Hallo,
folgender Sachverhalt:
Die Firma einer Bekannten wurde kürzlich von einer Gewerkschaft kontaktiert, die nun auf die Herausgabe von Mitarbeiterdaten drängt, nämlich Namen und Geburtsdatum aller Beschäftigten.
Die Mitarbeiter, die dazu befragt wurden, möchten eine Weitergabe dieser Daten vermeiden.
Meine Frage ist, muss die Firma die Daten herausgeben, oder darf sie sich verweigern? Und in beiden Fällen mit welcher Begründung?
Ich habe hier das BDSG vorliegen, werde aber nicht recht schlau daraus.
die Begründung für eine Erlaubnis oder Verweigerung der Datenherausgabe findet sich in § 4 BDSG. Danach wäre die von der Gewerkschaft geforderte Übermittlung nur zulässig, wenn die Erlaubnis hierzu direkt im BDSG zu finden wäre (das ist sie m.E. aber nicht), es eine andere Rechtsvorschrift gibt oder die Betroffenen eingewilliget haben (das ist - wie geschildert - nicht der Fall). Es bleibt also zu klären, ob es eine andere Rechtsvorschrift gibt, nach der der Arbeitgeber die Daten der Beschäftigten an die Gewerkschaft herausgeben darf oder muss. Auf Anhieb fällt mir da keine ein. Falls die Gewerkschaft also keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten hat, wäre eine solche Datenübermittlung nach § 4 BDSG unzulässig. Dies sollte aber der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens der Bekannten auch wissen.
aus der Ferne betrachtet ist die Sache wie folgt geregelt:
Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten von Arbeitnehmer/innen an Dritte ist NUR im Rahmen des Beschäftigtenverhältnisses bzw. des Arbeitsvertrages erlaubt (z.B. Finanzamt, Sozialkassen etc.).
Die Weitergabe zu Werbe- oder anderen Zwecken, wie im § 28 (3) genannt - gilt NICHT automatisch für Beschäftigtendaten! Hier hat die Arbeitgeberin (Ihre Bekannte) eine besondere Fürsorgepflicht.
Salopp ausgedrückt: NUR mit EINWILLIGUNG der Beschäftigten darf sie die Daten an Dritte (hier: Gewerkschaft) herausrücken!
Ohne die näheren Begleitumstände der Firma Ihrer Bekannten zu kennen (Rechtsform, Geschäftsfelder, Mitarbeiteranzahl etc.) schlage ich vor, sie soll die Gewerkschaft SCHRIFTLICH dazu auffordern, ihr mitzuteilen:
a) zu welchem Zweck die Daten erhoben werden sollen
b) an wen die Daten (evtl.) weitergegeben werden (Stellen)
c) wie sie den Datenschutz sicher stellen
d) auf Basis welcher Rechtsgrundlage sie die personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten herausgeben soll.
Von oben nach unten wird es immer dünner für die Gewerkschaft.
Bitte denken Sie daran: für jegliche Weitergabe von personenbezogenen Daten trägt die weitergebende Stelle die Verantwortung!
Das alles kann aber der bestellte Datenschutzbeauftragte der Firma klären - sofern vorhanden.
Weiteres könnte ich nur sagen, wenn mit die Korrespondenz vorliegt - das gehört aber nicht in diesem Kreis veröffentlicht.
Ich drücke Ihrer Bekannten die Daumen und kommen Sie bei Rückfragen ruhig wieder auf mich zu.
Guten Abend.
Ich war ein paar Tage weg und komm erst jetzt zu Deiner E-Mail.
Im BDSG findest Du sicher nichts Konkretes zu Deiner Frage außer:
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. …usw
Die Frage ist also, ob ein ANDERES Gesetz die Information der Gewerkschaft gestattet. Da müsste in diesem Fall wohl das Betriebsverfassungsgesetz greifen, demzufolge die Gewerkschaften eine Reihe von Rechten im Betrieb haben.
Ich bin kein Jurist, will mich aber gerne mal bei einem Arbeitsrechtler erkundigen.
Wenn Du inzwischen schon genauere Info hast, gib mir die bitte auch!
Gruß
Otto
Ohne einen sachlichen Zusammenhang zu erkennen, darf ein Arbeitgeber keine personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter einfach herausgeben.
Bei Rechtsgeschäften ist es üblich, dass Geburtsdaten vom Vertragspartner verlangt werden. Die ist aber nicht von Arbeitgeber sondern vom Arbeitnehmer als Vertragspartner möglich zu verlangen.
Auch die Gewerkschaft hat einen bestallten (das Wort ist richtig!) Datenschutzbeauftragten, der hier befragt werden sollte.
Hallo,
eine Weitergabe von personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Einverständniserklärung de Betroffenen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor ist die Weitergabe von daten strafrechtlich bewertbar.
Gruß RV
hallo, sorry,
aber da bin ich dioch nicht ganz so firm…weil ich nicht weiß, ob die gewerkschaften in Spezialgesetzen nicht eine Rechtsgrundlage haben, die sie zur bekanntmachung der Arbeitnehmerdaten berechtigen.
Grds. braucht der Aubeitgeber für die Weitergabe entweder die Einwilligung der MA, eine gesetzliche Grundlage oder ein „berechtigtes Interesse“.
bei Gewerkschaften könnte es eine gesetzliche Grundlage geben, damit diese die Arbeitnehmer werben können - aber ich kenne diese nicht.
Wer dir auf alle Fälle weiterhelfen kann, sind die zuständigen Aufsichtsbehörden: für Unternehmen sind die in Länderhoheit, die Liste mit KOntaktdaten findest du unter ww.bfdi.de; die Anfragen werden vertraulich behandelt.
Grüße!
Die Firma einer Bekannten wurde kürzlich von einer
Gewerkschaft kontaktiert, die nun auf die Herausgabe von
Mitarbeiterdaten drängt, nämlich Namen und Geburtsdatum aller
Beschäftigten.
Die Mitarbeiter, die dazu befragt wurden, möchten eine
Weitergabe dieser Daten vermeiden.
Meine Frage ist, muss die Firma die Daten herausgeben, oder
darf sie sich verweigern? Und in beiden Fällen mit welcher Begründung?
Ich habe hier das BDSG vorliegen, werde aber nicht recht :schlau daraus.
Vielen Dank für jede Hilfe
Salve,
Daten sind beim Betroffenen zu erheben §4 II 1 BDSG 01. Dies gilt auch für eine Gewerkschaft. Da es keine Rechtsvorschrift gibt, die eine zwingende Gewerkschaftszugehörigkeit bestimmt, sind die Gewerkschaften auf die Freiwilligkeit Ihrer Mitglieder angewiesen.
Eine Übermittlung durch den Arbeitgeber kann auch nach §§ 28 u. 32 BDSG nicht verlangt werden.
nein, die Daten dürfen im Rahmen des angepassten Bundesdatebschutzgesetzes auf gar keinen Fall, ohne Zustimmung des betroffenen herausgegeben werden. Die gewerkschaft vertritt in der Regel die Interessen einzelner Arbeitnehmer und zwar nur Berufsbegleitend und nicht -ergänzend. Also im Klartext, nur der Arbeitgeber hat das Recht Mitarbeiterdaten, auch nur im eingecshränkten Rahmen an Melde- und Finanzbehörden weiterzugeben.
Hallo, die Gewerkschaften hätten nur dann einen Herausgebeanspruch der Beschäftigtendaten, wenn dies irgendwo in einem Gesetz stünde. In Frage kommen die Gesetze, die sich mit den Gewerkschaften, dem Streikrecht usw. befasst. Ich habe jetzt nicht nachgeschaut. Ich gehe aber davon aus, dass die Gewerkschaften keinen Rechtsanspruch auf Namen hat.
Der einzelne Beschäftigte kann „vor dem Betriebstor“ Kontakt mit den Zettel verteilenden Gewerkschaftsmitgliedern haben.
folgender Sachverhalt:
Die Firma einer Bekannten wurde kürzlich von einer
Gewerkschaft kontaktiert, die nun auf die Herausgabe von
Mitarbeiterdaten drängt, nämlich Namen und Geburtsdatum aller
Beschäftigten.
Die Mitarbeiter, die dazu befragt wurden, möchten eine
Weitergabe dieser Daten vermeiden.
Meine Frage ist, muss die Firma die Daten herausgeben, oder
darf sie sich verweigern? Und in beiden Fällen mit welcher
Begründung?
Ich habe hier das BDSG vorliegen, werde aber nicht recht
schlau daraus.
Da die Mitarbeiter der Weitergabe widersprochen haben und die Gewerkschaft keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, ist eine Weitergabe untersagt.
§4 BDSG sagt, das Daten nur weiter gegebn werden dürfen, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift angezeigt ist; dies ist aus meiner Sicht bei Gewerkschaften nicht der Fall und wenn diese keine Grundlage für die Übermittlung vorweist, würde ich die Daten nicht übermitteln.
Die Frage wurde eigentl. selbst schon beantwortet. Die Firma darf ohne Zustimmung der Mitarbeiter keine pers. bezogene Daten weitergeben. Darauf kann sich die Firma auch beziehen. Merkwürdig bei der Sache ist, wieso Geburtsdatum? eigentl. sollte der Name reichen. Je mehr Daten weitergeben werden desto höher die Schutzwürdigkeit der pers. Daten. Ein Tip, die Mitarbeitervertretung einschalten und diese soll die Wünsche der Belegschaft, zur Nichtweitergabe der Daten an die Gewerkschaft kommunizieren.