Weiterverkauf von gebrauchter Software

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Software ordnungsgemäß erworben und könnte diese rein theoretisch unendlich lange benutzen. Jetzt benötige ich diese Software nicht mehr.

Für die Software habe ich einen Käufer.

Diesem würde ich die Software und die Lizenznummer übergeben. Für die Löschung der Software von meinem Rechner könnte ich eine Versicherung an Eides statt abgeben.

Der Softwarehersteller will die Software für den Käufer aber nicht freischalten, weil er sich darauf beruft, ich hätte nur ein Nutzungsrecht erworben und das sei nicht veräußerbar.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Hallo,

Der Softwarehersteller will die Software für den Käufer aber
nicht freischalten, weil er sich darauf beruft, ich hätte nur
ein Nutzungsrecht erworben und das sei nicht veräußerbar.

Das ist so nicht richtig, weil ja schon im Urheberrechtsgesetz das Thema Übertragbarkeit von Nutzungsrechten erwähnt ist:

http://www.gesetze.juris.de/urhg/__34.html

Im übrigen ist das ganze aber sehr strittig. Hier finden Sie weiterführende Informationen:

http://itrechtkanzlei.com/Recht_zur_%C3%9Cbertragung…

Man müsste dazu mal die Lizenzbedingungen lesen.

Das Verbot der Weitergabe der Software auch bei Verzicht auf weitere eigene Nutzung durch allgemeine Geschäftsbedingungen wäre im Zweifel unwirksam.

Anders ist die Situation bei Mietverträgen über Software und ähnlichen Vertragsgestaltungen. Hier sind Weitergabeverbote zulässig. Allerdings wird ein Vertrag nicht schlichtweg dadurch Mietvertrag, dass er als solcher bezeichnet wird. Er wird auch nicht dadurch Mietvertrag, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertrag, der ganz offenkundig eine dauernde Überlassung gegen Einmalzahlung beinhaltet, eine Rückgabepflicht eingeführt wird, wenn der Benutzer die Software nicht weiterbenutzen will. Auch die bloße Bezeichnung eines Vertrages als Lizenzvertrag ist zur Annahme eines Mietvertrages nicht ausreichend. Es kommt entscheidend auf den Vertragsinhalt an.

Viele Grüße

Ich danke Ihnen. Das war eine gute Antwort. Ich werde Sie an dieser Stelle informieren, was als Ergebnis herausgekommen ist.

Hallo, die Antwort des Softwareherstellers mirage-systems.de lautet wie folgt:

„Sie haben ein nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes, Nutzungsrecht (kein Eigentum) an der Software erworben. Daher kann die Software nicht verkauft werden.“

Danke.

Das sind die Lizenzbedingungen:

ENDBENUTZERVEREINBARUNG FÜR DAUERHAFTE LIZENZ

  1. Lizenzvergabe: Bei Zahlung der entsprechenden Einmal- Lizenzgebühr gewährt Ihnen MIRAGE hiermit gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung eine einfache, dauerhafte Berechtigung zur Benutzung eines Exemplars der angegebenen Softwareversion und der mitgelieferten Dokumentation („Dokumentation“). Sie sind berechtigt, eine Kopie der Software auf einem Computer, einer Workstation, einem Organiser, einem Pager, einem programmierbaren Telefon oder einem anderen elektronischen Gerät zuinstallieren, für das die Software erstellt wurde (nachstehend „Kundengerät“). Wenn die Software als Paket oder im Verbund mit weiteren Softwareprodukten lizenziert wird, gilt diese Lizenz für alle angegebenen Softwareprodukte, sofern auf der entsprechenden Preisliste oder Produktverpackung keine Einschränkungen der Nutzungsbedingungen für einzelne der Softwareprodukte angegeben sind.

a. Verwendung: Die Software wird als Einzelprodukt lizenziert; sie darf außerhalb der in Ziffer 1 dargelegten Bedingungen nicht in mehreren Kundengeräten gleichzeitig installiert oder von mehreren Benutzern gleichzeitig verwendet werden. Die Software gilt als in einem „Kundengerät“ verwendet, wenn sie in den temporären Speicher (d. h. den Schreib- Lese- Speicher oder RAM) geladen oder im permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD- ROM oder anderes Speichergerät) des Kundengerätes installiert wird. Sie sind im Rahmender Lizenz berechtigt, eine Kopie der Software anzufertigen, sofern dies ausschließlich für Sicherungs- oder Archivierungszweckeerfolgt. In diesem Fall muss die angefertigte Kopie jedoch alle Urheberrechtshinweise und sonstige Eigentumshinweise der Softwareenthalten.

b. Server-Modus: (…)

c. Benutzerabhängige Lizenzen: Wenn die Software gemäß den in der Rechnung und oder auf der Verpackung enthaltenen Bestimmungen in Abhängigkeit der Nutzeranzahl lizenziert wird, können Sie so viele zusätzliche Kopien der Software auf Client- Geräten anfertigen, verwenden und installieren, wie in der Rechnung oder auf der Verpackung festgelegt. Sie müssen zumutbare Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Client- Geräte, auf denen die Software installiert wird, nicht die Anzahl der von Ihnen erworbenen Lizenzen übersteigt. Die vorliegende Lizenz berechtigt Sie, für jede der lizenzierten Software- Kopien eine Kopie der Dokumentation anzufertigen oder herunterzuladen, sofern diese Kopie alle Urheberrechtshinweise und sonstige Eigentumsrechtshinweise der Originaldokumentation enthält.

  1. Updates. (…)

  2. Urheberrechte: Die Software unterliegt dem Schutz durch deutsche -Urheberrechtsgesetze sowie durch entsprechende internationalen Abkommen zum Schutz des Urheberrechts. MIRAGE und seine Zulieferer verfügen über alle Rechte an der Software, einschließlich aller damit verbundenen Urheber-, Patent-, Marken- und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie Rechten an Geschäftsgeheimnissen. Durch den Besitz, die Installation oder die Verwendung der Software erlangen Sie, abgesehen von den Nutzungsrechten, die Ihnen aufgrund dieser Vereinbarung ausdrücklich eingeräumt wurden, keinerlei Rechte am geistigen Eigentum an der Software. Alle angefertigten Kopien der Software und der Dokumentation müssen mit Urheberrechtshinweisen und sonstigen Eigentumsrechtshinweisen der jeweiligen Originalversion gekennzeichnet werden.

  3. Einschränkungen: Sie sind nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen oder unterzulizenzieren. MIRAGE aktualisiert seine Software in regelmäßigen Abständen und überprüft die Leistung bei Änderungen der Software. Wenden Sie sich vor der Durchführung eines Benchmark-Tests an dieser Software an MIRAGE, um zu gewährleisten, dass Sie über die richtige Software für diesen Test verfügen (aktuelle Version und Ausgabe). Die Durchführung von Benchmark-Tests früherer, veralteter oder unzutreffender Versionen oder Ausgaben dieser Software kann zu Ergebnissen führen, welche die Leistung der aktuellen Version oder Ausgabe der Software nicht korrekt widerspiegeln. Sie verpflichten sich, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, damit eine unberechtigte oder unsachgemäße Nutzung der lizenzierten Programme unterbleibt. Darüber hinaus müssen Sie verhindern, dass Dritte aus der Verwendung oder der Funktionalität der Software in Form von Timesharing, Dienstleistung oder einer anderen Abmachung Nutzen ziehen. Diese Einschränkung gilt nur dann nicht, wenn eine solche Verwendung in der zugehörigen Preisliste, Kaufquittung oder Produktverpackung der Software ausdrücklich gestattet ist. Sie sind zur Weitergabe (Veräußerung) der Software an Dritte nicht berechtigt. Die Software darf weder zurückentwickelt noch dekompiliert oder disassembliert werden. Sie dürfen die Software weder vollständig noch teilweise verändern oder daraus abgeleitete Produkte anfertigen. Das Kopieren der Software oder Dokumentation ist nur im Rahmen der Bestimmungen der obigen Ziffer 1 zulässig. Sie dürfen keine Urheberrechtshinweise, sonstige Eigentumsrechtshinweise oder Etiketten von der Software entfernen. Alle nachstehend nicht ausdrücklich angegebenen Rechte sind MIRAGE vorbehalten.

(…)

  1. Verschiedenes: Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN- Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Vereinbarung regelt alle Rechte für den Benutzer der Software und stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern dar. MIRAGE behält sich das Recht vor, Sie von Zeit zu Zeit dahingehend zu überprüfen, dass Sie die Software nicht entgegen dieser Vereinbarung nutzen. Während Ihrer normalen Geschäftszeiten und nach schriftlicher Vorankündigung hat MIRAGE das Recht, Ihnen einen Besuch abzustatten. Bei dieser Gelegenheit werden sie MIRAGE oder ihren Vertretern etwaige Unterlagen im Hinblick auf die Software vorlegen. Die Kosten einer solchen erbetenen Überprüfung werden allein von MIRAGE getragen, es sei denn eine solche Prüfung ergibt eine fehlende Zahlung oder einen ausstehenden Betrag zugunsten von MIRAGE von mehr als fünf Prozentpunkten (5%)der anfänglichen Lizenzgebühr für die Software. Falls sich durch die Prüfung herausstellt, dass Sie die Software in unerlaubter Weisenutzen, sind Sie verpflichtet, die Kosten der Prüfung zu erstatten. Diese Vereinbarung setzt alle weiteren Vereinbarungen hinsichtlich der Software und der Dokumentation außer Kraft. Die Vereinbarung kann nur in Form eines schriftlichen Nachtrags durch einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter von MIRAGE geändert werden. Die Parteien bestätigen, dass diese Vereinbarung auf gemeinsamen Wunsch in deutscher Sprache aufgesetzt wurde. MIRAGE ist berechtigt, Sie öffentlich als Kunden von MIRAGE zu bezeichnen und in einer Kundenstudie die von MIRAGE für Sie erbrachten Dienste und Lösungen zu erläutern. MIRAGE ist ferner berechtigt, eine oder mehrere Pressemitteilungen mit einem Bericht über die Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung und/ oder die Implementierung der Software durch Sie zu veröffentlichen.
    Keine der in dieser Ziffer 10 enthaltenen Bestimmungen soll als Verpflichtung ausgelegt werden, dass Sie vertraulichen Informationen gegenüber Dritten preisgeben.

Stand: October 2010

LA-DE-01082003

Hallo,

verrät der Verkäufer auch, an welcher Stelle der Bedingungen stehen soll, dass die Lizenz nicht als Ganzes (ohne weitere Nutzung durch den ursprünglichen Erwerber= weiterveräußert werden darf?

VG
EK

Danke, dass Sie sich weiter so um mich bemühen.

Auf meine Frage, an welcher Stelle das steht, erhielt ich von Mirage Systems folgende Antwort aus den Lizenzbedingungen:

  1. Einschränkungen: Sie sind nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen oder unterzulizenzieren. (…)
    Sie sind zur Weitergabe (Veräußerung) der Software an Dritte nicht berechtigt.

Der vollständige Absatz lautet wie folgt:

  1. Einschränkungen: Sie sind nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen oder unterzulizenzieren. MIRAGE aktualisiert seine Software in regelmäßigen Abständen und überprüft die Leistung bei Änderungen der Software. Wenden Sie sich vor der Durchführung eines Benchmark-Tests an dieser Software an MIRAGE, um zu gewährleisten, dass Sie über die richtige Software für diesen Test verfügen (aktuelle Version und Ausgabe). Die Durchführung von Benchmark-Tests früherer, veralteter oder unzutreffender Versionen oder Ausgaben dieser Software kann zu Ergebnissen führen, welche die Leistung der aktuellen Version oder Ausgabe der Software nicht korrekt widerspiegeln. Sie verpflichten sich, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, damit eine unberechtigte oder unsachgemäße Nutzung der lizenzierten Programme unterbleibt. Darüber hinaus müssen Sie verhindern, dass Dritte aus der Verwendung oder der Funktionalität der Software in Form von Timesharing, Dienstleistung oder einer anderen Abmachung Nutzen ziehen. Diese Einschränkung gilt nur dann nicht, wenn eine solche Verwendung in der zugehörigen Preisliste, Kaufquittung oder Produktverpackung der Software ausdrücklich gestattet ist. Sie sind zur Weitergabe (Veräußerung) der Software an Dritte nicht berechtigt. Die Software darf weder zurückentwickelt noch dekompiliert oder disassembliert werden. Sie dürfen die Software weder vollständig noch teilweise verändern oder daraus abgeleitete Produkte anfertigen. Das Kopieren der Software oder Dokumentation ist nur im Rahmen der Bestimmungen der obigen Ziffer 1 zulässig. Sie dürfen keine Urheberrechtshinweise, sonstige Eigentumsrechtshinweise oder Etiketten von der Software entfernen. Alle nachstehend nicht ausdrücklich angegebenen Rechte sind MIRAGE vorbehalten.

Hallo,

Ihnen hier eine 100% rechtssichere Antwort zu geben, ist nicht möglich.

Das ist alles juristisch umstritten.

Die einen argumentieren so:

Daraus, dass Lizenzen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht übertragen werden können und eine Übertragbarkeit auch nicht aus dem Erschöpfungsgrundsatz folgt, ergibt sich unmittelbar, dass Übertragungsverbote in Lizenzverträgen nicht gem. § 307 BGB unwirksam sind. (Moritz, FS Heussen, S. 221, 226; so i. E. auch LG München I, MMR 2007, 328, 329, bestätigt durch OLG München, MMR 2008, 601 m. zust. Anm. Moritz). Sie stehen vielmehr im Einklang mit § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG. (Haberstumpf, CR 2009, 345, 348). Das für eine Unwirksamkeit gem. § 307 BGB angeführte Argument des „kaufrechtlichen Leitbildes“ (Grützmacher, CR 2007, 549, 553; Huppertz, CR 2006, 145, 150) überzeuge nicht, weil der Erwerb eines Softwarenutzungsrechts ein Rechtskauf, nicht aber ein Sachkauf ist und daher das maßgebliche gesetzliche Leitbild von dem Grundsatz bestimmt wird, dass die Abtretbarkeit von Rechten ausgeschlossen werden könne (§§ 399, 413 BGB). Lege der Ersterwerber Wert darauf, die Nutzungsrechte später weiterveräußern zu können, falls er die Software nicht mehr benötigt, so stehe es ihm frei, eine individualvertragliche Ausnahme von dem formularmäßigen Übertragungsverbot zu fordern. Ob sich der Softwarehersteller darauf einlasse, sei letztlich eine Frage des Verhandlungsgeschicks des Ersterwerbers und des Preises. So seien beispielsweise Lizenzmodelle denkbar, die ein alternatives Angebot von teureren übertragbaren und günstigeren nicht übertragbaren Lizenzen umfassen, so dass der Lizenznehmer selbst entscheiden kann, wie wichtig ihm die Übertragbarkeit der Lizenz ist, und wieviel er bereit ist, für diese Flexibilität zu bezahlen.

Die Gegenauffassung (z.B. Hoeren, CR 2006, 573, 578) wendet dagegen ein, dass der Erschöpfungsgrundsatz eingreife und daher die Lizenz kraft Gesetzes übertragbar sei; Übertragungsverbote in Softwarelizenzverträgen seien gem. § 307 BGB unwirksam.

Der BGH hat mit B.v. 30.9.2010 - I ZR 129/08 Termin zur Verkündung einer Entscheidung zum Thema Gebrauchtsoftware auf den 3.2.2011 anberaumt. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte ohne Zustimmung des Softwareherstellers zulässig ist. Ein Gebrauchtsoftwarehändler erwirbt „gebrauchte“ Softwarelizenzen, also urheberrechtliche Nutzungsrechte, vom ursprünglichen Lizenznehmer, der die Lizenzen nicht mehr benötigt, z.B. weil er Arbeitsplätze abgebaut hat, und verkauft diese mit Gewinn an Dritte weiter. Das OLG München (MMR 2008, 601) hatte entschieden, dass dieser Lizenzhandel eine Verletzung der Urheberrechte eines bekannten US-Softwareherstellers darstellt und damit ein Urteil des LG München I (MMR 2007, 328) bestätigt.

Zwischenzeitlich haben sich weitere Oberlandesgerichte der Auffassung des OLG München angeschlossen, so das OLG Frankfurt/M. (MMR 2009, 544 m. Anm. Bräutigam; MMR 2010, 681) und das OLG Düsseldorf (MMR 2009, 629). Nach dieser Rspr. ist auch der Handel mit Lizenz-Keys oder mit rechtmäßig selbst hergestellten Sicherungskopien auf Datenträgern rechtswidrig. Bislang hat sich kein OLG für eine Zulassung des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen ohne Zustimmung des Softwareherstellers ausgesprochen.

Der Gebrauchtsoftwarehändler hatte sein Geschäftsmodell auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2000 (MMR 2000, 749 – OEM-Version) gestützt. Der BGH hatte damals entschieden, dass Microsoft einem Händler nicht verbieten kann, als „OEM-Version“ gekennzeichnete, unbenutzte, in Folie eingeschweißte Originaldatenträger ohne einen neuen PC weiterzuverkaufen. Ob und wenn ja in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Käufer dieser Originaldatenträger berechtigt ist, die Software zu installieren und zu nutzen, entschied der BGH damals nicht. Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers erhalten jedoch regelmäßig keine Originaldatenträger, und der Gebrauchtsoftwarehändler lässt sich von den ursprünglichen Lizenznehmern regelmäßig keine Originaldatenträger übergeben. Heutzutage wäre in vielen Fällen eine Übergabe eines Originaldatenträgers zudem schon deshalb nicht möglich, weil viele Lizenznehmer sich die Software über das Internet herunterladen – so auch in dem Fall, den der BGH am 3.2.2011 entscheiden wird. Der ursprüngliche Lizenznehmer übergibt dem Gebrauchtsoftwarehändler lediglich ein Schriftstück, in dem er ohne irgendeinen Nachweis behauptet, rechtmäßiger Inhaber der Softwarelizenzen zu sein, diese jedoch nicht weiterzuverwenden. Der Gebrauchtsoftwarehändler gibt dieses Schriftstück aber nicht an die Kunden weiter, sondern legt es einem Notar vor, der sodann ohne Nennung des Namens des ursprünglichen Lizenznehmers schriftlich bestätigt, dass ihm dieses Schriftstück vorgelegen habe. Die Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers erhalten lediglich diese notarielle Bestätigung sowie eine selbstgedruckte Lizenzurkunde. Die Software selbst erhalten sie regelmäßig nicht vom Gebrauchtsoftwarehändler, sondern sie müssen sich die Software anderweitig beschaffen, also kopieren. Die Kunden können daher anhand der Unterlagen, die sie vom Gebrauchtsoftwarehändler erhalten, nicht nachweisen, dass die Lizenzen ursprünglich ordnungsgemäß erworben wurden, wer ursprünglicher Lizenznehmer war, und dass dieser die Lizenzen tatsächlich nicht mehr nutzt.

Dieses Geschäftsmodell unterscheidet sich grundlegend von der Fallkonstellation, die der BGH-Entscheidung OEM-Version zu Grunde lag. Der betreffende Gebrauchtsoftwarehändler vertreibt keine unbenutzten Originaldatenträger, sondern bloße Nutzungsrechte. Nutzungsrechte dürfen gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers, also des Softwareherstellers, übertragen werden. An dieser Zustimmung fehlt es, wenn der Lizenzvertrag, wie in dem aktuellen BGH-Fall, vorsieht, dass nur nicht übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt werden. Ob sich aus dem Erschöpfungsgrundsatz gem. § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG, auf den sich die Befürworter des Handels mit Gebrauchtsoftware berufen, etwas anderes ergibt, wird der BGH am 3.2.2011 entscheiden. Nach dem Gesetzeswortlaut rechtfertigt der Erschöpfungsgrundsatz nur die Weitergabe von Originaldatenträgern, nicht aber die Weitergabe des Rechts zur Installation der Software auf der Festplatte eines Rechners und des Rechts zur Benutzung der Software. Mit U.v. 11.2.2010 - I ZR 178/08 (wird in MMR 11/2010 m. Anm. Heydn veröffentlicht) hatte der I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht berührt ist, wenn ein auf DVD vertriebenes Computerspiel so programmiert wird, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf, auch wenn dies zur Folge hat, dass die DVD mit dem Computerspiel praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.

Da die vorliegend einschlägigen Vorschriften des UrhG auf der RL 91/250/EWG v. 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und der RL 2001/29/EG v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beruhen, ist es durchaus möglich, dass der BGH am 3.2.2011 noch nicht endgültig entscheidet, sondern den Fall dem EuGH vorlegt. In einem Beschluss vom 30.8.2010 - 1 BvR 1631/08 (wird in MMR 11/2010 veröffentlicht) entschied das BVerfG, dass das Unterlassen der Prüfung einer möglichen EuGH-Vorlage durch den I. Zivilsenat des BGH gegen die Garantie des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstieß (MMR-Aktuell 2010, 308643). Der BGH hatte in seinem dortigen Urteil zur Urheberrechtsvergütung für Drucker (MMR 2008, 245) keine Ausführungen zu einer möglichen EuGH-Vorlage gemacht. Es ist daher zu erwarten, dass der BGH – insbesondere der I. Zivilsenat – in Zukunft häufiger und genauer als bisher prüfen wird, ob eine Sache dem EuGH vorgelegt werden muss.

Am besten sollte man den 3.2.11 abwarten, ob sich dann aus der Entscheidung neue Erkenntnisse ergeben.

VG
EK

Hallo EK,

Sie sind ja eine echte Granate.

Wie lautet denn Ihr XING-Profil, falls ich mal einen Anwalt in Sachen „Softwarelizenzen“ benötige.

Vielen Dank für Ihre bisherige Unterstützung.

Dann werde ich mal den 3.2.2011 abwarten.

Hallo,

vielen Dank.

Mein XING-Profil musste ich leider löschen, da ich für ein so bekanntes Unternehmen arbeite, dass ich mich vor „Freunden“ aller möglichen Branchen gar nicht mehr retten konnte … :smile:

Aber Sie wissen ja, wo Sie mich finden können. Ich moderiere die Rechtsbretter bei wer-weiss-was.

Viele Grüße
EK