nehmen wir mal den theoretischen Fall an dass ein Dozentin D. bei einem Träger der Erwachsenenbildung T. (unter anderem viele viele IT und Qualitätsmanagmentkurse etc. es wären also theoretisch auch Leute da „die sich mit sowas auskennen“) einen Kurs hält.
Der Träger T. stellt Frau D. einen Laptop plus Beamer zur Verfügung um das Wissen an die Wand zu bringen.
Die Kursteilnehmer weisen Frau D. daraufhin dass der Laptop schon seit Wochen „verseucht“ sei…einige haben von diesem „Kurs-Laptop“ schon Trojaner und anderes Ekelgetier aufgeschnappt und den heimischen PC damit angesteckt.
so…für den hypothetischen Fall dass Frau D. nun nicht gewarnt worden wäre und sich ebenfalls die Ekelpest auf die heimischen Datenverarbeitungsmaschine geholt hätte…?
müsste der „PC zur Verfügungsteller T.“ für allfällige Kosten und den Zeitaufwand aufkommen die entstehen um den eigenen PC wieder fit zu kriegen??
Frau D. müsste erstens beweisen, dass sie sich den Schädling von diesem Laptop geholt hat und zweitens den Vertrag studieren, den sie mit T. abgeschlossen hat. Es widerspräche jeder Lebenserfahrung, wenn da nicht ein Haftungsausschluss zu finden wäre.
von einem Gerät, das nur dazu gedacht ist, Bilder auf eine Leinwand zu werfen, würde ich jetzt nicht zu hohe Schutzanforderungen erwarten. Wie kann man sich dabei anstecken? Wie ist es möglich, dass der eigene Rechner infiziert wird? Werden dort fremde Datenträger nicht auf Viren, Trojaner und ähnliches geprüft?
in diesem theoretischen Fall war der Stick vorher sauber und nachdem das Laptop benutzt wurde war INF/AutoRun.288 drauf…(
Und das ist sogar ganz leicht möglich!
Ausserdem ist ja schon vorher passiert und T. weiss auch darüber Bescheid…und macht trotzdem nix…
schon klar, aber was macht der Stick an einem Laptop, mit dem (nur) präsentiert werden soll und welche Schutzmaßnahmen sind an dem Rechner installiert, an den der Stick angeschlossen wird.
Selbst wenn es hier eine Haftung von T gäbe, gäbe es auch noch ein überwiegendes Mitverschulden des Stickbesitzers.
Hi,
ich verstehe jetzt deine Frage nicht.
Auf dem Stick ist Unterrichtsmaterial von Dozentin D.
Es wird nichts aktiv vom Laptop auf den Stick geladen.
Trotzdem landet der Trojaner auf Stick…das ist das Wesen selbigen Ungeziefers dass sie sich selbstständig machen!
Wo soll da die Mitschuld sein wenn man die Gerätschaften des Auftraggebers benutzen muss??
weil man nicht einfach einen Stick, der an einem fremden Gerät gehangen hat, wieder an seinen eigenen Rechner hängt, ohne ihn vorher zu löschen oder auf Viren zu prüfen? Ich habe ein handelsübliches (kostenloses) Virenprogramm auf dem Rechner und da kann ich keinen USB-Stick an meinen PC hängen, ohne dass der sofort gescannt wird. Und von selbst kann sich der Schädling ja nicht bewegen.
Weil man Datenmaterial auch auf andere Weise austauschen kann, ohne Virengefahr für den Absender (z.B. CD-Roms, Mail)?
Weil es für solche Fälle auch USB-Sticks mit Schreibschutz gibt (z.B. SD-Karten)?
Das ist doch alles hier so naheliegend, dass das Unterlassen solcher Maßnahmen schon einen hohen Grad an Mitverschulden begründet.
hi,
meine Frage bezog sich darauf ob T. wissentlich! ein verseuchtes Laptop in die Räume stellen darf.
Das Problem ist ja schon seit Wochen bekannt - siehe Hinweis der Kursteilnehmer. Und eine Nachfrage bei T. gibt dann sinngemäss die Antwort „ja…ähhhh…stimmt…das ist halt grad schwierig“.
ok…
im hypothetischen Fall ist ja nichts passiert und D. hat natürlich auch einen Virenschutz…
Ich dachte immer dass das wissentliche Verbreiten von Schadprogrammen für den Verursacher kritisch werden kann - ist offensichtlich nicht so.
doch, natürlich kann das zur Haftung führen, das Verschulden von T ist ja offensichtlich, wenngleich noch die Frage bestände, wie denn die Kausalität im Ernstfall bewiesen werden soll - denn irgendwann wird das Problem auf dem Laptop beseitigt sein und dann muss der Geschädigte ja den Zusammenhang zwischen seiner Infektion und dem Laptop beweisen (wobei es hier teilweise Beweiserleichterungen gibt, wenn die andere Seite nicht beweisen kann, dass sie Schutzmechanismen vorgehalten hat).
Doch die Rechtsprechung verlangt eben auch auf der Opferseite mehr und mehr Schutzmechanismen auf der Höhe der Technik und sind diese nicht vorhanden, kann es sein, dass der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt.