Weiterbildungsvereinbarung Bindungsdauer

Liebe Experten, ich hoffe auf Ihre spezielle Kenntnisse.

Nehmen wir an Arbeitnehmer A vereinbart eine Weiterbildung mit Rückzahlungsverpflichtung mit der Gesellschaft B. In dieser Vereinbarung sind u.a. die Daeuer der Weiterbildung, die Kosten und die Bindungsdauer an die Gesellschaft durch die Weiterbildung angegeben. Angenommen wird eine Bindungsdauer von 2 Jahren nach Weiterbildungsende, d.h. Arbeitnehmer A verpflichtet sich innerhalb der 2 Jahre die Gesellschaft nicht zu verlassen.
Sollte dies dennoch erfolgen, ist Arbeitnehmer A zur anteiligen Rückzahlung der übernommenen Kosten an Gesellschaft B verpflichtet. Bei Gründen die der Betrieb zu vertreten hat, ist eine Rückzahlung nicht notwendig!

Lt. verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs ist die Dauer der Weiterbildung für die Bindungsdauer maßgebend.

Nehmen wir an, Arbeitnehmer A nimmt an einer ganztägigen Weiterbildng für zwei Monate in Vollzeit teil, dann ist eine Bindungsdauer von max. 1 Jahr möglich.

Was ist wenn der Arbeitnehmer A an einer berufsbegleitenden Weiterbildung, welche nur 2x Woche stattfindet, ebenfalls in 2 Monaten teil. Zähle ich dann immer nur die 2 Tage pro Woche oder können für die Bindungsdauer 2 Monate angesetzt werden???

Besten Dank für die Antworten

Was ist wenn der Arbeitnehmer A an einer berufsbegleitenden
Weiterbildung, welche nur 2x Woche stattfindet, ebenfalls in 2
Monaten teil. Zähle ich dann immer nur die 2 Tage pro Woche
oder können für die Bindungsdauer 2 Monate angesetzt werden???

Hallo,

ich würde auch hier als Dauer der Weiterbildung 2 Monate ansetzen. Meines Erachtens ist es nicht erheblich, wie oft die Weiterbildungseinrichtung während dieser Zeit aufgesucht wird. Fakt ist, dass die Weiterbildung bis zu deren Abschluss 2 Monate dauert.

Grüße
Florian