Weitergabe von Patientenakten

Hallo zusammen,

angenommen, Patientin P ist privat krankenversichert. Bevor sie einen Facharzt aufsucht, müsste sie immer eine Überweisung von ihrem Hausarzt vorlegen. Sie forderte sie telefonisch an und sie werden auf dem Postweg zugestellt. In Rechnung gestellt würde dies in der Vergangenheit nie.

Dies hätte sie im letzten Jahr vier Mal getan. Nun bekommt plötzlich eine Gesamtrechnung über die vier Überweisungen. Der Betrag ist überschaubar, aber das neue Vorgehen wundert sie. Sie erkundigt sich telefonisch und bekommt die Auskunft, der Praxisbetreiber habe vor einiger Zeit gewechselt. Darauf wurde P bisher nicht hingewiesen, geschweige denn um ihre Erlaubnis zur Datenweitergabe gefragt.
Das Ganze ist für P schwierig, zumal der Kontakt mit der neuen Praxis bisher sehr unangenehm ist.

Kann sie die Herausgabe Ihrer Krankenakte und die Löschung ihrer Daten erzwingen? Auf welche Paragrafen könnte man sich berufen?

Ich danke im Voraus für euer Antworten!

Hallo,

auf die Herausgabe der Krankenakte und die Löschung der Daten besteht durchaus Anspruch (§ 35 BDSG, http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__35.html), auch hätte sicherlich die Patientin darüber informiert werden müssen, dass der alte Arzt die Praxis übergeben hat, aber ich muss mich schon wundern und frage mich, ob die Patientin hinterm Mond lebt.

Wenn ich in einer Arztpraxis anrufe (die Überweisungen wurden telefonisch angefordert), dann meldet sich immer jemand mit „Praxis Dr. X“ oder „Gemeinschaftspraxis Dr. X und Y“, da höre ich doch, dass sich ein anderer Name meldet. Und wenn ich beim Anrufen nicht aufgepasst habe und den Überweisungsschein bekomme, dann sehe ich, dass der von einem anderen Arzt als mein Hausarzt ausgestellt wurde??

Hier noch zwei Links konkret zu deiner Frage:
https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/a…
und zum Thema Auflösung einer Gemeinschaftspraxis.

Gruß
Christa

Hallo,

haben wir nach Abschaffung des Hausarztmodells nicht freie Arztwahl, d.h. Facharzt ohne Überweisungen? Anyway, zur Fragestellung:

Da der Inhalt der Rechnung nicht bekannt ist und auch nicht, was unter einem „überschaubaren Betrag“ und „unangenehmen Kontakt zur Praxis“ zu verstehen ist, gibt es leider nur allgemeine Hinweise:

1.) Bei einer Praxisübergabe ist es zunächst nicht notwendig, die Patient/innen zu informieren (i.S. d. § 33 BDSG), da ein Behandlungsverhältnis besteht (auch wenn es durchaus höflicher und ggf. dem Umsatz dienlicher wäre).

Etwas anderes ist es, wenn die (Patienten-)Daten an Dritte (nicht bei der Behandlung beteiligte) weitergegeben werden; dies ist ohne Einwilligung der Ptient/in regelmäßig nicht zulässig.

2.) Wenn bisher keine Kosten (für den Postversand?) geltend gemacht wurden, hat das der „alte“ Arzt auf Kulanz gemacht; der „neue“ muss das nicht übernehmen.

3.) Allerdings müsste der „neue“ bei einem veränderten Usus, insbesondere bei der telefonischen Bestellung, dies der Patientin vorher anzeigen. Aus meiner Sicht hat er durch das Versäumnis keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten, da er sich durch den „alten“ Usus nicht auf das „üblich sein“ einer Leistung gegen Entgelt berufen kann (zukünftig allerdings schon, da Sie ja jetzt eine Kostennote erhalten haben).

Ob Sie es „darauf ankommen“ lassen wollen, ist ein anderes Thema.

4.) Auf Herausgabe der Krankenakte im Original bzw. die Löschung derselben besteht aus Gründen der ärztlichen Dokumentationspflicht (min. 10 Jahre nach der letzten Behandlung, § 10 BOÄK) zunächst kein Rechtsanspruch; wohl aber zur Sperrung (§ 35 BDSG), sofern keine weitere Behandlung mehr bei diesem Arzt erfolgen soll.

Es empfiehlt sich in diesem Falle, vollständige Kopien der Akte(n) vom Arzt erstellen zu lassen, wofür ebenfalls eine Anspruchsgrundlage (§ 10 II BOÄK)  besteht. Allerdings hat der Arzt auch das Recht, dafür Kosten geltend zu machen, die vorher erfragt / verhandelt werden sollten.

Es besteht allerdings kein Anspruch auf Zusendung der Akte(n), weshalb diese meist in der Praxis abzuholen sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Gruß
FG

Bei Praxisübergabe ist die Weitergabe der Patientenakten von Arzt A an Arzt B durchaus üblich, um eine reibungslose Patientenversorgung zu gewährleisten, aber auch um Dokumentations- bzw. Archivierungspflichten zu erfüllen. ABER! Das gilt nur für die Weitergabe, nicht für die EINSICHT in die Patientendaten! Von daher darf Arzt B NICHT Einsicht in die Akten von Arzt B über den Patienten nehmen, so dieser nicht ausdrücklich darin eingewilligt hat.

Geschieht dies, hat das erst einmal zweitrangig mit Datenschutz zu tun, sondern es geht um die ärztliche Schweigepflicht und damit um potenziell um eine strafbare Handlung!
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/ge…

Daraus, dass P telefonisch eine Überweisung bekommen hat, ist zu schließen, dass die Daten weitergegeben wurden. Die Schweigepflicht ist somit verletzt worden. Es ist daher zu empfehlen, den Vorgang mindestens der Ärztekammer zu melden.

Eine „Herausgabe“ der Krankenakte zu erzwingen wird dagegen nicht möglich sein, denn Arzt A ist verpflichtet, diese 10 Jahre aufzubewahren. Dieser Verpflichtung „entledigt“ er sich üblicherweise durch o.g. vertraglicher Regelungen mit dem Nachfolger. Somit fällt auch das Thema Löschung flach. Allerdings darf B aber eben ohne Einwilligung ohnehin eigentlich nicht in die Akte sehen. Daraus, dass P wie gewohnt angerufen hat und um Überweisung gebeten hat, ohne dass der Wechsel bekannt war, kann das auch nicht geschlossen werden.

Je nachdem ist zu empfehlen, einen fachkundigen Anwalt einzuschalten.

Hoffentlich gehören zu deinem Kundenkreis keine Arztpraxen! Ansonsten sollte die Haftpflichtversicherung ausreichende Deckung haben…

Wenn man die besonderen Anforderungen an Schweigepflicht, Datenschutz, Dokumentations- und ArchiverungsPFLICHTEN eines Arztes nicht kennt, sollte man sich besser nicht zu so etwas äußern!

Und noch ein Hinweis zu „sollte man merken“. Wenn Gerde Müller, die Perle von Arzt A mit der Praxisübergabe an Arzt B samt Birkenfeige in dessen Obhut übergegangen ist, merkt das der Patient nicht unbedingt!

Im Übrigen ändert es auch nichts daran, dass B die ausdrückliche Einwilligung von P braucht, um die Akten einsehen zu dürfen. Er muss das nachweisen! Nicht P, dass er sie nicht gegeben hat!

Hallo John Milton,

die Frage des Datnschutzes als solches wurde ja schon erwähnt. rotzdem würde ich, da das Verhältnis zur Arztpraxis als solche wohl nicht gerade goldig ist, die Krankenkasse informieren. Auch wenn hier nur „Kleinvieh“ verbraten wurde ist dies ein Missbrauch der Solidargemeinshaft der privatversicherten Mitglieder.

mfg.

Hallo,

ich kann mich nur JaninaG anschließen. Sie hat den Sachverhalt bzgl. der Schweigepflicht und der Dokumentationspflicht sehr gut auseinandergenommen. Die Krankenakte selbst ist Eigentum der Arztes, mit der er seiner Dokumentationspflicht nachkommt. Anspruch besteht auf Fotokopien. Als Kosten können 50 Cent pro Kopie vom Arzt berechnet werden. Hierbei handelt es sich nicht um ein ärztliches Honorar nach GOÄ, sondern um eine Kostenerstattung nach BGB.

Für die Ausstellung einer Überweisung durch das Praxispersonal kann die Ziffer 2 der GOÄ berechnet werden. Diese hat einen Schwellenwert von 1,8. Daraus ergibt sich ein Betrag von 3,15 Euro. Hinzu kann der Arzt noch Portokosten als Auslage berechnen.

Herzliche Grüße
Sylvia