Hallo,
haben wir nach Abschaffung des Hausarztmodells nicht freie Arztwahl, d.h. Facharzt ohne Überweisungen? Anyway, zur Fragestellung:
Da der Inhalt der Rechnung nicht bekannt ist und auch nicht, was unter einem „überschaubaren Betrag“ und „unangenehmen Kontakt zur Praxis“ zu verstehen ist, gibt es leider nur allgemeine Hinweise:
1.) Bei einer Praxisübergabe ist es zunächst nicht notwendig, die Patient/innen zu informieren (i.S. d. § 33 BDSG), da ein Behandlungsverhältnis besteht (auch wenn es durchaus höflicher und ggf. dem Umsatz dienlicher wäre).
Etwas anderes ist es, wenn die (Patienten-)Daten an Dritte (nicht bei der Behandlung beteiligte) weitergegeben werden; dies ist ohne Einwilligung der Ptient/in regelmäßig nicht zulässig.
2.) Wenn bisher keine Kosten (für den Postversand?) geltend gemacht wurden, hat das der „alte“ Arzt auf Kulanz gemacht; der „neue“ muss das nicht übernehmen.
3.) Allerdings müsste der „neue“ bei einem veränderten Usus, insbesondere bei der telefonischen Bestellung, dies der Patientin vorher anzeigen. Aus meiner Sicht hat er durch das Versäumnis keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten, da er sich durch den „alten“ Usus nicht auf das „üblich sein“ einer Leistung gegen Entgelt berufen kann (zukünftig allerdings schon, da Sie ja jetzt eine Kostennote erhalten haben).
Ob Sie es „darauf ankommen“ lassen wollen, ist ein anderes Thema.
4.) Auf Herausgabe der Krankenakte im Original bzw. die Löschung derselben besteht aus Gründen der ärztlichen Dokumentationspflicht (min. 10 Jahre nach der letzten Behandlung, § 10 BOÄK) zunächst kein Rechtsanspruch; wohl aber zur Sperrung (§ 35 BDSG), sofern keine weitere Behandlung mehr bei diesem Arzt erfolgen soll.
Es empfiehlt sich in diesem Falle, vollständige Kopien der Akte(n) vom Arzt erstellen zu lassen, wofür ebenfalls eine Anspruchsgrundlage (§ 10 II BOÄK) besteht. Allerdings hat der Arzt auch das Recht, dafür Kosten geltend zu machen, die vorher erfragt / verhandelt werden sollten.
Es besteht allerdings kein Anspruch auf Zusendung der Akte(n), weshalb diese meist in der Praxis abzuholen sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Gruß
FG