeitet hat und es wird ihm zu einem späteren Zeitpunkt, sagen wir mal am 05. o. 06. 03 ein neuer befristeter Vertrag vorgelegt, diesen auf keinen Fall unterschreiben, da er damit den vorher unbefristen Vertrag, der nach dem 28.02. zu stande gekommen ist wieder aufhebt. Er wäre dann wieder befristet, falls es sich um eine Befristung mit Sachgrund handelt.
Hallo,
der AN sollte, wenn er nach dem 28.02. gearbeitet hat und es
wird ihm zu einem späteren Zeitpunkt, sagen wir mal am 05. o.
06. 03 ein neuer befristeter Vertrag vorgelegt, diesen auf
keinen Fall unterschreiben, da er damit den vorher unbefristen
Vertrag, der nach dem 28.02. zu stande gekommen ist wieder
aufhebt.
Hallo Petra,
woher hast Du diese Weisheit ? Hast Du dafür irgendeinen Beleg? Wahrscheinlich nicht, da es einfach nicht stimmt. Wie Guido schon oben geschrieben hat, kann der AN diesen verspäteten Anschlußvertrag ruhigen Gewissens unterschreiben, wenn er nicht zurückdatiert ist und dann immer noch auf Entfristung klagen.
Er wäre dann wieder befristet, falls es sich um eine
Befristung mit Sachgrund handelt.
Sachgrund oder nicht spielt hier überhaupt keine Rolle.
&Tschüß
Wolfgang
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danke für die Antworten.
Bedeutet jetzt zusammengefasst:
A geht am 1.3. zur Arbeit. Vorgesetzter merkt es am 3.3. und unternimmt nichts. Somit ist es ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Arbeitgeber legt A am 5.3. einen widerum befristeten Arbeitsvertrag vor. A unterschreibt diesen.
Am 28.02.10 (also nach Ablauf des 2. befristeten Arbeitsvertrags) gibt es keine Verlängerung.
A kann dann auf normale Kündigung klagen, da die 2. Befristung nicht rechtmäßig war bzw. auf Weiterbeschäftigung.
Habe ich das alles so richtig verstanden?
Insbesondere der Teil, dass A keine Nachteile entstehen, wenn er trotz rechtlicher Unbefristung des Arbeitsverhältnisses einen befristeten Vertrag unterschreibt. Nicht dass er dann aus dem unbefristeten in einen befristeten Arbeitsvertrag rutscht, da er unterschrieben hat.
Danke
Hi!
A geht am 1.3. zur Arbeit. Vorgesetzter merkt es am 3.3. und
unternimmt nichts. Somit ist es ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis.
Richtisch
A kann dann auf normale Kündigung klagen, da die 2. Befristung
nicht rechtmäßig war bzw. auf Weiterbeschäftigung.
Naja - klagen kann man auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch den zweiten befristeten Vertrag nach Ablauf der Frist zum 28.02.2010 nicht beendet ist.
Habe ich das alles so richtig verstanden?
Ja.
Insbesondere der Teil, dass A keine Nachteile entstehen, wenn
er trotz rechtlicher Unbefristung des Arbeitsverhältnisses
einen befristeten Vertrag unterschreibt. Nicht dass er dann
aus dem unbefristeten in einen befristeten Arbeitsvertrag
rutscht, da er unterschrieben hat.
Aus dem bereits unbefristeten Arbeitsverhältnis wird selbsverständlich durch die Unterschrift KEIN befristetes AV.
VG
Guido
BAG 5 AZR 592/05
mehr will ich dazu nicht sagen, du weißt ja immer soooooo viel
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HILFE!
BAG 5 AZR 592/05
mehr will ich dazu nicht sagen, du weißt ja immer soooooo viel
Ich schmeiß mich weg.
Da wird mal nichtssagend irgendein an den Haaren herbeigezogenes Urteil präsentiert, was mit dem Thema hier nichts (in Buchstaben , N _ I _ C _ H _ T _ S ) zu tun hat, und selbst eine Erläuterung, wo in aller Welt da ein Zusammenhang sein soll, kommt von Dir nicht.
Es geht in diesem Urteil darum, dass ein Arbeitsverhältnis konkludent aufgehoben wurde (also nix mit Befristung und schon mal gar kein Wort von Sachgrund) und anschließend ein Dienstvertrag geschlossen wurde (welcher die Konkludenz begründete).
Die 2. Instanz hat festgestellt, dass der Kläger (ein Geschäftsführer mit regelmäßig befristetem DIENSTvertrag) kein Arbeitnehmer ist, und das BAG hat dies bestätigt.
Insofern:
JA, Wolfgang hat immer sooooo viel Ahnung, was man von Dir nun mal so gar nicht behaupten kann.
PLONK
Guido
http://lexetius.com/2006,2070
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