Hallo, beginne nochmals am Anfang:Erbpacht(?) oder Erbbaurecht (?)
Das Erbbaurecht, dieses ist in der Erbaurechtsverordnung ( ErbbauVO ) geregelt. Als kurze Erläuterung hierzu folgendes:
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche (dingliche) Recht, auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu haben . Es ist ein „grundstücksgleiches“ Recht und wird daher wie ein Grundstück behandelt. Steigende Baulandpreise heben es in der Vergangenheit vielen Bau- und Kaufwilligen erschwert, zu einem Eigenheim zu kommen. Deshalb wurde das Erbbaurecht um die Jahrhundertwende als ein Instrumentarium zur Förderung des Erwerbs von Hauseigentum durch minderbemittelte Schichten ins BGB aufgenommen. Die BGB-Vorschriften wurden später durch die Erbbaurechtsverordnung von 1919 ersetzt, auf deren Grundlage heute die meisten Erbbauverträge beruhen. Klassische Erbbaurechtsgeber aus dem sozialen Aspekt heraus waren und sind die Kirchen und Gemeinden.
Der Erbauberechtigte braucht für den Grunderwerb kein Geld aufbringen. Statt dessen bezahlt er einen jährlichen Erbbauzins an den Grundeigentümer. Der Wertzuwachs am Boden bleibt damit beim Eigentümer. Das Erbbaurecht wird im allgemeinen auf die Dauer von 99 Jahren begründet ( es ist jedoch auch jede andere Dauer denkbar. Die Erbbaurechtsverordnung enthält keine Regelung zur Befristung des Erbbaurechts, so dass auch ein Erbbaurecht auf ewiger Dauer denkbar ist ).
Diese meist ungewöhnlich lange Laufzeit macht es erforderlich, den Erbbauzins durch eine sogenannte Wertsicherungsklausel im Erbbaurechtsvertrag variabel zu gestalten. Wenn die Wertsicherungsklausel dingliche Wirkung entfalten soll, muß sie nach Zeit und Wertmaßstab bestimmbar sein. Dient das Erbbaurecht Wohnzwecken, darf der Erbbauzins nur alle drei Jahre angepasst werden, und zwar nur im Rahmen der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Erbbaurecht entsteht durch Anlage eines besonderen Grundbuchblattes (Erbbaugrundbuch).
Im Grundbuch des Eigentümers kann es nur an erster Rangstelle in Abteilung II unwiderruflich eingetragen werden.
In Abteilung II des Erbbaugrundbuchs wird der Erbbauzins durch eine Reallast abgesichert. In der Regel vereinbaren die Vertragsparteien ein gegenseitiges Vorkaufsrecht. Im Erbbau-rechtsvertrag wird geregelt, in welchen Fällen dem Erbbaurechtsgeber ein Heimfallanspruch zusteht und welche Entschädigung beim Heimfall oder bei Ablauf des Erbbaurechts der Erb-bauberechtigte erhält. Entschädigungszahlung bei Beendigung des Erbbaurechts kann der Erbbaurechtsgeber dadurch abwenden, dass er das Erbbaurecht verlängert.
Neben diesem geschilderten Erbbaurecht gibt es auch den Pachtvertrag und den Landpacht-vertrag . Im Pachtvertrag wird der Gebrauch des verpachteten Gegenstands und der Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit gewährt. Beim Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Sowohl der Pachtvertrag, als auch der Landpachtvertrag werden im Immobilienbereich bei Objekten zu reinen Wohnzwecken wohl, wenn überhaupt, seltenst zur Anwendung kommen.
MfG
Bernd