Hallo,
jemand kauft in einem Ladenlokal einen Artikel und erhält von dessen Hersteller im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion eine Zugabe, unter der Bedingung, dass er diese nicht weiter verkauft.
Mit welchen (rechtlichen) Konsequenzen muss der Käufer rechnen, wenn er sich nicht an diese Bedingung hält?
Gruß
Pontius
hast DU mal ein Beispiel???
Hi Pontius
ich kann es mir im Moment schwer vorstellen, wie das Verkaufsverbot durchgesetzt werden sollte…
Es handelt sich doch um ein Geschenk an den Kunden?
Also er kauft ein Haus und bekommt ein Auto dazu - unter der Bedingung es nicht weiter zu verkaufen… *grübel*
Warum darf der Kunde es nicht verkaufen ? Es wird doch sein Eigentum?
mach bitte mal ein bischen Beispiel… nur für die persönliche Vorstellungskraft???
Besten Dank!
Ulli
Hi
Wie wäre es mit „unverkäuflichen Mustern“?
lg
Kate
Hi Ulli,
ich kann es mir im Moment schwer vorstellen, wie das
Verkaufsverbot durchgesetzt werden sollte…
dass der Verkauf nicht verhindert werden kann ist klar, aber die Frage war, ob ein Verstoß gegen die Aktionsbedingungen geahndet werden kann.
Es handelt sich doch um ein Geschenk an den Kunden?
Ein Geschenk des Herstellers ist es m.E. nicht, weil als Gegenleistung für diese Zugabe der Kauf eines seiner Produkte erforderlich ist.
Warum darf der Kunde es nicht verkaufen ? Es wird doch sein
Eigentum?
Ist der Grund des Verkaufsverbots denn relevant für die Konsequenzen?
mach bitte mal ein bischen Beispiel… nur für die
persönliche Vorstellungskraft???
Als Zugabe für den Kauf bestimmter Panasonic-Geräte bei ausgewählten Händlern gab es vorübergehend als Zugabe eine Blu-ray Disc. In den Aktionsbedingungen steht sinngemäß, dass ein Weiterverkauf unzulässig ist und sich der Markeninhaber bei Zuwiderhandlung rechtliche Schritte vorbehält.
Ich hoffe, dass das jetzt konkret genug war, um meine Frage beantworten zu können.
Gruß
Pontius
Es gibt 2 Verträge, einmal der Vertrag zwischen Hersteller und Zwischenhändler[1] und der Vertrag zwischen Zwischenhändler und Kunde[2] also der klassische Kaufvertrag.
Bei [1] ist der Zwischenhändler vertraglich verpflichtet die Aktionsartikel an den Kunden weiter zu geben und nicht ein zu behalten und separat weiter zu verkaufen.
Bei einem Verstoß könnte eine vereinbarte Vertragsstrafe fällig werden. Außerdem gibt es die Vertragsfreiheit. Bei einem Verstoß könnte sich der Hersteller dazu entschließen dem Zwischenhändler nichts mehr zu verkaufen. Dies ist für einen Zwischenhändler sehr wohl eine harte Konsequenz. Eine andere ernsthafte Konsequenz könnte hier Unterschlagung sein.
Bei [2] ist nach beidseitiger Vertragserfüllung(Warenübergabe und Bezahlung) der Endkunde nun der Besitzer. Ein Besitzer darf mit seinem Eigentum machen was er will*. Ihn betrifft dieses Verbot gar nicht, er kann also eine Gratisbeigabe die er nicht braucht oder nun doppelt hat gerne verhökern.
*illegales wie Vervielfältigung oder Straftaten außen vorgelassen.
Es gibt 2 Verträge, einmal der Vertrag zwischen Hersteller und
Zwischenhändler[1] und der Vertrag zwischen Zwischenhändler
und Kunde[2] also der klassische Kaufvertrag.
Bei [1] ist der Zwischenhändler vertraglich verpflichtet die
Aktionsartikel an den Kunden weiter zu geben und nicht ein zu
behalten und separat weiter zu verkaufen.
Bei [2] ist nach beidseitiger Vertragserfüllung(Warenübergabe
und Bezahlung) der Endkunde nun der Besitzer. Ein Besitzer
darf mit seinem Eigentum machen was er will*. Ihn betrifft
dieses Verbot gar nicht, er kann also eine Gratisbeigabe die
er nicht braucht oder nun doppelt hat gerne verhökern.
*illegales wie Vervielfältigung oder Straftaten außen
vorgelassen.
Vielen Dank für deine Antwort.
In meinem Beispiel bekommt aber der Käufer nur das Gerät vom Händler und die Zugabe nach Registrierung und Einverständnis mit den Bedingungen (u.a. Verkaufsverbot) direkt vom Hersteller. Hat der Käufer auch in diesem Fall keine Konsquenzen zu befürchten?
Auf der BD ist übrigens ein Film, der nur exclusiv durch diesen Hersteller vertrieben werden darf.