Hallo, wie kann man eine Umschulung/Weiterbildung steuerlich absetzen?
Es geht um eine Weiterbildung zu einem NEUEN Beruf, es ist keine Erstausbildung.
Daher handelt es sich auch nicht um Werbungskosten, denn die Ausbildung hat mit dem jetzigen Beruf nichts zu tun.
Früher gab es doch mal die Möglichkeit sowas als Sonderausgaben abzusetzen, nur finde ich diesen Paragraph nicht mehr. Geht das noch?
Hallo,
Es geht um eine Weiterbildung zu einem NEUEN Beruf, es ist keine Erstausbildung.
Daher handelt es sich auch nicht um Werbungskosten, denn die Ausbildung hat mit dem jetzigen Beruf nichts zu tun.
Egal, das sind trotzdem Werbungskosten.
Grüße
Im Gegensatz zu elbuffo bin ich der Meinung, dass es Sonderausgaben sind und keine Werbungskosten, weil sie mit den jetzigen Einnahmen in keinem Zusammenhang stehen. Für eine Zweitausbildung sind Ausbildungskosten bis 4000 EUR absetzbar.
Hallo,
Im Gegensatz zu elbuffo bin ich der Meinung,
Artikel 5 (1) GG http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
dass es Sonderausgaben sind und keine Werbungskosten, weil sie mit den jetzigen Einnahmen in keinem Zusammenhang stehen. Für eine Zweitausbildung sind Ausbildungskosten bis 4000 EUR absetzbar.
Immer her mit einem zitierfähigen Beleg, aus dem das für 2011 hervorgeht.
§ 9 (1) Satz 1 EStG: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“
Jede Ausbildung nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. abgeschlossenen Studium ist eine Fortbildung.
R 9.2 LStR 2008 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung: „Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium sind Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. … Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar.“
Und dann noch das BMF-Schreiben vom 22.09.2010 zu diesem Thema: [http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Starts…](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Hier dürfte insbesondere dieser Satz interessant sein: „Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung oder weiteres Studium), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.“
Es kommt also nicht darauf an, ob es mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf zusammenhängt.
Grüße
(Das ist keine Doktorarbeit, insofern könnte es sein, dass Belege fehlen oder vorhandene nicht korrekt dargestellt sind.)
Das hört sich überzeugend an, insbesondere das Zitat aus den LStR 2008.
Ich frage mich nur, wann dann EStG §10, 1, Punkt 7, überhaupt noch zum Tragen kommt. Nur wenn nach der Erstausbildung dieser Beruf gar nicht ausgeübt wird, sondern z.B. nur Einkünfte aus Kapital oder Vermietung erzielt werden ? Und treffen die Zitate auch zu, wenn ausgeübter Beruf B nichts mit dem erlernten Beruf A zu tun hat und Beruf C angestrebt wird ?
Hallo,
Das hört sich überzeugend an, insbesondere das Zitat aus den LStR 2008.
Ich frage mich nur, wann dann EStG §10, 1, Punkt 7, überhaupt noch zum Tragen kommt.
Dann, wenn es sich um die erste Berufsausbildung bzw. das erste Studium des Steuerpflichtigen handelt.
Und treffen die Zitate auch zu, wenn ausgeübter Beruf B nichts mit dem erlernten Beruf A zu tun hat und Beruf C angestrebt wird?
Ja. Das wäre lediglich zu verneinen, wenn es ein Studium wäre, mit dem ausgeschlossen wäre, dass damit in Zukunft auch nur eine Möglichkeit besteht damit Geld verdienen zu können. Das müßte dann freilich das FA begründen und beweisen. Mir fällt da erstmal nichts ein, was nicht bedeutet, dass es solche Ausbildungen nicht gibt. Zumindest dürften alle Studiengänge an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen und alle Ausbildungsberufe nebst Weiterbildungen wie Techniker, Meister, Fachwirt etc. pp. darunter fallen.
Einfach mal von dem lösen, was eventuell früher war und/oder wie es von den Finanzämtern gehandhabt wurde.
Das Lösungsschema ist im Grunde recht simpel. Hat man bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen? Dann ist alles was folgt erstmal Fortbildung im steuerechtlichen Sinne, womit es Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind. Nich zuviel reinintepretieren und (beim Steuerrecht ganz wichtig) bloß nicht überlegen, ob man das als sinnvoll oder gerecht empfindet ;o)
Grüße
Hier dürfte insbesondere dieser Satz interessant sein: „Ist
einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene
erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes
Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung oder
weiteres Studium), handelt es sich dagegen bei den durch die
weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten
Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein
hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang
mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der
angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.“Es kommt also nicht darauf an, ob es mit dem gegenwärtig
ausgeübten Beruf zusammenhängt.Grüße
Das ist interessant, vielen Dank!
Wobei es für mich fraglich ist, wie man einen „hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang“ nachweisen kann…
Hallo,
Das ist interessant, vielen Dank!
Wobei es für mich fraglich ist, wie man einen „hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang“ nachweisen kann…
Das ist nicht so schwierig und im Zweifel müßte das Finanzamt erstmal begründen warum nun gerade die konkrete Aus-, Fort- oder Weiterbildung nicht darunter fiele.
Hinreichend konkret und objektiv wäre es bereits, wenn es zu einem Abschluss führt, mit dem man zumindest theoretisch Geld verdienen könnte. Die Seepferdchenprüfung mag da nicht dazu gehören, aber bei allen Studiengängen und Ausbildungsberufen hier in Deutschland, wäre das bereits gegeben.
Die Abgrenzung läuft hier wie bei allen anderen Sachen eben irgendwo da, wo es zu stark in Richtung privater Lebensführung geht. Sowas wird z.B. gerne bei Sprachkursen gemacht. Da behaupten die FA meist erstmal, dass das reines Privatvergnügen wäre. Da läge es dann am Steuerpflichtigen das Gegenteil zu beweisen und hängt dann im Zweifel vom konkreten Fall ab.
Grüße