Weiterbildung Absetzbarkeit Steuer Voraussetzung Bindung an das Unternehmen Physiotherapie

Welche Voraussetzungen gibt es für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Fortbildung eines Mitarbeiters in einer Praxis für Physiotherapie?
Es geht um folgendes: Angenommen ein Mitarbeiter in einer Physiotherapiepraxis möchte sich weiterbilden.
Der Arbeitgeber würde die Kosten für eine umfangreiche Weiterbildung (quasi als Lohnerhöhung) übernehmen (4 Jahre und über 12.000,-€ Kosten.
Gibt es irgendwelche Voraussetzungen hinsichtlich der darauffolgenden Bindung an das Unternehmen. (Angenommen der Arbeitnehmer möchte eine zu lange Bindung an das Unternehmen vermeiden und benötigt jetzt Quellenmaterial um die Argumente seines Arbeitgebers zu entkräften, das er es nur dann von der Steuer absetzen kann, wenn der Arbeitnehmer sich darauf 3 Jahre an das Unternehmen bindet…
Ich habe irgendwo nämlich schon im Internet gelesen, das die darauffolgende Bindung maximal ein Jahr betragen darf - finde den Artikel aber leider nicht mehr…
Danke schon einmal für eure schnelle Antwort

Gunnar

Hallo Gunnar,
solange der Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildung trägt, kann man als Arbeitnehmer höchstens noch Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte und Verpflegungsmehraufwand eventuell absetzen. Dies ist unabhängig davon, wie lange man sich dafür beim Arbeitgeber verpflichtet. Üblich sind allerdings drei Jahre soweit ich weiß.
Gruß
S. Noé

Servus,

mach mal die Gegenprobe: Wenn es eine solche Bedingung gäbe, wären die Zahlungen des Arbeitgebers ohne Bindung des Arbeitnehmers Arbeitslohn und würden auf diese Weise den Gewinn schmälern.

Dass es seine derartige Vorschrift nicht gibt, lässt sich nicht aus dem Gesetz begründen, weil man für etwas, das es nicht gibt, jede beliebige unbedruckte Seite aus EStG oder EStR zitieren könnte.

Ganz unabhängig davon gibt es natürlich auch nicht, was den Arbeitgeber dazu verpflichten würde, seinem Mitarbeiter den Wechsel zur Konkurrenz mit so hohem Aufwand zu erleichtern, ohne dass er selber was davon hat. Eine naheliegende Antwort wäre in der gegebenen Situation: „Na gut, wer nicht will, der hat gehabt.“

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Sabine,

es geht Gunnar darum, ob der Arbeitgeber betrieblichen Aufwand bzw. Betriebsausgaben nur geltend machen kann, wenn eine Bindung seines Arbeitnehmers vereinbart wird. Anders gäbe nämlich die Formulierung „… Argumente seines Arbeitgebers zu entkräften, dass er es nur dann von der Steuer absetzen kann, wenn der Arbeitnehmer sich darauf 3 Jahre an das Unternehmen bindet…“ keinen Sinn.

Der Sachverhalt ist zwar zweideutig formuliert, aber es wird aus dem Kontext schon klar, wer da behauptet, etwas „nicht absetzen“ zu können.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Steuerliche Absetzbarkeit für den AG hat grundsätzlich nichts damit zu tun, ob eine Bindungsfrist für den AN vereinbart wird.
Wenn der AG das Gegenteil behauptet, soll er doch den Beweis antreten

Gibt es irgendwelche Voraussetzungen hinsichtlich der
darauffolgenden Bindung an das Unternehmen.

Ja, eine umfangreiche arbeitsrechtliche Rechtsprechung des BAG, zusammengefasst u.a. hier:
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/fortbildungskosten.htm

Angenommen der
Arbeitnehmer möchte eine zu lange Bindung an das Unternehmen
vermeiden und benötigt jetzt Quellenmaterial um die Argumente
seines Arbeitgebers zu entkräften, das er es nur dann von der
Steuer absetzen kann, wenn der Arbeitnehmer sich darauf 3
Jahre an das Unternehmen bindet…

Nochmals, das Eine hat mit dem Anderen nix zu tun. Der AG kann jederzeit die Genehmigung und Vergütung einer Fortbildung von einer Bindungsfrist abhängig machen. Der AN kann diese Vertragsergänzung akzeptieren oder auch nicht.

Ich habe irgendwo nämlich schon im Internet gelesen, das die
darauffolgende Bindung maximal ein Jahr betragen darf - finde
den Artikel aber leider nicht mehr…

Entweder falsch gelesen oder aber der Artikel war falsch, den die Grenze für Bindungsfristen (die im Übrigen idR erst nach Abschluß der Weiterbildung zu laufen beginnen) können bis zu 3 Jahre betragen, in Ausnahmefällen auch länger.
Im Vorliegenden Fall würde ich aufgrund von Dauer und Kosten grundsätzlich 3 Jahre für angemessen halten, es ist aber auch zu berücksichtigen, ob die Weiterbildung während der Arbeitszeit unter Freistellung und Fortzahlung des Entgeltes stattfindet oder außerhalb der Arbeitszeit.

Danke schon einmal für eure schnelle Antwort

Gunnar

&Tschüß
Wolfgang