Weiterreichung der Beweise vom gegn. Mandanten an Dritte elraubt?

Hi. Theoretische Fragen/Fall:

Firma A klagt mithilfe von Anwalt A die Person B an, da dieser Urheberrechsverletzende Artikel im Internet angeboten hatte (im kleinen privaten Rahmen, Artikelwert unter 50€).

Es kam zur Abmahnung & Unterlassungserklärung + außergerichtlicher Einigung.

Das ganze ist jetzt 5 Jahre her.

Was ist wenn Firma A jetzt noch einfällt „Oh bei demselben Artikel wurde ja noch eine andere Person/Unternehmen ebenso evtl. verletzt“.

Wenn die denen nun von dem Fall berichten, Daten und Beweise usw. and die Person/Unternehmen weiterreichen:

1-Dürfte diese Person/Unternehmen diese Daten dann für ihre eigene Abmahnung nutzen ?

2-Bzw. ist es legal von Firma A diese weiter zu geben ?

3- Ist hier nach 5 Jahren evtl. schon eine Verjährung eingetreten ?

Im Bereich Urheberrecht heisst es ja „Verjährt 3 Jahre nach Kenntnisnahme“

Theoretisch verjährt es dann ja nie.

4- Müsste man dann beweisen das man erst jetzt Kenntnis davon erhalten hat?

5- Mit evtl. Screenshots mit aktuellem Datum usw. ?

6- Oder reichen hier die 5 Jahre alten Beweise von Firma A ?

Der Streigegenständige Artikel ist natürlich seit 5 Jahren nicht mehr Online und auch über Suchmaschinen, Waybackmaschinen oder ähnliches nicht mehr zu finden.

Kennt sich hier jemand in dem Thema aus ?

Was rechtlich gegen die Weitergabe der Daten und ihre Verwendung sprechen sollte, wüsste ich nicht.

Verjährt ist der Unterlassungsanspruch nicht. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (§ 199 Abs. 4 BGB).

Auf Beweise kommt es vor Gericht an. Dort wird aber nur über das Beweis erhoben, was strittig ist. Etwas wider besseres Wissen zu bestreiten, ist potenziell strafbar. Außergerichtlich sind Beweise für die Prognose einer gerichtlichen Entscheidung relevant.

Screenshots sind, vereinfacht gesagt, gültige „Beweismittel“.

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Im Ernst?

Ich kann doch einfach im Browser den Seitenquelltext beliebig ändern.
Dazu muss man nur mit einer Maus rechtsklicken und eine Tastatur bedienen können.

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Das ist aber so eine hohe Schranke, dass man echt schlimm viel kriminelle Energie haben muss.

Nicht!

Stichwort: Beweiswürdigung?

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Genauer gesagt gibt es im Zivilprozess folgende Beweismittel: Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Augenschein, Parteivernehmung und Urkundenbeweis. Die Anhörung der Parteien gehört im Zivilprozessrecht nicht dazu, in der gerichtlichen Praxis aber schon.

Ein Screenshot kann in Augenschein genommen werden. Das wäre dann eine Beweiserhebung.

Im besten Fall kann an dieser Stelle das Schweigen der Partei, gegen deren Behauptungen hier Beweis geführt wird, so verstanden werden, dass sie ihren Sachvortrag ändert. Folge (wie oben angedeutet): Über zugestandene Tatsachen wird nicht mehr Beweis erhoben. Sie werden als wahr unterstellt.

In den anderen Fällen könnte sich ein Sachverständigengutachten anbieten. Ein Sachverständiger könnte dann erklären, wie leicht sich ein Website und somit ein Screenshot fälschen lassen.

Vor allem aber kommt es auf die von @littlepinguin genannte Beweiswürdigung an, genauer gesagt auf die freie Beweiswürdigung. Es gibt keine Regel, nach der ein Gericht bei Vorliegen eines bestimmten Beweismittels mit einem bestimmten Inhalt auf eine bestimmte Weise zu urteilen hätte. Im Gegenteil, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO sagt:

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.“

Es wäre nach Auffassung des Gesetzes und nach meiner Auffassung höchst problematisch, Screenshots von Websites als Beweismittel auszuschließen, weil sie gefälscht sein könnten. Dann bräuchten wir auch keine Zeugen mehr zu vernehmen, weil diese ja so oft lügen.

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Mich wundert nur das es einfach so erlaubt ist vom Mandanten A die Daten (wie zb. Anschrift) von Person B, sowie die in ihrem Fall genutzten Beweismitttel, einer anderen evtl. betroffenen Person weiter zu geben.

Gibt es da keinen Datenschutz oder ähnliches ?

Ist ja eine Sache der Person von dem Fall zu berichten, aber das zb. die Anschrift und die Screenshots (Beweis) ebenso weiter gereicht und genutzt werden, klingt für mich irgendwie falsch..

Ich weiß es nicht. Aber mir leuchtet bislang nicht ein, warum das Opfer einer Urheberrechtsverletzung andere Opfer von Urheberrechtsverletzungen nicht mit Informationen ausstatten dürfen sollte. Wie lautet eine sinnvoll formulierte Regel, welche das verbietet?

Datenschutz.

Das ist mehr ein Zauberwort als eine Regel. Aber wie gesagt: Ich weiß es nicht.

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Wenn Adidas zu Nike sagt
„Du, der Nutzer gnampf2000 hatte 2021 bei Ebay gefälschte Adidas-Turnschuhe verkauft und wurde von uns abgemahnt - guck mal, der hatte damals auch Fälschungen von euch.“
dann gibt man öffentlich Bekanntes weiter.

Den Realnamen zum Nutzerkonto sollte man aber nicht nennen dürfen.

Das ist okay.. Mir geht es aber um die Anschrift, Email oder eben Beweis-Screenshots.

In dem genannten Beispiel wären aktuelle Beweise nämlich nicht mehr auffindbar von einer evtl. neu klagenden Partei.

Die neu klagende Partei hätte ohne Dokumente von Firma A nichts in der Hand.

Es wäre aber immer noch verboten, die Wahrheit vor Gericht wider besseren Wissens zu bestreiten. Ganz abgesehen davon, dass rechtswidrige Beweisgewinnung nicht immer zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Ich wäre irgendwie viel eher bei einem Schadenersatz von A, so rein theoretisch.
Sehr praktisch, dass man den Schaden in so einem Fall auch recht genau beziffern könnte.

grüße
lipi