Weiteres Haus auf Erbpachtgrund bauen

Hallo,

da ist jemand Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, welches er nicht selbst bewohnt, auf einem Erbpachtgrundstück. Nun hat der Eigentümer überlegt, da es das Grundstück grundsätzlich seiner Auffassung nach zulassen würde, ein weiteres Mehrfamilienhaus hierauf zu errichten. Das Grundstück ist riesig, der Erbpachtzins im Verhältnis zur Größe des Grundstücks eher gering. Allerdings lastet zur Zeit die ganze Gartenarbeit auf einer Mieterin.

Erste Frage: Kann der Grundstückseigentümer einen Neubau grundsätzlich ohne Gründe ablehnen?

Auf dem Haus lastet eine geringe Grundschuld. In wie weit wäre wohl, bei fester Anstellung des Eigenümerehepaars (beide ca. 30 J.), eine Bank bereit den Neubau, welcher als reines Anlageobjekt genutzt werden sollte, komplett ohne Eigenmittel (mal abgesehen von den Baunebenkosten) zu finanzieren?

Danke für Eure Einschätzung
jesch

Auf dem Haus lastet eine geringe Grundschuld. In wie weit wäre
wohl, bei fester Anstellung des Eigenümerehepaars (beide ca.
30 J.), eine Bank bereit den Neubau, welcher als reines
Anlageobjekt genutzt werden sollte, komplett ohne Eigenmittel
(mal abgesehen von den Baunebenkosten) zu finanzieren?

…wenn das erste Objekt dir auch gehört hast du ja mind. 1/3 EK - das dürfte reichen - aber Banken sind nun einmal erfolgsorientiert und da kommt es eben auch auf die Lage und den Komfort des Objektes an. In München dann eben „ja“ in Eberswalde „nein“. Dann was heisst schon feste Anstellung??? 2x1500EUR Brutto sind etwas anderes als 1x5000EUR brutto - ich denke da musst du schon etwas konkreter werden um die Sachlage einzuschätzen.

schönen Sonntag
Keuper

was ist denn in erster Linie mit der Eigentümerin?
Ok. Das größere Problem wird auch wohl nicht in der Finanzierbarkeit sondern mehr in der Grundstückeigentümerin liegen. Wie sieht es denn hier mit ihr aus?

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Erste Frage: Kann der Grundstückseigentümer einen Neubau
grundsätzlich ohne Gründe ablehnen?

Im Erbpachtvertrag steht drin, was der Pachtnehmer darf und was nicht. Was nicht drin steht, muß neu verhandelt werden und da darf der Eigentümer sich natürlich verweigern, wenn er es will.

Eine weitere Frage ist, ob der Bebauungsplan überhaupt eine weitere Bebauung zuläßt. Dass das Grundstück groß ist heißt ja nicht automatisch, das die gesamte Fläche Bauland ist.

Hallo, beginne nochmals am Anfang:Erbpacht(?) oder Erbbaurecht (?)

Das Erbbaurecht, dieses ist in der Erbaurechtsverordnung ( ErbbauVO ) geregelt. Als kurze Erläuterung hierzu folgendes:

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche (dingliche) Recht, auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu haben . Es ist ein „grundstücksgleiches“ Recht und wird daher wie ein Grundstück behandelt. Steigende Baulandpreise heben es in der Vergangenheit vielen Bau- und Kaufwilligen erschwert, zu einem Eigenheim zu kommen. Deshalb wurde das Erbbaurecht um die Jahrhundertwende als ein Instrumentarium zur Förderung des Erwerbs von Hauseigentum durch minderbemittelte Schichten ins BGB aufgenommen. Die BGB-Vorschriften wurden später durch die Erbbaurechtsverordnung von 1919 ersetzt, auf deren Grundlage heute die meisten Erbbauverträge beruhen. Klassische Erbbaurechtsgeber aus dem sozialen Aspekt heraus waren und sind die Kirchen und Gemeinden.

Der Erbauberechtigte braucht für den Grunderwerb kein Geld aufbringen. Statt dessen bezahlt er einen jährlichen Erbbauzins an den Grundeigentümer. Der Wertzuwachs am Boden bleibt damit beim Eigentümer. Das Erbbaurecht wird im allgemeinen auf die Dauer von 99 Jahren begründet ( es ist jedoch auch jede andere Dauer denkbar. Die Erbbaurechtsverordnung enthält keine Regelung zur Befristung des Erbbaurechts, so dass auch ein Erbbaurecht auf ewiger Dauer denkbar ist ).

Diese meist ungewöhnlich lange Laufzeit macht es erforderlich, den Erbbauzins durch eine sogenannte Wertsicherungsklausel im Erbbaurechtsvertrag variabel zu gestalten. Wenn die Wertsicherungsklausel dingliche Wirkung entfalten soll, muß sie nach Zeit und Wertmaßstab bestimmbar sein. Dient das Erbbaurecht Wohnzwecken, darf der Erbbauzins nur alle drei Jahre angepasst werden, und zwar nur im Rahmen der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Erbbaurecht entsteht durch Anlage eines besonderen Grundbuchblattes (Erbbaugrundbuch).

Im Grundbuch des Eigentümers kann es nur an erster Rangstelle in Abteilung II unwiderruflich eingetragen werden.

In Abteilung II des Erbbaugrundbuchs wird der Erbbauzins durch eine Reallast abgesichert. In der Regel vereinbaren die Vertragsparteien ein gegenseitiges Vorkaufsrecht. Im Erbbau-rechtsvertrag wird geregelt, in welchen Fällen dem Erbbaurechtsgeber ein Heimfallanspruch zusteht und welche Entschädigung beim Heimfall oder bei Ablauf des Erbbaurechts der Erb-bauberechtigte erhält. Entschädigungszahlung bei Beendigung des Erbbaurechts kann der Erbbaurechtsgeber dadurch abwenden, dass er das Erbbaurecht verlängert.

Neben diesem geschilderten Erbbaurecht gibt es auch den Pachtvertrag und den Landpacht-vertrag . Im Pachtvertrag wird der Gebrauch des verpachteten Gegenstands und der Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit gewährt. Beim Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Sowohl der Pachtvertrag, als auch der Landpachtvertrag werden im Immobilienbereich bei Objekten zu reinen Wohnzwecken wohl, wenn überhaupt, seltenst zur Anwendung kommen.

MfG

Bernd

Es handelt sich um ein Erbbaurecht! Auf diesem Grundstück hat der Erbbaurberechtigte vor ca 40 Jahren ein Mehrfamilienhaus gesetzt. Nun gedenkt der Erbbauberechtigte, rein aus finanziellem Interesse :smile: daran in den Garten ein weiteres Mehrfamilienhaus zu setzen! So sieht die Situation zur Zeit aus. Der damalige Erbbaurechtsvertrag sieht nichts gegenteiliges vor - es steht sogar drin dass ein evtl. weiterer Bau den Erbbauzins erhöhen kann o.ä.

Meine Frage ist ja nur, ob der Grundbesitzer grundsätzlich gegen den Neubau sein kann. Was ja aber wohl so ist! oder?? Leider ist es wahrscheinlich so, dass das Grundeigentümer dem nicht zustimmen wird.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers und Erbbaurechtgebers keine weitere Bebauung.

Auch wenn er sich die Möglichkeit im Erbbaurechtsvertrag offen gehalten hat, kann man ihn nicht verpflichten einer weiteren Bebauung zuzustimmen.

Im Laufe von mehreren Jahren (bisweilen 99 Jahre) ändern sich auch manchmal die Planungen des Eigentümers (oder neuen Eigentümers z.B. Erben, Käufer, etc.) hinsichtlich weiterer oder späterer Nutzung des Grundstücks.

MfG

Bernd

Ok. Das größere Problem wird auch wohl nicht in der
Finanzierbarkeit sondern mehr in der Grundstückeigentümerin
liegen. Wie sieht es denn hier mit ihr aus?

…und daran hab ich erst einmal gar nicht gedacht - Grundstücksgrösse sagt erst einmal gar nichts aus - ein optisch vorhandes Grundstück ist noch lange keine Einheit das kann durchaus ein Flickenteppich sein - also erst einmal in die Pläne schauen - Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Bebauungsgrenzen checken.
Zu meinem Vorposter - Erbauverträge sind nun einmal Verträge und da kann alles Mögliche drinstehen… - also checken ist auch hier angesagt… in unserem Baugebiet gibt es auch Erbbaugrundstücke und in deren Verträgen steht z.B. ein Ausschluss von gewerblicher Nutzung drin und in der Tat wurde einem Versicherungsvertreter untersagt sein Büro dort zu betreiben - du bist halt nicht Eigentümer sondern Besitzer.

Gruss aus Basel
Keuper