Weitergabe fremder Daten und Dokumente an Dritte

Hallo liebe Experten,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Person A übergibt Person B einige persönliche Dokumente, damit B für A eine Steuererklärung erstellen kann. (Dies geschieht auch.)
Da A die Dokumente selbst aktuell nicht benötigt, wird vereinbart, dass A die Sachen irgendwann später wieder abholt.
B entschließt sich plötzlich ohne Absprache, A die Unterlagen vorbeizubringen. Da B sich nicht ankündigt, ist A nicht zuhause.
Daraufhin klingelt B willkürlich bei einer Mietspartei aus As Haus: Familie C. B kennt Familie C überhaupt nicht und auch A kennt die Cs nur sehr flüchtig aus dem Hausflur.
B übergibt also der fremden Familie C die Dokumente von A mit der Aufforderung, selbige an A weiterzureichen, da die Unterlagen nicht in den Briefkasten passen. Die Unterlagen sind offen einsehbar, ohne Umschlag o.ä.
(Am nächsten Tag bekommt A die Unterlagen von Frau C.)

Hier die Frage: Darf B ohne das Wissen von A an völlig fremde Menschen Dokumente von A aushändigen, auch noch ohne Umschlag oder Sichtschutz? Es handelt sich konkret um Bankdaten, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Quittungen von Käufen, Steuerbescheide, Kopie der Steuererklärung, Sozialversicherungsunterlagen etc.
Ist das nicht zumindest fahrlässig o.ä. und kann B dafür belangt werden?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, danke schon einmal! :smile:
Viele Grüße
Alabastergarten

Die Weitergabe Ihrer Daten durch B ist widerrechtlich und kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde geahndet werden. Es liegt mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro belegt werden kann (§ 43 Abs. 2 BDSG). mvr-datenschutz.de

Hallo,

B darf dies natürlich nicht. Ist er ein Steuerberater? Dann haben Sie die Möglichkeit gegen ihn vorzugehen.

Sollte es eine befreundete Person sein, der ihnen mit der Steuererklärung nur einen privaten gefallen getan hat, wird es mit der Haftung schwer. Dann bin ich mir nicht sicher, ob Sie eine Chance haben gegen die Person vorzugehen.

Hallo Alabastergarten,

nun, so wie es aussieht handelt es sich bei den Personen A und B um Privatpersonen, womöglich auch Freunde oder zumindest um gute Bekannte.
Deshalb wird es sicherlich zwischen den beiden Personen keinen Dienstleistervertrag gemäß § 11 BDSG geben, oder?
Also, im Klartext - jede Privatperson die einer anderen Privatperson irgendwelche persönliche Daten überlässt handelt prinzipiell eigenverantwortlich. Anders verhält es sich bei Dienstleister, welche Kundendaten verarbeiten. Hier greift der Datenschutz in aller härte durch. Dort dürfen keine Daten so mir nichts dir nichts ohne weiteres (opt in) weitergegeben werden.
Eine Zivilklage im vorliegenden Fall wäre ohne eines signifikanten Schadens sowieso sinnlos.
Nun, bleibt also nur der klassische Tipp sensible Daten auch immer sensibel zu behandeln.

Der Datenschutzbeauftragte.

Hallo,

bei dieser Anfrage geht es in erster Linie um zivilrechtliche Fragestellungen und nicht um eine Frage des Datenschutzes. Da - wie ich vermute - die Erledigung der Steuererklärung eine Gefälligkeit im Bekanntenkreis war, greift hier weder das Bundesdatenschutzgesetz noch das Steuerberatergesetz und ein etwaiger Schadensersatz für Persönlichkeitsrechtsverletzungen könnte nur auf zivilrechtlicher Ebene eingeklagt werden.

Viele Grüße,

W.H.

Hallo Alabastergarten,

bei privatem Umgang mit Daten greift das Bundesdatenschutzgesetz nicht, daher kann ich dir zu dem Fall zumindest aus Sicht des BDSG nichts sagen.

Trotzdem schönen Gruß

sun

hallo Alabastergarten;
da muss ich etwas ausholen und unterstelle; dass es keine schriftliche vereinbarung gibt und B nur aus gefälligkeit ohne geld gehandelt hat:

das Bundesdatenschutzgesetz gilt nicht für den privaten Umgang mit Daten, sondern nur für öffentliche Verwaltungen bzw für Unternehmen.

Ferner unterstelle ich, dass B kein „offizieller“ Steuerberater war.

Somit könnte A nur einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen B durchsetzen, dass B nicht Unterlagen unberechtigt weitergibt.

Wird sich aber der Mühe nicht lohnen.
Empfehlung: künmftig gleich regeln, wer die Unterlage wieder zurückbekommen kann; würde dir dies mit einem „offiziellen“ Steuerberater passieren, wäre dieses Verhalten strafbar (§ 203 StGB).

Hoffe, du kannst damit was anfingen!
Gruß!

Hallo,
aus Datenschutzgründen halte ich das Verhalten für absolut indiskutabel. Ich weiß zwar nicht, ob man A belangen kann (bin kein Jurist) aber das Verhalten ist auf jedenfall grob fahrlässig und ohne Zustimmung der betroffenen Person aus meiner Sicht nicht zulässig. Ich würde einer solch sorglosen Person noch nicht mal meine Telefonnummer geben.
Es grüßt herzlich
Waldameise

Hallo,
wenn „B“ eine Firma oder ein Stereberater ist, also keine Privatperson, gibt man diese Sachverhalt einfach an die zuständige Aufsichtsgbehörde für den Datenschutz. Mit der bitte um entsprechende bearbeitung.
Gruß RV

Hi.
Die Antwort ist ganz kurz: NEIN, darf er nicht.
Nur mit (schriftlichem) Einverständnis.
In dem von Dir geschilderten Fall sind aber außer dem Datenschutz möglicherweise noch andere Rechtsprobleme berührt: Schutz von Sozialdaten, Steuergeheimnis, Bankgeheimnis, Briefgeheimnis, die zum Teil erheblich strafbewehrt sind (mehr als der Datenschutz).
Ob das fahrlässig, grob fahrlässig oder was auch immer ist und ob und wie er dafür belangt werden kann, dazu darf Dir nur ein Rechtsanwalt Auskunft geben.
Gruß
Otto

Salve,

das ist äußerst peinlich und ein heißes Eisen, das nicht ohne Weiteres nur dem Datenschutz zugeordnet werden kann.

  1. Wenn B nicht zu den beratenden Berufen gehört, darf er keine Steuererklärung für andere machen. Das kann mit dem Finanzamt und anderen Istitutionen Probleme geben. Hier könnte auch A Schwierigkeiten bekommen.
  2. Wenn kein Vertragsverhältnis bestand sind die Ansprüche zu klären.
  3. B hätte zumindest, schon aus Anstand, die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag abgeben müssen. Hier liegt eine Fahrlässigkeit vor.
  4. Eine Datenweitergabe ist erfolgt, aber wenn B keine Stelle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist, kommt ein Datenschutzverstoß nicht in Frage. Für die Ansprüche, die noch zu klären wären, wenden Sie sich an einen Anwalt. Wenn B ein Bekannter ist, reden Sie mit ihm und beide sollten in Zukunft besser auf Ihre Unterlagen aufpassen.

Ich bin kein Jurist, aber ich würde annehmen, dass dies unzulässig ist.

LG

Nun es ist zwar etwas bedenklich offene Dokumente an den Nachbarn weiterzugeben.aber es liegt hier höchstens eine Fahrlässigkeit vor, wie schwerwiegend hängt vom Inhalt der Dokumente ab. Andererseits ist es dem Nachbar nicht erlaubt Post seines Nachbarns zu öffnen und schon garnicht zu lesen, wenn dieser diese entgegennimmt - (Postgeheimnis). Der Nachbar kann haftbar gemacht werden. von daher wird dann B dieses geltend machen und B ist sogut wie fein raus. Ich denke ein Vorgehen gegen B wird schwer.

„Die Unterlagen sind offen einsehbar, ohne Umschlag o.ä.“ ist das vertraglich also so festgelegt? Ohne Vertrag ist die Überlassung von Unterlagen schlicht selbst fahrlässig.
Personenbezogene Daten dürfen, bist auf Ausnahmen, an Dritte ohne das Wissen und ohne ein Einverständnis (schriftlich) nicht weitergegeben werden.
Viel Erfolg! Thomas