Ehescheidung im Mai 1997, Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
Frage:
Darf das Amtsgericht nun, nach über 14 Jahren den kompletten Versicherungsverlauf inkl. aller Verdienste vom Rentenversicherungsträger an den geschiedenen Ehegatten weiterleiten/bekanntgeben? Verstößt das nicht massiv gegen das BDSG?
Da ich den ganzen Sachverhalt nicht kenne, vermute ich mal, dass eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten vorliegt. Die Zulässigkeit wird sich aus einem der SGB ergeben. Ich empfehle Ihnen, eine genaue Auskunft von dem Datenschutzbeauftragten des AG zu verlangen. www.mvr-datenschutz.de
Ehescheidung im Mai 1997, Versorgungsausgleich wurde
abgetrennt.
Frage:
Darf das Amtsgericht nun, nach über 14 Jahren den
kompletten
Versicherungsverlauf inkl. aller Verdienste vom
Rentenversicherungsträger an den geschiedenen Ehegatten
weiterleiten/bekanntgeben? Verstößt das nicht massiv gegen das
BDSG?
Salve,
es handelt sich um Sozialdaten. Die Übermittlung ist geregelt in § 74 Abs. 1 SGB X. Das Gericht hat seine Aufgabe richtig erledigt. Der Versorgungsausgleich und nicht die Zeit ist maßgebend.
Grüß Gott.
Ich bin kein Rechtsanwalt und kenne mich nicht mit Scheidungsrecht aus, weiß aber, das das Gericht den Versorgungsausgleich regelt. Ohne im Einzelnen zu wissen, welche Rechtsvorschriften hier berührt werden, greift wahrscheinlich der Par. 1 satz 3 des Bundes-datenschutzgesetzes.
Bundesdatenschutzgesetz Par. 1,(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
definitiv nein!
Siehe hierzu Ausnahmeregelung für Behörden im BDSG unter § 4c
(1) im Rahmen von Tätigkeiten…
(4. Absatz)
die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,…
Also, die Behörden haben sich hier ganz klar ein Vetorecht offengehalten.
Nein, das verstößt nicht gegen das BDSG, das die Amtsgerichte nicht dem Bundesrecht und damit auch nicht dem BDSG unterliegen. Aber auch die Landesdatenschutzgesezte gelten für die Amtsgerichte nur in Verwaltungsangelegenheiten. Von daher ist Ihre Frage keine Frage des Datenschutzes, sondern des Familienrechts, die Ihnen ein/e entsprechnde/r Anwalt/Anwältin beantworten kann.
Zum einen handelt es sich um die öffentliche Hand, da sind zunächst die LDSG der Länder relevant (sofern vorhanden, ich kenne Ihr Bundesland nicht).
Zum anderen sind Behörden und insbesondere Gerichte berechtigt bzw. verpflichtet, in bestimmten Fällen Daten weiterzugeben.
Auf jeden Fall können Sie sich über den ZWECK der Datenweitergabe an die Lösung annähern.
Handelt es sich z.B. um einen Unterhaltsprozess o.ä., muss das AG Daten weitergeben, da die „Gegenseite“ ein Anrecht darauf hat.
Stellen Sie eine Anfrage an das Gericht, warum es diese Daten weitergegeben hat. Mit der Antwort können Sie dann die Rechtmäßigkeit überprüfen (lassen).
Bitte vergessen Sie nicht, die näheren Umstände sowie Ihr Bundesland anzugeben.
es gibt Gesetze, die dem BDSG übergeordnet sind. Im Bereich Scheidungsrecht etc. kenne ich mich nicht aus, daher kann ich da leider nicht weiterhelfen, sorry.
Zwischen Ämtern gibt es ein sog. Rechtshilfeersuchen, jedoch Dritte -hier geschiedener Ehemann - dürfte die personengebunden Angaben nicht erhalten. Wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des Amtsgerichts.
Viel Erfolg! Thomas
… hier soltest Du klären lassen ob hier das Soziale Gestzbuch maßgeblich sein könnte. Denn es gibt eine Rechtsvorschrift im BDSG --> Datenübertragung mit Erlaubnistatbestand durch andere Rechtsvorschriften
Gruß RV
Jep wenn es auf dem Dienstweg geschieht, das heißt wenn die Daten z.B. von einem Anwalt angefordert werden und zu Zwecke eines Verfahren dient. Gilt auch für Verdienstnachweise usw… wegen Unterhalt o.ä. Was nicht sein darf ist, dass diese Daten an Dritte weitergegeben werden. Wie an Zeitung o.ä. Aber an Ex-Frau bzw. deren Anwalt… da wird man schlechte Karten haben.
ABER… vielleicht an mal den Landesdatenschutzbeauftragten eine E-mail schreiben, dass du vermutest das gegen das LDSG bzw. BDSG verstossen wird… bzw. an diese Stelle, die sind bei öffentlichen Ämter zuständig. Allerdings vermute ich das das Gericht, genau dieses überprüft hat. Egal ein Versuch kostet nix.